am 07.09.2020 18:22
@Necoro schrieb:Zum Widerspruch: Für die Bank ist ein Widerspruch ununterscheidbar von "keine KiSt-Pflicht", d.h., wenn man eh nicht pflichtig ist, macht ein Widerspruch keinen Sinn.
Ist es nicht genau andersherum ( Für die Bank ist ein Widerspruch ununterscheidbar von "keine KiSt-Pflicht")?
am 07.09.2020 21:45
@GetBetter schrieb:
@Necoro schrieb:Zum Widerspruch: Für die Bank ist ein Widerspruch ununterscheidbar von "keine KiSt-Pflicht", d.h., wenn man eh nicht pflichtig ist, macht ein Widerspruch keinen Sinn.
Ist es nicht genau andersherum ( Für die Bank ist ein Widerspruch ununterscheidbar von "
keineKiSt-Pflicht")?
Nein. Bei einem Widerspruch meldet das BZSt "0" (also "0% KiSt"), was identisch ist mit "keine KiSt-Abführung".
am 07.09.2020 21:49
Widerspricht der Steuerpflichtige, dann wird dem Abzugspflichtigen (= Comdirect) kein Abzugsmerkmal mitgeteilt (§ 51a Abs. 2c Satz 10 2. Halbsatz EStG: "...so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.").
So gesehen weiß die Bank tatsächlich nicht, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem BZSt widersprochen hat oder er nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Das Problem ist § 51a Abs. 2e Satz 4 und 5 EStG: Mitteilung vom BZSt an das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen. Daraufhin Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung.
Herzlichst,
"Es gibt keine Gerechtigkeit, es gibt nur mich!"
Gevatter Tod
am 07.09.2020 23:35
Gut, dann will ich nichts gesagt haben. Ich hatte folgende Aussage zunächst so interpretiert:
@Gevatter_Tod schrieb:Eine Nichtzustimmung zur Gestattung der Anfrage an das BZSt über die steuerlichen Abzugsmerkmale durch die Banken führt i.d.R. immer zu einer Pflichtveranlagung (Begründung hier, BT-Drucksache 17/2865 , S. 8 ff.).
Vielleicht hätte ich mir die Drucksache doch vorher durchlesen sollen. Habe ich mir aber gespart da ich nicht die Absicht habe, demnächst aus der Kirche auszutreten.
Vor allem weil ich keine Lust habe nur deswegen vorher wieder einzutreten ![]()
am 07.09.2020 23:43
Nicht nur der Tod kostet das Leben..., sondern auch die säkulare Erklärung gegenüber dem Standesamt. Natürlich nicht als Sonderausgaben absetzbar i. Ggs. zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Im einem kleinen gallischen schwäbischen Dorf sogar inzwischen über 70 EUR. Die nehmen's noch von den Lebendigen!
Ein paar Sandkörner habe ich deiner Uhr spendiert, @GetBetter: Ich mag auf deine gehaltvollen Beiträge nicht verzichten.
Ehrwürdigst,
Gevatter Tod
am 07.09.2020 23:57
@Gevatter_Tod schrieb:Ein paar Sandkörner habe ich deiner Uhr spendiert, @GetBetter: Ich mag auf deine gehaltvollen Beiträge nicht verzichten.
Ui, alleine deswegen freue ich mich, wieder regelmäßig von Dir zu lesen.
Ich empfinde Dein Wirken hier als sehr wohltuend und belebend ![]()
am 08.09.2020 09:51
@GetBetter schrieb:
@Gevatter_Tod schrieb:Ein paar Sandkörner habe ich deiner Uhr spendiert, @GetBetter: Ich mag auf deine gehaltvollen Beiträge nicht verzichten.
Ich empfinde Dein Wirken hier als sehr wohltuend und belebend
Sag das nicht seinem Vorgesetzten ![]()
08.09.2020 10:43 - bearbeitet 08.09.2020 10:44
08.09.2020 10:43 - bearbeitet 08.09.2020 10:44
@Necoro schrieb:Sag das nicht seinem Vorgesetzten
Vielleicht kann @Gevatter_Tod das kompensieren, indem er die mir zugestandenen Sandkörnchen irgend jemandem wegnimmt der sie weniger verdient hat.
Damit wäre das Geschäftsmodell weiterhin intakt und allen wäre geholfen
(außer einem natürlich
).