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Stripper gesucht!

dg2210
Legende
6.206 Beiträge

Gibt es hier in der Community aktive oder ehemalige Stripper(innen) zwecks Erfahrungsaustausch?

 

Ich überlege, dies in naher Zukunft zu machen; aber das Thema lässt sich leider nur in der Anonymität des Internets sachlich diskutieren. Sobald ich im Bekanntenkreis frage, ob ich mit dem strippen anfangen soll, erhalte ich euphorische Zustimmung noch bevor ich in der Lage bin, die Argumente zu präsentieren. Diese sind:

 

  • Sixt hat sich seit 2007 mehr als vervierfacht
  • Die Altbestände sind (noch) steuerfrei. Ich traue der Bundestregierung aber zu, die Besteuerung von Aktien und Inventmentsfonds zu "harmonisieren"; d.h. die Altbestandsregelung abzuschaffen.
  • Dieses Jahr gibt es ca. 100% Sonderdividende (4 EUR statt 2 EUR)

 

Wenn ich strippe, d.h. die Aktien am Tag der Hauptversammlung verkaufe und am Ex-Tag wieder zurückkaufe, dann kassiere ich die Kursgewinne und die diesjährige Dividende steuerfrei. Allerdings wären alle zukünftigen Gewinne voll zu versteuern.

 

In der Zukunft (bei entsprechend hohen Dividendenzahlungen) könnte ich weiterstrippen, um Dividenden aus dem "sonstiges-Topf" in den Aktien(verlust)topf umzuleiten. Letzterer ist bei mir (leider) in den letzten Wochen gut gewachsen.

 

Selbstverständlich lohnt sich das nur, wenn sich die Ordergebühren im Rahmen halten.  Zumindest der Rückkauf der Papiere sollte über den Umweg eines 3,90-EUR-Zertifikats machbar sein.

 

Was ist eure Meinung zu dieser Thematik?

 

 

 

 

 

 

 

 

21 ANTWORTEN

nmh
Legende
9.960 Beiträge

Von mir die passende Musik zum Strip:

 

Weine nicht, wenn's Finanzamt bellt,

kum kum,

ex ex,

es gibt einen, der sssu Dir hält,

ex kum,

kum ex.

 

Disclaimer: "kum" ist falsch geschrieben, aber die richtige Schreibweise mit "c" wird von der Community-Software ausgeblendet, weil das Wort auf Englisch eine Schweinerei bedeutet. Also, eine andere Schweinerei als die kum-ex-Geschäfte.

 

Disclaimer: Postings in Reimform künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

huhuhu
Legende
7.296 Beiträge

@nmhschrieb:

Von mir die passende Musik zum Strip:

 

Weine nicht, wenn's Finanzamt bellt,

kum kum,

ex ex,

es gibt einen, der sssu Dir hält,

ex kum,

kum ex.

 

Disclaimer: "kum" ist falsch geschrieben, aber die richtige Schreibweise mit "c" wird von der Community-Software ausgeblendet, weil das Wort auf Englisch eine Schweinerei bedeutet. Also, eine andere Schweinerei als die kum-ex-Geschäfte.

 

Disclaimer: Postings in Reimform künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

 

nmh

 


Habt IHR etwa die "Ämter" gewechselt ?   Smiley (zwinkernd)

 

G.

hhh

Shane 1
Mentor ★★
1.920 Beiträge

@dg2210

Hallo DG2210,

deine Gedankengänge erinnern tatsächlich an die von nmh erwähnten **piep**-**piep** Geschäfte. Ob sich diese Machenschaften für private Kleinanleger aus Kostengründen rechnen, oder überhaupt durchführen lassen, ist mir zu kompliziert.

 

Aber ich glaube nicht, dass man die Altbestandregelung kippen wird, zumal es eine  rückwirkende Gesetzesänderung wäre. Bisher kann ich mich an derartige Fälle im Steuerrecht nicht entsinnen, so gelten bis heute noch trotz Streichung etliche Altfallregelungen (z.B. §7b EstG). Dahingehend würde ich mir keine vorschnellen Sorgen machen.

 

Aber bei deinem zweiter angesprochenen Punkt habe ich selbst eine bittere Erfahrung gemacht. Das Finanzamt hat mir vor einigen Jahren ca. 16.000 Euro ausgewiesene Verluste aus Aktiengeschäften beim beantragen Steuervortrag auf Verluste aus sonstigen Verlusten (Amtsfehler)anerkannt, welches ich bei Prüfung des Bescheides nicht gleich beachtet hatte und der Ansicht war, das lasse ich bei Bedarf berichtigen.

