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Verkauf und anschliessender Kauf derselben Aktien am selben Tag - Gestaltungsmissbrauch Steuer ?

28 ANTWORTEN

KWie2
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Hallo,

 


@SMT_Jan-Ove  schrieb:

 

Ja, auch bei untertägigen Verkäufen wird anhand des genauen Ausführungszeitpunkts bzw. der genauen Uhrzeit das first-in-first-out-Prinzip angewandt. 🙂

Danke (ich hab' den freundlichen Beitrag auch geliked), aber Vorsicht!

Durch Fifo kann man, wenn auch alte Stücke im Posten sind, kaum dieselben neuen verkaufen, die Sekunden vorher gekauft wurden.

Aber die gerade verkaufte alte Aktie könnte bei einem "Handel mit sich selbst" (das war die Formulierung des Gerichtes) zur jüngsten neuen werden.

 

Kurz: FiFo schützt uns hier nicht. Es darf keinen Handel mit sich selbst geben.

 

Gruß: KWie2

... irgendwo in 'nem Portfolio zwischen Graham und Bogle ...

dg2210
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7.777 Beiträge

@KWie2  schrieb:

 

Kurz: FiFo schützt uns hier nicht. Es darf keinen Handel mit sich selbst geben.

 


Diese Meinung ist immer noch falsch, aber anscheinend schwer ausrottbar...wie der Rat, Brandwunden mit Mehl zu behandeln...

Bettina Orlopp : „Wir haben kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem.“ (Focus online 24.06.2025)

KWie2
Mentor ★★
1.625 Beiträge

Hallo,

 


@dg2210  schrieb:


Diese Meinung ist immer noch falsch, aber anscheinend schwer ausrottbar...wie der Rat, Brandwunden mit Mehl zu behandeln...


Auf die Begründung dieser Meinung einschließlich nachvollziehbarer Quellen bin ich gespannt. Ich bitte um Erläuterung.

 

Ich habe auf das BFH Urteil vom 08. März 2017, IX R 5/16 (Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren) abgezielt, das einen Sachverhalt vom Sachverhalt des BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09 abgrenzt.

Leitsätze:

Spoiler
Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen, kann in der Durchführung des Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, zur Anteilsrotation).

Davor hatte der FGH - unter anderem in dem oben von Weinlese verlinkten Urteil vom 25.8.2009

Spoiler
(Leitsatz: Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tag in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO.)

durch den unterschiedlichen Kurs ein Kriterium dafür gegeben, dass der Ver- und Ankäufer zwischen den getrennten Handeln einem Kursrisiko durch die Volatilität ausgesetzt war.

 

Das kann ich nur so interpetieren, dass - nun zum neueren Urteil - wer es schafft, eine Aktie zu Traden ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen (die Worte des FGH), und es damit damit also quasi schafft "mit sich selbst zu traden" (meine Worte oben) eben doch einen Gestaltungsmissbrauch gem. §42 AO begehen kann.

 

Das wiederum kann ich wiederum nur so auffassen, dass ich, wenn z.B. ich über mehrere Broker auf dem selben Handelsplatz gleichzeitig eine An- und Verkaufsorder plaziere, was eben zu dem Handel mit mir selbst führen kann, trotz der Verschleierung dieses "Trades mit sich selbst" durch verschiedene FIFO Bewertung verschiedener Broker gegebenenfalls des Gestaltungsmissbrauchs schuldig werde. Die steuerliche Bewertung der Vorgänge (FiFO) durch den oder die Broker spielt - so weit ich das erkenne - in den Urteilen und Urteilsbegründungen keinerlei Rolle.

 

Gruß: KWie2

... irgendwo in 'nem Portfolio zwischen Graham und Bogle ...

Zilch
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8.174 Beiträge

Das Urteil von 2017 beinhaltet folgenden Part, der mich etwas stutzig macht:

 

"Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen, kann in der Durchführung des Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, zur Anteilsrotation)."

 

Bei dem Urteil sind nun folgende Dinge zu beachten:

 

1) Sind die Umstände wirklich so, dass man keine Kauforder eines Dritten fürchten musste? Bei sehr liquiden Titeln eher unwahrscheinlich. Man muss mir also erstmal nachweisen, dass die Umstände so waren.

2) Persönliche Kenntnisse. Man muss mir erstmal genügend persönliche Kenntnisse nachweisen, dass ich wusste, was ich da tue. Das ist wieder einfacher, wenn ich steueroptimierend einen Verlust erzeugen möchte, um die bezahlten Steuern von vorherigen Gewinnen oder zukünftigen Gewinnen zurückholen bzw. vermeiden möchte. 

3) Einfluss der Durchführung als Börsenmakler. Wer ist Börsenmakler? Bin ich als kleine Privatperson Börsenmakler? Geht man nach Wikipedia, gibt es seit 2002 eigentlich keine Börsenmakler mehr.

