am 23.09.2023 06:27
Ein russisches Depot kannst du in der Kürze der Zeit doch gar nicht einrichten. Mein Wissensstand ist, dass man hier zunächst ein Depot benennen kann und dieses dann aber auch mit einer Nachfrist liefern muss. Sonst nutzt die Ausnahmegenehmigung eh nichts. Das ist ja gerade der Knackpunkt. Den nachstehenden Punkt überliest jeder. Wenn die Genehmigung nur bis zum 25.12.2023 gilt kann man die Auflagen nicht erfüllen.
Alle rennen mit ihren Depoteröffnungen los und zahlen im Vorfeld viel Geld. Dann haben sie vielleichte ein Depot in Russland. Dann ist die Ausnahmegenehmigung aber abgelaufen. Dann muss man erst wieder auf die nächste Chance warten. Ist nur meine Auslegung und Meinung.
Nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen, die beim NSD verwahrt werden, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern und (ggf. unter bestimmten angemessenen Bedingungen) genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der anschließenden Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder (betroffen sind hier wohl vor allem Gebühren) auf direktem oder indirektem Wege dem NSD in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass..
am 23.09.2023 10:33
Nochmal zum Thema russisches Depot einrichten. Sehe ich das richtig, dass das Einrichten eines nicht aktivierten / beschränkten Typ-C-Depots seit 01.01.2023 nicht mehr möglich ist, und dass nunmehr ein persönliches Erscheinen bzw. die Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters (mit speziell beglaubigten Vollmachten) zur Depoteröffnung unumgänglich ist?
"Da der Beschluss des Aufsichtsrates der Zentralbank Russlands vom 29. April 2022 »Über die Festlegung bestimmter Anforderungen an die Tätigkeit professioneller Teilnehmer des Wertpapiermarktes, die ihre Depottätigkeit ausüben, aufgrund des Föderalen Gesetzes Nr. 46-FZ vom 8. März 2022« seit dem 1. Januar 2023 aufgehoben worden ist, ist die Verwahrstelle der Gazprombank nicht berechtigt, für Nichtresidenten, die Inhaber der Hinterlegungsscheine auf Aktien der PAO Gazprom sind, ein Depotkonto vom Typ C in einem vereinfachten Verfahren zu eröffnen."
Quelle: https://adr.gazprom.com/de/standard/ (entspricht auch dem, was mir die Gazprombank per Mail mitgeteilt hat)
Als Alternative sehe ich noch Freedom24, die ja scheinbar mit dem russischen Broker cifra-broker.ru zusammenarbeiten (https://old-cifra--broker-ru.translate.goog/services/deposit/tarifs.php?_x_tr_sl=ru&_x_tr_tl=de&_x_t...). Hat da schon wer Erfahrungen? Was müsste man dafür bei der Bundesbank angeben?
am 23.09.2023 11:28
@Martin84
Das online Einrichten geht ab dem 1.1.23 nicht. Da man zum Identifizieren sowieso persönlich erscheinen muß, so ist der Aufwand nicht größer als früher (Online Depoteinrichtung + Fahrt nach Russland zur Identifizierung oder Fahrt nach Russland zur Depoteröffnung (keine Identifizierung nötig). Das Problem ist nur, weil man oft alles auf den letzten Drücker machen will. Ehrlich gesagt ist mir ein Depot bei einer der größten Banken Russlans lieber, als ein Depot bei einer kleiner Bank eines kazakhischen Oligarchen (ist nur meine subjektive Meinung, die nur auf mein Bauchgefühl beruht).
am 23.09.2023 16:00
Danke sehr
24.09.2023 03:15 - bearbeitet 24.09.2023 03:17
... mal 'ne ganz blöde Frage: Warum wird dieses Thema schon von ziemlich Anfang an als "gelöst" markiert, wenn doch immer noch (mehr als 200 Seiten) über die Suche nach Lösungen diskutiert wird?
...fragt - leicht irritiert - 250a
am 24.09.2023 13:02
@250a schrieb:... mal 'ne ganz blöde Frage: Warum wird dieses Thema schon von ziemlich Anfang an als "gelöst" markiert, wenn doch immer noch (mehr als 200 Seiten) über die Suche nach Lösungen diskutiert wird?
...fragt - leicht irritiert - 250a
Naja, weil die Lösung ist: "Es gibt im derzeit selbstherrlich rechtsfreien Raum der EU keine Lösung für das Problem" ... nur mal so in den Raum gestellt. 🤔
am 24.09.2023 13:03
am 24.09.2023 13:03
Die Deutsche Bundesbank hatte ursprünglich die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung nur bis zum 25.12.2023 genehmigt. Bis dahin sollte nämlich der Umtausch der genehmigten ADR abgeschlossen sein. Im Grunde ein Ausschlußkriterium. Nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen, die beim NSD verwahrt werden, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern und (ggf. unter bestimmten angemessenen Bedingungen) genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der anschließenden Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder (betroffen sind hier wohl vor allem Gebühren) auf direktem oder indirektem Wege dem NSD in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass IV. Hinweise An der an dieser Stelle bisher vertretenen Rechtsauffassung, nach der Genehmigungen auf Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 die Umwandlung von Aktienzertifikaten in Originalpapiere nur bis zum 25. Dezember 2023 gestatten würden, wird nicht festgehalten. Von entsprechenden Genehmigungen, die vor diesem Datum erteilt worden sind, kann auch nach dem 25. Dezember 2023 noch Gebrauch gemacht werden. Quelle: Anatolienportal |
am 24.09.2023 13:04
am 24.09.2023 13:04
am 24.09.2023 13:34
@ehemaliger Nutzer schrieb:
..., nachdem sie festgestellt haben, dass
... und wie geht der Satz weiter?
am 24.09.2023 14:23
dass...
a) das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,
b) der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde,
c) der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrundeliegenden Wertpapiers notwendig ist,
d) die Veräußerung des zugrundeliegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und
e) keiner anderen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.
Der Antrag ist nach Artikel 6b Absatz 5aa Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bis zum 25. September 2023 bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, vorzugsweise elektronisch zu stellen:
sz.finanzsanktionen@bundesbank.de.
Die Deutsche Bundesbank empfiehlt, dass die jeweilige nationale Depotbank für ihre Kunden, die beabsichtigen eine Genehmigung auf Basis von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu erhalten, gesammelt den jeweiligen Antrag stellt.
Die Antragstellung ist unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse (auch Postadresse) formlos möglich (ohne Antragsformular).
Zur Prüfung des Antrags sind folgende Unterlagen erforderlich: