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Verlustbescheinigung nachträglich einreichen?

as-1984
Experte ★★
354 Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich hoffe, es kennt sich der ein oder andere hier mit steuerlichen Themen aus.

 

In geistiger Umnachtung hatte ich 2013 mal eine Rentenversicherung bei der Debeka abgeschlossen. 2017 habe ich diese gekündigt, da einfach zu teuer und diese Art von Produkten generell Mist sind (zumindest zum Großteil).

 

Habe im August 2017 eine Verlustbescheinigung in Höhe von einigen hundert Euro für den Zeitraum Dez 2013 - Aug 2017 erhalten. Kann ich diese Verlustbescheinigung mit meiner Steuererklärung 2019 (also im nächsten Mai) abgeben? Oder hab ich es hier einfach verschlafen?

 

Vielen Dank im Voraus, vllt hat ja der ein oder andere schon diesselbe Erfahrung gemacht.

3 ANTWORTEN

Gevatter_Tod
Experte ★★★
647 Beiträge

Hallo @as-1984,

 

hast du die Veranlagung für 2017 bereits abgegeben und ist sie rechtskräftig?

Meines Erachtes zählt das (negative) Zuflussprinzip und damit ist der Verlust in 2017 angefallen. Bei rechtskräftigem Steuerbescheid wäre es nicht zu ändern.

 

Liefe die Einspruchsfrist noch, hättest du die Möglichkeit auf Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO oder den Einspruch nach § 347 Abs. 1.

 

§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (neue Tatsachen) kommt nicht im Betracht, da dir die Bescheinigung zum Jahreswechsel 2017/18 sicher bereits vorlag.

 

Eine weitere Möglichkeit wäre die Erklärung des Widerrufs, sofern dich die Debeka nicht ausreichend über dein Widerrufsrecht informiert hat. Dann würde der Vertrag rückabgewickelt. Risiko*: Klage notwendig.

 

"Es gibt keine Gerechtigkeit, es gibt nur mich!"
Gevatter Tod

 

* Selbst der Tod ist nicht ohne Risiko.

as-1984
Experte ★★
354 Beiträge

Vielen Dank @Gevatter_Tod,

 

das habe ich mir fast schon gedacht. Der Steuerbescheid 2017 ist bereits rechtskräftig. Ich dachte, es gäbe vllt eine Möglichkeit, diese Verlustbescheinigung mit der Erklärung 2019 einzureichen, bin in steuerlichen Sachen nicht mit allen Details vertraut, hatte da auf eine Umgehung des Zuflussprinzips gehofft.

 

Das mit dem Widerrufsrecht muss ich mal prüfen, unter Umständen wäre das ein gangbarer Weg.

 

Danke vielmals für den Input.

 

BTW: Darf ich fragen, was du beruflich machst? Steuerrechtler? 

Gevatter_Tod
Experte ★★★
647 Beiträge

@as-1984  schrieb:

Vielen Dank @Gevatter_Tod, (...)

BTW: Darf ich fragen, was du beruflich machst? Steuerrechtler? 


Der Tod ist Hobbyjurist, Logiker und Philosoph. Er hat die transponierbare Steuer-ID 10000000001 und schickt dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die einschlägigen BMF-Schreiben, falls sie seine Einkommensteuererklärung ändern wollen. Seine freundliche Sachbearbeiterin ruft er regelmäßig an, um im Gedächtnis zu bleiben.

Ansonsten fragt er auch gerne einen BMW-Prüfer* oder einen Anwalt für Steuerrecht.

 

Vom Tod ist folgendes Zitat überliefert: "Hoeneß war einfach zu gierig. Und nicht clever genug."

 

"Es gibt keine Gerechtigkeit, es gibt nur mich!"
Gevatter Tod

 

*: Bäcker-Metzger-Wirt-Prüfer, also diejenigen, die entweder in der Außenprüfung anfangen, nicht weitergekommen sind als Betriebsprüfer, oder denen ihr verantwortungsvoller Job einfach am Herzen liegt (ein Lob).