Ein Satz, der vielleicht wertvoll ist: "Diese Börsenmakler vermittelten die Kauf- und Verkaufsorders der Börsenhändler und waren an der Kursnotierung beteiligt."

Auch dieses ist zu klären.

 

Das sind drei Punkte, die zeitgleich zusammenkommen müssen. Nicht oder, sondern und.

 

Im von @KWie2 vorgezeigten Beispiel darf man den Zusammenhang auch nicht außer Acht lassen: Der Angeklagte war Börsenmakler und als solcher tätig ("Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1999 als Börsenmakler tätig.")

 

Somit würde ich schlussfolgern: Unser "Börsenmakler" ist der "Broker". Der vermittelt unsere Kauf- und Verkaufsgesuche. Wenn ich also erfolgreich etwas verkaufe, und ein paar Minuten später wieder kaufe, dürfte das kein Wash Sale sein, weil ich die Voraussetzungen gar nicht erfülle. Ich bin kein Börsenmakler mit Einfluss auf die Preisgestaltung. 

Der verlinkte Bericht aus Leonberg ist insofern auch schwammig, weil dieser behauptet, dass es verboten sei Verluste absichtlich zu erzeugen, um die Steuerlast aus Gewinngeschäften zu mindern. Dem ist aber ja nicht so.

 

Und wenn man über LiveTrading handelt ist ein Handel mit sich selbst doch eigentlich prinzipiell ausgeschlossen, weil ich in dem Fall ja mit dem Emittenten als Handelspartner handle. Oder sehe ich das falsch?

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

KWie2
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Hallo,

 


@Zilch  schrieb:

Und wenn man über LiveTrading handelt ist ein Handel mit sich selbst doch eigentlich prinzipiell ausgeschlossen, weil ich in dem Fall ja mit dem Emittenten als Handelspartner handle. Oder sehe ich das falsch?


Das ist 'mal ziemlich eindeutig.

Auch können wir uns eindeutig auf das ältere Urteil stützen, wenn wir an einem anderen Handelsplatz zurückkaufen oder die Ausführung der Verkaufsorder abwarten und dann erst wieder kaufen, so dass das Kursrisiko durch den Handel gegeben ist.

 

Gruß: KWie2

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dg2210
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@Zilch  schrieb:

 

 

Somit würde ich schlussfolgern: Unser "Börsenmakler" ist der "Broker".


Nein, der Broker (d.h. eine Bank, z.B. die comdirect) ist keine Börsenmakler. Wenn es schon eine englische Bezeichnung für Makler sein muß, dann am ehesten "MarketMaker".

Bettina Orlopp : „Wir haben kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem.“ (Focus online 24.06.2025)

Zilch
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Deswegen die "" @dg2210 😉 sollte zeigen, dass auch das nicht so ganz stimmig ist. Aber hast natürlich recht und gut, es noch mal richtig rauszustellen. 

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dg2210
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@KWie2  schrieb:

Hallo,

 


@dg2210  schrieb:


Diese Meinung ist immer noch falsch, aber anscheinend schwer ausrottbar...wie der Rat, Brandwunden mit Mehl zu behandeln...


Auf die Begründung dieser Meinung einschließlich nachvollziehbarer Quellen bin ich gespannt. Ich bitte um Erläuterung.

 


@KWie2: Du hast die Smileys vergessen, das kann Community-Neulinge irritieren...

 

Zur Erläuterung für Nicht-Juristen:

Westeuropa ist auf dem "Gesetzlichkeitsprinzip" aufgebaut (zumindest grosse Teile davon...). Dies verlangt u.A. vom Gesetzgeber, daß Strafgesetzte die Tat und die Strafe eindeutig bestimmen müssen. Daher sind Fragen der Art "Wo steht denn genau im Gesetz, was erlaubt ist?" (wie die obige) entweder ein Zeichen feinsten Juristenhumors oder Ausdruck ziemlich Dummheit. Hier liegt ganz klar der erste Fall vor, darum wäre es schön gewesen, @KWie2 hätte das durch Smileys deutlich gemacht.

Bettina Orlopp : „Wir haben kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem.“ (Focus online 24.06.2025)

dg2210
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@Zilch  schrieb:

Deswegen die "" @dg2210 😉 sollte zeigen, dass auch das nicht so ganz stimmig ist. Aber hast natürlich recht und gut, es noch mal richtig rauszustellen. 


Danke auch @Zilch, daß du das Urteil ganz gelesen und auf den "Börsenmakler" hingewiesen hast. Es wird leider immer mehr Unsitte, die Textfetzen, die in der google-Suche angezeigt werden, als göttliche Wahrheit zu interpretieren. 

Bettina Orlopp : „Wir haben kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem.“ (Focus online 24.06.2025)