am 01.07.2025 11:11
Mein Nachbar nmh lässt schön grüßen. Er ist mit seinem hoffnungslos überteuerten, arroganten nmh-Newsletter beschäftigt (nächste Ausgabe erscheint Ende der Woche) und kann daher leider nicht selbst antworten. Daher übernehme ausnahmsweise ich das.
Schlechte Nachrichten für Quellensteuer-Fans, die Aktien aus Österreich haben. Aufgrund einer Änderung des "Abgabenänderungsgesetzes 2023" (das heißt wirklich so!) braucht die Steuerbehörde aus Österreich für alle österreichischen Dividenden ab Record-Day 1. Juli 2023 eine "Bewegungsaufstellung" (Transaktionsliste) mit allen Bewegungen der betroffenen Aktien im Zeitraum 50 Tage vor bis 50 Tage nach dem Record-Day. Diese Aufstellung muss von der Depotbank unterschrieben und gestempelt sein. Falls es keine solchen Bewegungen gab, muss eben das von der Depotbank bescheinigt sein.
Da man eine solche Aufstellung vermutlich nur zu horrenden Gebühren bekommt (klar, macht der Bank viel Arbeit), kann man die Quellensteuererstattung aus Österreich nun wohl leider vergessen. Also wie in Frankreich, Italien, Belgien oder Kanada. Willkommen im Club.
Hochachtungsvoll
der Nachbar von nmh
am 01.07.2025 14:11
@FakeAccount schrieb:Mein Nachbar nmh lässt schön grüßen. Er ist mit seinem hoffnungslos überteuerten, arroganten nmh-Newsletter beschäftigt (nächste Ausgabe erscheint Ende der Woche) und kann daher leider nicht selbst antworten. Daher übernehme ausnahmsweise ich das.
Schlechte Nachrichten für Quellensteuer-Fans, die Aktien aus Österreich haben. Aufgrund einer Änderung des "Abgabenänderungsgesetzes 2023" (das heißt wirklich so!) braucht die Steuerbehörde aus Österreich für alle österreichischen Dividenden ab Record-Day 1. Juli 2023 eine "Bewegungsaufstellung" (Transaktionsliste) mit allen Bewegungen der betroffenen Aktien im Zeitraum 50 Tage vor bis 50 Tage nach dem Record-Day. Diese Aufstellung muss von der Depotbank unterschrieben und gestempelt sein. Falls es keine solchen Bewegungen gab, muss eben das von der Depotbank bescheinigt sein.
Da man eine solche Aufstellung vermutlich nur zu horrenden Gebühren bekommt (klar, macht der Bank viel Arbeit), kann man die Quellensteuererstattung aus Österreich nun wohl leider vergessen. Also wie in Frankreich, Italien, Belgien oder Kanada. Willkommen im Club.
Hochachtungsvoll
der Nachbar von nmh
Wo kann man dies nachlesen? Unter dem Begriff "Bewegungsaufstellung" wirft Google bei mir Sporttipps aus.
am 02.07.2025 09:38
@Thomas1968 schrieb:
@FakeAccount schrieb:
Wo kann man dies nachlesen? Unter dem Begriff "Bewegungsaufstellung" wirft Google bei mir Sporttipps aus.
Abgabenänderungsgesetz 2023
am 02.07.2025 15:04
@Kritikerin66 schrieb:
@Thomas1968 schrieb:
@FakeAccount schrieb:
Wo kann man dies nachlesen? Unter dem Begriff "Bewegungsaufstellung" wirft Google bei mir Sporttipps aus.
Abgabenänderungsgesetz 2023
Ich habe mal ein wenig recherchiert, was genau in dem Abgabenänderungsgesetz 2023 drinsteht. Ich denke um diesen Abschnitt geht es:
"Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988...
18. In § 32 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
...
