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EMC Übernahme durch Dell - steuerliche Betrachtung

63 ANTWORTEN

Klarasep
Autor ★
4 Beiträge

Guten Morgen Kroko! 

Vielen Dank für die Antwort! War sehr hilfreich (nicht ironisch gemeint). 

 

@trangilo: Was Du beschreibst, klingt tatsächlich völlig absurd. Ich habe nach 2009 gekauft und bin im Plus, hätte also in jedem Fall Abgeltungssteuer zahlen müssen. Aber nicht so viel. Naja, wenn ich gewußt hätte, dass das so abgerechnet wird, hätte ich die Aktien vorher verkauft. Aber hinterher ist man immer schlauer .... 

 

Einen sonnigen Tag! Klarasep

fish65
Autor ★★
11 Beiträge

Haben das selbe Problem und die folgende Antwort erhalten:

 

Im Rahmen des obligatorischen Umtausches haben Sie für die EMC Corp.,WKN 872526, im Verhältnis von 1:0,11146 Stücke der DELL Techs Inc., WKN A2AQTP, erhalten . Dieser Tausch wurde gemäß § 20 Abs. 4a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerneutraler Tausch durchgeführt. Zusätzlich gab es eine Barkomponente in Höhe von 24,05 USD je Aktie.

Das EStG sieht unter § 20 Abs. 4a Satz 2 vor, dass eine zusätzlich zu den erhaltenen Anteilen gewährte Gegenleistung als Ertrag zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unabhängig vom Erwerbungszeitpunkt der Ursprungsanteile in voller Höhe steuerpflichtig.

Die Besteuerung der Barkomponente wurde somit korrekt vorgenommen.

Der Tausch wurde, wie oben erwähnt, steuerneutral abgewickelt. In diesem Zusammenhang wurden die ursprünglichen Einstandsdaten für die Aktien der Dell Techs Inc. von den EMC Corp. Aktien übernommen. Die relevanten steuerlichen Daten können Sie im Persönlichen Bereich in der Depotübersicht unter dem Reiter Steuersimulation ansehen. Beachten Sie bitte die Hinweise zur Steuersimulation.

Da die Aktien vor dem 01.01.2009 erworben wurden, ist der hinterlegte Einstandswert für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedoch nicht relevant. Bei Verkauf der neuen Dell Techs Inc. Aktien erfolgt daher keine steuerliche Betrachtung des Veräußerungsergebnisses auf Bankenebene.

Für weitergehende steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

krokodil1
Experte ★★
462 Beiträge

Da die Aktien vor dem 01.01.2009 erworben wurden, ist der hinterlegte Einstandswert für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedoch nicht relevant. Bei Verkauf der neuen Dell Techs Inc. Aktien erfolgt daher keine steuerliche Betrachtung des Veräußerungsergebnisses auf Bankenebene.

 

... das ist für Dich natürlich Mist: Die Ausschüttung war steuerpflichtig, der dadurch entstandene Aktien(kurs)-Verlust ist steuerlich nicht relevant.

 

Trotzdem noch: Schönen Tag

kroko

MiCol
Autor
2 Beiträge

@fish65:

Wer hat Ihnen diese Begründung genannt? Meiner Meinung macht es schon einen Unterschied, wann die Aktien erworben wurde. § 20 Abs. 4a dürfte bei Aktien die vor dem 01.01.2009 erworben worden sind keine Anwendung finden.

fish65
Autor ★★
11 Beiträge

Ein Mitarbeiter der comdirect.

Habe aber  auch gerade ein Urteil des Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 10 K 4059/10 E gefunden.

 

§ 20 Abs. 4a dürfte demnach tatsächlich keine Anwendung finden.

Danke

EMC Betrug
Einsteiger
1 Beiträge

Es wurden ja nur ca. 17 % in Dell Aktien getauscht, der Rest von 83 % des Vermögens wurde in Bar ausgezahlt. Das ist aber doch kein Gewinn sondern Vermögenssubstanz, das kann unmöglich besteuert werden, das wäre Enteignung. Mir wurde diese Steuer von der Deutschen Bank auch abgezogen, ich habe sofort Einspruch bei der Bank eingelegt!

fish65
Autor ★★
11 Beiträge

Die Bank kann hier wohl nichts machen, weil

 

"Maßgeblich für die Besteuerung auf Bankenebene sind die Bestimmungen des EStG sowie die Anwendungsschreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF). Aufgrund der Systematik der Abgeltungsteuer haben die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehaltes anzuwenden (vgl. BT-Drs. 17/3549 S. 6). Nur so kann verhindert werden, dass der Umfang der Steuererhebung davon abhängig ist, bei welchem Institut der Steuerpflichtige sein Kapital anlegt."

 

Es gibt hierzu aber auch schon ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.

 

Ich habe jetzt an meine Finanzamt geschrieben und bin mal auf  die Antwort gespannt.

cheese
Autor
2 Beiträge

Wennn Du eine Stellungnahme vom Finanzamt hast, gebe diese Bitte hier bekannt. Ich habe die gleiche Situation. Habe EMC Aktien im Jahr 2003 gekauft und nun den schwarzen Peter.

holper
Autor ★
3 Beiträge

Meines Wissens gibt es bereits zwei positive Urteile für die Anleger, was Altbestände vor 2009 betrifft:

FG Düsseldorf · Urteil vom 11. Dezember 2012 · Az. 10 K 4059/10 E, sowie Finanzgericht München: Urteil vom 06.06.2013 – 5 K 2416/12.

Zu dem Urteil des FG Düsseldorf steht eine Revisionsverhandlung beim BFH an:

20.10.201609:00VIII R 10/13Stellt eine Barabfindung, die anlässlich eines Tausches von bereits steuerentstrickten sog. Altanteilen gezahlt wird, einen steuerbaren Kapitalertrag i.S. von §§ 20 Abs. 4a Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009 dar?

MisterMoneyMaker

Danke für Eure Angaben zu den Urteilen! Die sind sehr hilfreich.

Ich habe seit Jahren das gleiche Problem, wie hier beschrieben wird, aber im Zusammenhang mit Spin-Offs. Auch hier werden die abgespaltenen Unternehmensteile stets mit einem Null-Wert eingebucht, so dass der gesamte Umfang an abgespaltenen Aktien zunächst bei der Einbuchung und später beim Verkauf dann mit dem entsprechenden Differenzbetrag besteuert wird. Das kann aber nicht sein, weil ich ja nichts "geschenkt" bekomme, was mir nicht schon vorher auch gehört hat.

Was nun die EMC-Barabfindung angeht, so ist doch hier folgendes wichtig. Micheal Dell ist ein Privatunternehmer, der vor einigen Jahren sein Unternehmen von der Börse genommen hat. Er möchte nun die Firma EMC kaufen. Er kann aber nicht wie andere börsennotierte Unternehmen den Deal mit eigenen Aktien finanzieren. Er muss sich die Anteile also an der Börse privat kaufen. Somit dürfte es sich eigentlich bei dem Deal vorrangig um einen Aktienkauf (eines Privatmannes) und nicht um eine wie auch immer geartete Barabfindung handeln. Diese sollte aber dann auch nach den Regeln der Abgeltungssteuer  behandelt werden und nicht wie ein zu versteuernder Gesamtertrag.

Aus den Medien ist zu entnehmen, dass die VMware separat verkauft werden sollte. Dem entsprechend wäre auch erklärbar, weshalb DELL für diesen Unternehmensteil  neue Aktien emittiert hat. Diese werden wohl die Anteile sein, die wir neben der Barabfindung eingebucht bekommen haben.