 

Da ich nun die Richtigstellung beantragte, schaute ich ziemlich belämmert, die Festsetzungsverjährung hat gegriffen und ich kann - obwohl ohne eigenes Verschulden - keine Richtigstellung mehr erwirken. Auch die AO bietet hier kein Schlupfloch (Grundlagenbescheid, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, neue Tatsachen usw.) So etwas sollte man zumindest mal gelesen haben, es passieren immer wieder kuriose Dinge.

 

Damit du wenigstens von mir eine erste erstgemeinte Antwort erhälst (und ich habe auch Altbestände), ich teile die euphorische Stimmung der Bekannten nicht und denke, der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag.

 

Haben die Bekannten diese Methode bei der eigenen Wertanlage selbst schon praktiziert und Erfahrungswerte gesammelt, oder spenden sie nur kostenlose Ratschläge?

 

Ich falle doch immer wieder auf diese Headlines rein, dachte dabei an etwas ganz anderes, so schnell hatte ich hier noch keinen Thread angeklickt ! Wie einfach ist der Mensch doch zu manipulieren!!

Grüßle - Shane

 

dg2210
Legende
6.206 Beiträge

@Shane 1schrieb:

@dg2210

Hallo DG2210,

deine Gedankengänge erinnern tatsächlich an die von nmh erwähnten **piep**-**piep** Geschäfte.

Fast. Die piep-Geschäfte beruhen auf einer Wertpapierleihe und auf der Tastache, daß es am Ex-Tag zwei "Besitzer" gibt, den Eigentümer und den Entleiher. 

Ich werde meine Papiere ganz normal verkaufen, darum tritt diese Problematik bei mir nicht auf.

 

Die Gebühren sind natürlich zu berücksictigen (Verkauf: normale Gebühren, Rückkauf per 3,90-Zertifikats-Umweg);  

 

Aber bei deinem zweiter angesprochenen Punkt habe ich selbst eine bittere Erfahrung gemacht. Das Finanzamt hat mir vor einigen Jahren ca. 16.000 Euro ausgewiesene Verluste aus Aktiengeschäften beim beantragen Steuervortrag auf Verluste aus sonstigen Verlusten (Amtsfehler)anerkannt, welches ich bei Prüfung des Bescheides nicht gleich beachtet hatte und der Ansicht war, das lasse ich bei Bedarf berichtigen.

Das verstehe ich nicht. Das Finanzamt hat dir irrtümlich Aktienverluste mit dem Sonstiges-Topf verrechnet? Das ist doch nur positiv für dich, weil du nun diese "Sonstigen Verluste" sowohl mit Aktiengewinnen als auch mit "Sonstigen Gewinnen" verrechnen kannst.

 

 

Shane 1
Mentor ★★
1.920 Beiträge

@dg2210

der finanzielle Hintergedanke dieser Kum-Kum (C) Geschäfte verstand ich auch erstmalig bei öffentlicher Aufklärung, bzw. detailiertem Nachlesen, wie diese Geschäfte ablaufen. (schrieb ja auch erinnern daran, nach Lesen von nmhs Limerick.

Deine Gedankengänge habe ich- da selbst schon in Erwägung gezogen - schon richtig eingeordnet, aber nie selbst aus erwägten Gründen durchgeführt.

 

Und den zweiten Punkt verstehe ich ja auch nicht. Vor einigen Jahren wurde mir der verbleibende Verlustvortrag aus §10 d Abs.4 EstG in Höhe von 17.437 Euro (Veräußerung von Aktien) als verbleibender Verlustvortrag von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Steuerbescheid bestätigt. Da ich bisher noch Gewinne mit Verlusten verrechnen konnte, hatte ich mir darüber bis letztes Jahr keineGedanken gemacht.

 

Laut Finanzamt dürfen aber die Verlustvorträge aus Kapitalvermögen nicht mit Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

(z.B. Gemäldeverkäufen, Verkauf von Oldtimern usw).

Trotz Angebot einer Eidesstattlichen Versicherung, dass ich nie private steuerpflichtige Veräußerungsgeschäften tätigte und offensichtlich ein Übertragungsfehler vorliegt, tritt man meiner Ansicht nicht bei (I`m sorry - Festsetzungsverjährung).

Nach 8 Jahren steten Einspruchs gegen die erlassenen Steuerbescheide (übrigens wurden alle ausnahmslos zu meiner Zufriedenheit geändert), bin ich zu müde um schon wieder zu kämpfen.

 

Ich vermute, du bist auf dem Gebiet des Finanzwesens kein Laie, für eine hilfreiche und ergebnisorientierte Idee wäre ich hocherfreut, denn verrechnen wie von dir erwähnt, geht anscheinend nicht.

