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am 07.03.2021 12:05
Hallo,
eine Frage an die Steuerprofis unter euch: ich habe derzeit einen VL-Sparkonto (keine Wertpapiere) laufen, der Anfang 2023 fällig wird. Dann gibt es einen recht hohen Schlusszins, welcher meinen Freibetrag in dem Jahr übersteigen wird. Daher habe ich letztes Jahr den Corona-Einbruch im Frühjahr genutzt, um ETFs zu verkaufen und Verluste zu realisieren. Dann habe ich sie (fast) auf der Talsohle wieder gekauft.
Nun ist mein Verlustverrechnungstopf Sonstige gut gefüllt und die ETFs wieder gut im Plus.
Meine Frage an euch: Geht der Plan auf und ich kann mir für das betreffende Jahr, in dem der Sparvertrag fällig wird, eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen, um die Verluste mit der Zinszahlung des Sparvetrags in der Steuererklärung verrechnen lassen? Oder geht das nicht? Wenn ich es richtig sehe, kann man ja nur Aktienverluste nicht mit anderen Gewinnen verrechnen lassen...
Der Verlustverrechnungstopf wird ja von Jahr zu Jahr übertragen, so lange man sich keine Verlustbescheinigung ausstellen lässt (und keine Gewinne anfallen), oder?
viele Grüße
Nick
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
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am 07.03.2021 12:37
Von VL-Anlagen und deren Besonderheiten habe ich keine Ahnung, insofern fällt meine Antwort etwas vorsichtig und mit Einschränkung aus.
Falls es sich jedenfalls nicht um eine VL- sondern eine normale Anlageform mit Zinsertrag hanelden würde, dann würde Dein Vorhaben funktionieren.
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am 07.03.2021 13:26
Danke, @GetBetter
Ich meine, der wesentliche Unterschied zu einem Tagesgeldkonto ist, dass das Geld bis zu einem Datum X geblockt ist. Dann hoffe ich mal, dass das funktioniert. Muss ich mich nur nochmal erkundigen, wann die Bonus-Zinszahlung genau erfolgt, damit ich die Verlustbescheinigung für das richtige Jahr beantrage...
Viele Grüße
Nick
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am 07.03.2021 23:16
@Nick20 schrieb:Muss ich mich nur nochmal erkundigen, wann die Bonus-Zinszahlung genau erfolgt, damit ich die Verlustbescheinigung für das richtige Jahr beantrage...
Für die Verlustbescheinigung ist das Jahr des Verlusts natürlich noch wichtiger als das Jahr des zu verrechnenden Gewinns.
Anders ausgedrückt: Du darfst die Verlustbescheinigung durchaus auch in einem früheren Jahr beantragen, der Verlust wird ja zeitlich unbegrenzt vorgetragen.
Nur ein späteres Jahr sollte es natürlich nicht sein.

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