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Russische ADR´s umwandeln in Orginal Aktien.

3.225 ANTWORTEN

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

Ein russisches Depot kannst du in der Kürze der Zeit doch gar nicht einrichten. Mein Wissensstand ist, dass man hier zunächst ein Depot benennen kann und dieses dann aber auch mit einer Nachfrist liefern muss. Sonst nutzt die Ausnahmegenehmigung eh nichts. Das ist ja gerade der Knackpunkt. Den nachstehenden Punkt überliest jeder. Wenn die Genehmigung nur bis zum 25.12.2023 gilt kann man die Auflagen nicht erfüllen.

Alle rennen mit ihren Depoteröffnungen los und zahlen im Vorfeld viel Geld. Dann haben sie vielleichte ein Depot in Russland. Dann ist die Ausnahmegenehmigung aber abgelaufen. Dann muss man erst wieder auf die nächste Chance warten. Ist nur meine Auslegung und Meinung.

Nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen, die beim NSD verwahrt werden, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern und (ggf. unter bestimmten angemessenen Bedingungen) genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der anschließenden Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder (betroffen sind hier wohl vor allem Gebühren) auf direktem oder indirektem Wege dem NSD in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass..

www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen/umwandlung-von-american-depositary-receipts-adr-oder-a...

Martin84
Autor
1 Beiträge

Nochmal zum Thema russisches Depot einrichten. Sehe ich das richtig, dass das Einrichten eines nicht aktivierten / beschränkten Typ-C-Depots seit 01.01.2023 nicht mehr möglich ist, und dass nunmehr ein persönliches Erscheinen bzw. die Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters (mit speziell beglaubigten Vollmachten) zur Depoteröffnung unumgänglich ist?

 

"Da der Beschluss des Aufsichtsrates der Zentralbank Russlands vom 29. April 2022 »Über die Festlegung bestimmter Anforderungen an die Tätigkeit professioneller Teilnehmer des Wertpapiermarktes, die ihre Depottätigkeit ausüben, aufgrund des Föderalen Gesetzes Nr. 46-FZ vom 8. März 2022« seit dem 1. Januar 2023 aufgehoben worden ist, ist die Verwahrstelle der Gazprombank nicht berechtigt, für Nichtresidenten, die Inhaber der Hinterlegungsscheine auf Aktien der PAO Gazprom sind, ein Depotkonto vom Typ C in einem vereinfachten Verfahren zu eröffnen."

Quelle: https://adr.gazprom.com/de/standard/ (entspricht auch dem, was mir die Gazprombank per Mail mitgeteilt hat)

 

Als Alternative sehe ich noch Freedom24, die ja scheinbar mit dem russischen Broker cifra-broker.ru zusammenarbeiten (https://old-cifra--broker-ru.translate.goog/services/deposit/tarifs.php?_x_tr_sl=ru&_x_tr_tl=de&_x_t...). Hat da schon wer Erfahrungen? Was müsste man dafür bei der Bundesbank angeben?

brongel
Experte ★
151 Beiträge

@Martin84 
Das online Einrichten geht ab dem 1.1.23 nicht. Da man zum Identifizieren sowieso persönlich erscheinen muß, so ist der Aufwand nicht größer als früher (Online Depoteinrichtung + Fahrt nach Russland zur Identifizierung oder Fahrt nach Russland zur Depoteröffnung (keine Identifizierung nötig). Das Problem ist nur, weil man oft alles auf den letzten Drücker machen will. Ehrlich gesagt ist mir ein Depot bei einer der größten Banken Russlans lieber, als ein Depot bei einer kleiner Bank eines kazakhischen Oligarchen (ist nur meine subjektive Meinung, die nur auf mein Bauchgefühl beruht).

mehtef
Autor ★★★
50 Beiträge

Danke sehr

250a
Autor ★★
29 Beiträge

... mal 'ne ganz blöde Frage: Warum wird dieses Thema schon von ziemlich Anfang an als "gelöst" markiert, wenn doch immer noch (mehr als 200 Seiten) über die Suche nach Lösungen diskutiert wird?

 

...fragt - leicht irritiert - 250a

Findbhair
Experte
76 Beiträge

@250a  schrieb:

... mal 'ne ganz blöde Frage: Warum wird dieses Thema schon von ziemlich Anfang an als "gelöst" markiert, wenn doch immer noch (mehr als 200 Seiten) über die Suche nach Lösungen diskutiert wird?

