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wichtiger Hinweis für Inhaber von Verlustpapieren (Pleite-Anleihen)

31 ANTWORTEN

nmh
Legende
9.962 Beiträge

Liebe Freunde,

 

einen sehr guten Tip, der noch viel besser ist als meine Methode, hat @krokodil1  gepostet, und zwar hier.

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

nmh schrieb:

@sonnenbrille:  Jaja, die Selbstkontraktion, Par. 181 BGB, eine eigentlich viel zu selten genutzte Vorschrift. Aber in meinem Fall handle ich ja nicht mit mir selbst, sondern meine linke Tasche handelt mit meiner rechten Tasche.

 

nmh

Rechtsaufsichtsabteilung

 

 


Hallo @nmh,

 

ich habe gerade folgende Meldung von der PSD-Bank erhalten:

 

Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger vermeiden!

Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen

Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe: Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“ (Wash-Trades) und „abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden (Pre-Arranged Trades). Diese sind jedoch verboten!

 

Mit sich selbst Geschäft (Wash-Trade):
Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ (Wash-Trade) handeln Personen mit demselben Wertpapier mit sich selber. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben.
Entweder über das Depot bei einer Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.

 

Abgesprochenes Geschäft (Pre-Arranged Trade):
Bei einem „abgesprochenem Geschäft“ (Pre-Arranged Trade) sprechen sich zwei oder mehrere
Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im wesentlich gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgt der Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über Depots von Ehepartner, Kinder, Eltern oder Freunde abgewickelt werden.

 

Sowohl die oben beschriebenen „mit sich selbst Geschäfte“ (Wash-Trade) als auch „abgesprochene Geschäfte“ (Pre-Arranged Trade) sind grundsätzlich verboten. Es handelt sich hierbei nach Art. 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) um Marktmanipulation, die verboten ist.

 

Also ist Eigenhandel nach dem ersten Abschnitt doch verboten... Klick...

 

Viele Grüße, Sonni, mit einem Bein im ...

nmh
Legende
9.962 Beiträge

Aha! Interessant! Von der PSD-Bank. Die Abkürzung steht ja für "privater Sicherheitsdienst". Trotzdem: Vielen Dank an @ehemaliger Nutzer  für den Hinweis. Inzwischen gibt es ja zum Glück die charmante Lösung des Depotübertrags mit Steuerverrechnung. Da hier kein "Markt" im Spiel ist, ist diese Lösung nach Aussage meiner Rechtsabteilung sauber.

 

nmh

(jetzt schon mit dem anderen Bein im ...)

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

chi
Mentor ★
1.134 Beiträge

Der Bundesfinanzhof hat das nun höchstrichterlich anders entschieden (Urteil vom 24. 10. 2017, Aktenzeichen VIII R 13/15). Aus der Pressemitteilung: „Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. (…) Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die (…) unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.“

swolpoll
Experte ★★★
729 Beiträge

@chi  schrieb:

Der Bundesfinanzhof hat das nun höchstrichterlich anders entschieden (Urteil vom 24. 10. 2017, Aktenzeichen VIII R 13/15). Aus der Pressemitteilung: „Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. (…) Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die (…) unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.“


Hat jemand mittlerweile Erfahrung damit, die Ausfälle seiner Anleihen nach der BFH-Rechtsprechung vom Dezember 2017 steuerlich geltend zu machen?

 

Ich habe noch WGF-Pleite-Anleihen im Depot, die nicht mehr handelbar sind und würde diese Möglichkeit nun gerne nutzen. Ich bin mir allerdings unsicher, wie man am besten vorgeht.

 

Gruß,

swolpoll

nmh
Legende
9.962 Beiträge

@swolpoll: Ich habe auch noch diese WGF-Anleihen. Warten wir ab, ob es eine Lösung für die Kursverluste gibt.

 

Spätestens wenn die Anleihe wertlos ausgebucht wird, könnte der Kursverlust nach dem BFH-Urteil steuerbar sein.

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

Der Weg ist mir auch damals eingefallen NACHDEM ich meine Mittelstandsanleihen bei der DiBa habe ausbuchen lassen. Lehrgeld.

 

Heute würde ich sie auch wem anders kostenlos übertragen.

 

swolpoll
Experte ★★★
729 Beiträge

Ich bin gerade auf die grandiose Idee gekommen, meine Schrottanleihen aus dem Erst- in das Zweitdepot zu übertragen. Aus den Augen, aus dem Sinn 🙂

nmh
Legende
9.962 Beiträge

@swolpoll:  aber bitte nicht enttäuscht sein, wenn Du dann keine Steuern zurückbekommst. Denn der Übertrag auf ein Zweitdepot ist ein Übertrag ohne Gläubigerwechsel und ist daher steuerlich unbeachtlich.

 

nmh

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

swolpoll
Experte ★★★
729 Beiträge

@nmh: Das weiß ich. Aber wenn der Schrott im Zweitdepot ist werde ich nicht jedes mal daran erinnert wenn ich in mein Erstdepot schaue. Reine Psychologie...

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