am 05.05.2021 17:50
Hallo,
ich habe seit Mitte März eine Pfändung beim Konto. Obwohl ausreichend Guthaben auf dem Konto ist wird die Forderung nicht beglichen.
Auf Nachfragen per Kontaktformular kommt keine Antwort, auf meine Fragen wie: wann wird die Forderung beglichen, wie lange dauert es, kann ich was unternehmen, dass comdirect die Forderung aus dem Guthaben begleicht...
In der Hotline gibt es falsche Auskünfte, wie es wird morgen die Forderung beglichen und ihr Guthaben darüberhinaus steht ihnen zur Verfügung oder ich soll laut Angabe aus Fachabteilung morgen wieder anrufen und immer wieder morgen anrufen ohne das die Hotline einen Sinn dazu nennen kann.
Jmd Erfahrungen wie man comdirect dazu bewegt die Pfändungsforderung zu begleichen und das Kontoguthaben darüber hinaus frei zu geben?
gruss.
am 05.05.2021 19:34
Die Frage ist ohne Kenntnis der näheren Einzelheiten leider nicht beantwortbar.
Es kommt darauf an, um was für eine Art Pfändung es sich genau handelt.
Vor allem muss man zwei Begriffe streng auseinanderhalten, die in der Umgangssprache gern miteinander vermengt werden.
Eine reine Pfändung bewirkt nur ein Verfügungs- und Einziehungsverbot (§ 829 Abs. 1 ZPO) und begründet ein Pfandrecht. Damit ist der Pfändungsgläubiger erstmal nur gesichert. Die Auszahlung der gepfändeten Forderung (d. h. deines Kontoguthabens) an sich kann er allein aufgrund einer Pfändung aber nicht verlangen. Wenn es sich um eine solche reine Pfändung handelt, kann der Zustand auch längere Zeit andauern, ohne dass der Betrag von deinem Konto tatsächlich abgebucht wird.
Damit der Pfändungsgläubiger die Forderung auch tatsächlich einziehen darf, muss ihm zusätzlich die Befugnis hierzu übertragen werden. Der Fachbegriff hierfür lautet Überweisung (§§ 835, 836 ZPO; nicht zu verwechseln mit der Überweisung von einem Konto auf ein anderes). Wenn es sich um eine normale zivilrechtliche Zwangsvollstreckung handelt, wird das meist in einem Aufwasch erledigt. Das Vollstreckungsgericht erlässt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dann darf der Gläubiger die Einziehung der Forderung auch nicht verzögern (§ 842 ZPO).
Bei einer Kontopfändung darf die Bank aber frühestens vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger zahlen (§ 835 Abs. 3 ZPO).
Um was genau es sich bei dir handelt, weiß ich nicht. Es wäre wahrscheinlich auch nicht ratsam, das hier im Einzelnen zu posten. In Betracht kommt da alles Mögliche, z. B. Vorpfändungen, Pfändungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften usw.
Die ZPO gibt es hier: Link zu gesetze-im-internet.de