(4) Für Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, die über das Wertpapierliefer- und
Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:
1. Die Zurechnung der Einkünfte setzt wirtschaftliches Eigentum an den zugrundeliegenden
Anteilen am Ende des Record-Tages voraus. Record-Tag ist der erste Handelstag nach dem Tag,
an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Wirtschaftliches
Eigentum liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Anteile tatsächlich geliefert worden sind.
2. Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen
Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der
Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (lit. a) trägt und während der
Mindesthaltedauer (lit. b) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden
Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet
werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:
a) Ein angemessenes wirtschaftliches Risiko setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Risiko
aus einem sinkenden Wert der Anteile im Umfang von mindestens 70 Prozent wirtschaftlich
selbst trägt. Dabei sind Ansprüche des Steuerpflichtigen und ihm nahestehender Personen aus
Kurssicherungsgeschäften zu berücksichtigen.
b) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen
vor und 45 Tagen nach dem Record-Tag erreicht werden.
c) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen..."
Bei einer Grenze von 20.000,- Euro Kapitaleinkünften im Jahr, betrifft es wohl nur sehr wenige. Für alle anderen bleibt alles beim Alten.
Oder geht es um einen anderen Abschnitt?
am 21.07.2025 19:56
Hallo Community,
gibt es hierzu schon gesicherte Erkenntnisse? Ich frage, da ich gerade Post aus Österreich bekommen habe, in der eine solche "Bewegungsaufstellung" angefordert wird, und das auch für Dividenden aus den Jahr 2021 und 2022.
am 21.07.2025 20:29
@althiof schrieb:Hallo Community,
gibt es hierzu schon gesicherte Erkenntnisse? Ich frage, da ich gerade Post aus Österreich bekommen habe, in der eine solche "Bewegungsaufstellung" angefordert wird, und das auch für Dividenden aus den Jahr 2021 und 2022.
Um das Thema einzugrenzen, geht es bei Dir um Kapitaleinkünfte über 20.000,- Euro pro Jahr?
am 21.07.2025 21:00
Nein
am 24.07.2025 19:15
Ich habe mal bei der Sachbearbeiterin nachgefragt und (inhaltlich) folgende Auskunft erhalten:
Es gibt eine Veränderung: Für Ausschüttungen vor dem 01.07.2023 gibt es die beschriebene Nachweispflicht (ohne dass mir die rechtliche Quelle benannt ist, aber in den neuen Formularen stand das tatsächlich auch als angeforderter Beleg mit drin).
Zitat (aus dem Formular):
"Nachweis aus dem hervorgeht wer am letzten Tag vor dem HV-Tag (Tag der Hauptversammlung) Depotinhaber
war;
Nachweis der Depotumsätze in Zusammenhang mit den betroffenen Aktien für den Zeitraum von einen Monat
vor dem HV-Tag bis einen Monat nach dem Ex-Tag."
Dafür sind auf Nachfrage weder die Dividendenabrechung noch ein Nachweis des Anschaffungsdatums der Aktien (der mir mit späterem Datum vorliegt).
Für Ausschüttungen ab dem 01.07.2023 gibt es die von Dir zitierte Verordnung die dann eine Bagatellklausel enthält.
Schade...bzw. schön das das jetzt etwas kleinanlegerfreundlicher gestaltet wird.
am 24.07.2025 21:50
@althiof schrieb:Dafür sind auf Nachfrage weder die Dividendenabrechung noch ein Nachweis des Anschaffungsdatums der Aktien (der mir mit späterem Datum vorliegt).
Vielen Dank für Deine Mühe. Doch bei dem Satz fehlt irgendetwas.
am 24.07.2025 22:03
Ja... im Schachtelsatz gestolpert 😜
"[...] ausreichend."
Ich hatte versucht zu argumentieren, dass das Anschaffungsdatum auf einem neuen Dokument doch zeigen sollte, dass es keine Käufe oder Verkäufe gab. Aber es scheint nicht um Besitz, sondern um "Einlagerung im Depot" zu gehen. Ich habe mich nicht bemüht das weiter zu verstehen, vermute aber es geht um Wertpapierleihe und ähnliche Dinge.