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EMC Übernahme durch Dell - steuerliche Betrachtung

63 ANTWORTEN

gaso
Beobachter
1 Beiträge

Empfehlung - Widerspruch bei der Bank einlegen!

 

Und bin verwundert, dass Comdirect - kurz und knapp sagt - ist in Ordnung.

Sollte auf Seiten der Kunden und der RICHITGKEIT von Entscheidungen sein.

 

Es gibt zwei Gerichtsentscheide diesbezüglich (Düsseldorf und München), die besagen:

Wären vor der Fusion die alten Aktien verkauft, wäre der Veräußerungsvorgang insgesamt nicht steuerpflichtig gewesen (Bestandsschutz). Nach Auffassung des Finanzgerichts ist § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG auf diesen Vorgang nicht anwendbar.

Eine Barzuzahlung kann danach nicht der Steuerpflicht unterliegen, wenn die Aktien bereits durch Ablauf der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerentstrickt sind.

Dies gebieten die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.12.2012, Az.: 10 K 4059/10 E).


Es ist richtig, dass die Bank - noch - diese Barausschüttung so behandelt hat.

 

Nächsten Monat sollte es die Revision vor Bundesfinanzhof geben - um genaus festzulegen - richtig oder nicht.

Sollte sich dies den Urteilen anschliessen - muss der Betrag wieder gutgeschrieben werden - wenn Einspruch gemacht worden ist - fristgerecht - hier sollte eigentlich eine Bank ihren Kunden helfen und nicht einfach abwinken...

cheese
Autor
2 Beiträge

Dankre für den Hinweis. Welche Fristen sind hier genau zu beachten.

toschder
Autor
2 Beiträge

im Prinzip ist ja alles schon gesagt, dennoch auch hier nochmal ein Artikel zu dem Thema: http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/aktuelle-entscheidungen-steuern-und-recht-kompakt/7822498.... <http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/aktuelle-entscheidungen-steuern-und-recht-kompakt/7822498....

 

=> ich werde auch Widerspruch einreichen und parallel über den Steuerberater sehen, was noch zu tun ist.

 

Allen Betroffenen viel Erfolg !

 

mcfly
Autor
1 Beiträge

Wie lege  ich  Widerspruch  ein ?

pd61
Autor
1 Beiträge

auch ich bin betroffen und froh, hier Gleichgesinnte zu finden.

 

Wie und wo lege ich Widerspruch ein:

 

Laut comdirect, kann man das lediglich über die Einkommensteuererklärung 2016 durchführen oder das direkt mit dem Finanzamt klären.

 

 

ga_so
Autor
2 Beiträge

Der rechtliche Weg:

Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 - Einspruch gegen den Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einlegen.

Sich dabei entsprechend auf die zwei Gerichtsurteile beziehen (Düsseldorf/München) und eventuell auf die Revision am 20.10.2016.

Allerdings kann es nicht schaden den Widerspruch bereits jetzt an die Bank und an das Finanzamt zu senden.

fish65
Autor ★★
11 Beiträge

Die Bank wird da wohl nichts machen können, da sie sich ja nach den Anweisungen des Bundesfinanzministeriums richten muss. Bei der Einkommenssteuerklärung werde ich dann auch Einspruch einreichen.

Aber, macht es wirklich Sinn, dass jetzt schon zu machen?

DiGo
Autor ★
4 Beiträge

Hallo,

 

Ich habe ebenfalle Aktien vor 2009 gekauft und habe keinerlei Gewinn erzielt und trotzdem Steuern bezahlt.

 

Ich habe Widerspruch bei comdirect und beim Finanzamt eingelegt.

Comdiect hat abgelehnt mit der Begründung § 20 Absatz 4a Satz 2 Einkommensteuergestz (EStG).

"Gerichtsurteile sind in der Regel Einzelfallentscheidungen...."

 

Das Finanzamt hat abgelehnt mit der Begründung.

"Der Einspruch gegen die Steuermittlung vom.....ist nicht statthaft, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. Abgabenordnung (AO) handelt, vgl. § 347 Abs. 1 AO i.V.m. § 118 AO.

Der Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen, vgl. 358 S. 2 AO. "

 

Wie soll man sich nun verhalten ?

Einspruch ?

Anwalt einschalten ?  (Streitwert 700€)

Die Entscheidungen  vom Finanzgericht München und Düsselsdorf scheinen niemanden zu interessieren.

 

 

Viele Grüße,

DiGo

 

ga_so
Autor
2 Beiträge

Vorgehen -

 

Wie bereits aus dem Urteil des FG Düsseldorf vom 11.12.2012 - hervorgeht, ist die zutreffende Vorgehensweise die, dass man im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung beantragen muss, den Aktien-Tauschvorgang insgesamt nicht zu besteuern und die bereits gezahlte Abgeltungssteuer zu erstatten.

 

Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs und die hierauf bezogene Kapitalertragsteuer-Anmeldung sind nach § 43 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 32 d Abs. 4 EStG durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung, in der die betreffenden Kapitalerträge mit erklärt werden, zu erheben und ggf. mit anschließendem Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen.

 

Die Überprüfung des Steuereinbehalts erfolgt also im Rahmen der Einkommensteuererklärung (siehe dazu: FG Köln, Urt. vom 05.08.2015 - 3 K 1040/15).

 

In Ihrer Einkommenssteuererklärung für 2016 beantragen Sie nach § 43 Abs.5 Satz 3 in Verbindung mit § 32 d Abs.4 EStG eine Steuerfestsetzung zur Überprüfung des Steuereinbehalts wegen der Barabfindung EMC-Dell mit dem Ziel, dass Ihnen die einbehaltenen Steuern erstattet werden.

 

Für einen in Zukunft erfolgenden Einspruch Ihrerseits gegen den Steuerbescheid für 2016 können Sie das aktuelle Schreiben als Grundlage verwenden.

 

Sollte der BFH über die Revision (20.10.2016)  entscheiden, sollten Sie auf das Revisionsurteil Bezug nehmen.

fish65
Autor ★★
11 Beiträge

Ich verstehe die Nachricht des Finanzamts so:

Der Einspruch muss sich gegen einen Verwaltungsakt im Sinne der Abgabenverordnung richten, z.B. gegen den Einkommenssteuerbescheid.

Der Steuerabzug durch die Bank ist kein Verwaltungsakt.

§118 nennt den Begriff des Verwaltungsakts.

 

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht auch noch aus.