 

...fragt - leicht irritiert - 250a


Naja, weil die Lösung ist: "Es gibt im derzeit selbstherrlich rechtsfreien Raum der EU keine Lösung für das Problem" ... nur mal so in den Raum gestellt. 🤔

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge
 
Die Deutsche Bundesbank hatte ursprünglich die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung nur bis zum 25.12.2023
genehmigt. Bis dahin sollte nämlich der Umtausch der genehmigten ADR abgeschlossen sein.
Im Grunde ein Ausschlußkriterium.
Nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen, die beim NSD verwahrt werden, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern und (ggf. unter bestimmten angemessenen Bedingungen) genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der anschließenden Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder (betroffen sind hier wohl vor allem Gebühren) auf direktem oder indirektem Wege dem NSD in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass
IV. Hinweise
An der an dieser Stelle bisher vertretenen Rechtsauffassung, nach der Genehmigungen auf Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 die Umwandlung von Aktienzertifikaten in Originalpapiere nur bis zum 25. Dezember 2023 gestatten würden, wird nicht festgehalten. Von entsprechenden Genehmigungen, die vor diesem Datum erteilt worden sind, kann auch nach dem 25. Dezember 2023 noch Gebrauch gemacht werden.

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge
 
Haben Sie Informationen zur möglichen Umwandlung von russischen ADRs? Ist der Umtausch möglich? Was passiert, wenn die Antragstellung bei der Bundesbank nicht funktioniert?
Ja, wir bieten Informationen zur möglichen Umwandlung von russischen ADRs an. Wir können bei der Antragstellung für eine Ausnahmegenehmigung bei der Bundesbank helfen. Beachten Sie jedoch, dass unsere Dienstleistungen sich ausschließlich auf die Unterstützung bei der Antragstellung bei der Bundesbank beziehen. Die Auswirkungen dieser Genehmigung auf den Markt sind derzeit unbekannt.
Wichtige Erläuterungen lesen Sie unter Freedom24

250a
Autor ★★
29 Beiträge

@ehemaliger Nutzer  schrieb:

..., nachdem sie festgestellt haben, dass

 

... und wie geht der Satz weiter?

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

dass...

a) das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,
b) der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde,
c) der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrundeliegenden Wertpapiers notwendig ist,
d) die Veräußerung des zugrundeliegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und
e) keiner anderen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.

II. Antragstellung

Der Antrag ist nach Artikel 6b Absatz 5aa Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bis zum 25. September 2023 bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, vorzugsweise elektronisch zu stellen:
sz.finanzsanktionen@bundesbank.de.

Die Deutsche Bundesbank empfiehlt, dass die jeweilige nationale Depotbank für ihre Kunden, die beabsichtigen eine Genehmigung auf Basis von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu erhalten, gesammelt den jeweiligen Antrag stellt.

Die Antragstellung ist unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse (auch Postadresse) formlos möglich (ohne Antragsformular).

III. Erforderliche Unterlagen

Zur Prüfung des Antrags sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Nachweis, dass es sich bei dem Inhaber des Aktienzertifikats um einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung handelt, unter Angabe des vollständigen Namens, der Nationalität und der Adresse des Inhabers des Aktienzertifikats.
  2. Beauftragung durch den Inhaber des Aktienzertifikats zur Antragstellung durch die Depotbank und Ermächtigung zur Weitergabe personenbezogener Daten (wenn der Antrag über die Depotbank des Inhabers des Aktienzertifikats gestellt wird).
  3. Nachweis der Inhaberschaft des Aktienzertifikats unter Angabe von ISIN, Wertpapierbezeichnung, Bestand und Depotnummer sowie Ausstellungsdatum (muss vor dem 3. Juni 2022 liegen).
  4. Darstellung des Weges, auf dem die Umwandlung erfolgen soll, einschließlich einer Aufzählung aller Stellen, die im Zuge der Umwandlung möglicherweise Zahlungen erhalten (Gebühren).
  5. Nachweis eines Depots (z. B. Depot in Russland) über das der Inhaber des Aktienzertifikats die Wertpapiere erhalten und veräußern kann.