 

Fehlerhaftigkeit eines Steuerbescheides wegen eines Formfehlers führt nicht zur Rechtsunwirksamkeit des Bescheides und ist deshalb nicht nichtig! (irgenwie klingen mir noch so die Worte des Dozenten aus meiner Jugend in den Ohren)

Frohe und schöne Ostern dir und deiner Familie

Shane

dg2210
Legende
6.206 Beiträge

@Shane 1schrieb:

 

Laut Finanzamt dürfen aber die Verlustvorträge aus Kapitalvermögen nicht mit Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

(z.B. Gemäldeverkäufen, Verkauf von Oldtimern usw).

 

Nach 8 Jahren steten Einspruchs gegen die erlassenen Steuerbescheide


Reden wir etwa von Altverlusten? Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer galten insbesondere Verluste aus Wertpapierverkäufen innerhalb der  1-Jahres-Frist sowie aus Immobilienveräußerungen innerhalb der 10-Jahres-Frist als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften.

 

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber die neue Einkunftsart "Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen" geschaffen. Diese Gewinne konnten nur bis 2013 mit "Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften" verrechnet werden.

 

Falls es sich bei dir um solche Altverluste handelt, dann kannst du sie nur noch mit "Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften" verrechnen.

 

reckoner
Autor ★★★
50 Beiträge

Hallo,

 

zum Dividendenstripping: Speziell bei Altbeständen lohnt sich das ziemlich sicher nicht (außer, man rechnet nicht mit Kursgewinnen - aber dann sollte man einfach nur verkaufen).

Bei Neubeständen sollte man folgendes bedenken:

- die Steuer auf die Kursgewinne wird sofort fällig, nicht erst in x Jahren

- es fallen 2x Gebühren an

- am Tag der HV schwanken die Kurse meist mehr als sonst und auch eher eigenmächtig (weil es ja neue Infos gibt)

 

>>>Da ich nun die Richtigstellung beantragte, schaute ich ziemlich belämmert, die Festsetzungsverjährung hat gegriffen und ich kann - obwohl ohne eigenes Verschulden - keine Richtigstellung mehr erwirken.

 

Natürlich nicht, und zwar nicht nur wegen der Festsetzungsverjährung, sondern weil es gar kein Fehler war der richtiggestellt werden könnte.

dg2210 hat das imho schon richtig erkannt.

 

Stefan

 

Shane 1
Mentor ★★
1.920 Beiträge

@dg2210

Hallo, noch eine Bestätigung zu deinem Beitrag; ja, es handelt sich um Altvorträge aus 2008 und die Altverluste wurden tatsächlich bis 2013 korrekt geführt. Die Erläuterung im Feststellungsbescheid lautet:

 

Der verbleibende Verlustvortrag wird nach §10d für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. §23 EStG in der ab 1.1.2009 anzuwendenden Fassung auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in der bis zum 31.12.2008 Fassung festgestellt.

 

In Kenntnis dieser Zusammenhänge ist der Vorgang natürlich verständlicher aber ohne Hintergrundwissen hatte ich diesen Absatz gar nicht beachtet.

Danke

 

@reckoner

Wenn 2013 die letzte Möglichkeit war, die Altverluste noch mit Gewinnen zu verrechnen, ist dein Hinweis natürlich stimmig. Es liegt kein Übertragungsfehler vor, die 17.437 Euro waren nicht ausgeschöpfte Altverluste vor 2008.

Hatte einige Positionen zwei Wochen vor Einführung der Abgeltungssteuer verkauft und  kurz vor Jahreswechsel wieder neu positioniert. Damit hatte ich einen Verlust generiert, jedoch die gleichen Aktien zum annähernd gleichen Kurs wieder im Depot ( lediglich mit Verkaufs-und neuen Kaufgebühren), und damit einen legitimen Verlustnachweis für das Finanzamt.

Das fiel mir die letzten Jahre nicht auf, da trotzdem ein Verlustausgleich durchgeführt wurde. Ein Hinweis auf letztmaligen Ansatz in 2013 wäre verständlicher gewesen (fand ich übrigens nun beim konzentrierten Lesen des Kleingedruckten auf der Bescheidrückseite),  wie ein Hinweis, dass leider bereits Verjährung des Bescheides vorliegt und mich gedanklich auf einen Holzweg führte.  schöne Osterfest noch

Shane   

 

 

 

Noxx
Legende
7.051 Beiträge

Zu dem Thema fällt mir auch noch was ein:

 

https://www.youtube.com/watch?v=txqpLEufGnA