am 29.11.2021 18:14
@Cash_Chriese schrieb:- Ich passe den Freibetrag bei beiden Brokern so an, dass ich 801€ insgesamt nicht übersteige.
Für zukünftige Jahre: Ja!
Für das Jahr 2021 wird das aber nicht mehr möglich sein, da Du in Summe schon mehr als die zulässigen 801 € freigestellt bekommen hast und eine Reduzierung auf 801 € somit nicht mehr möglich ist.
Das musst Du über die Steuererklärung gerade rücken.
@Cash_Chriese schrieb:- Ich lasse eine Verlustbescheinigung von der Comdirect erteilen.
Ja!
@Cash_Chriese schrieb:- Gibt es eine Möglichkeit, ohne Steuererklärung mit Anlage KAP die Verluste mit den Gewinnen von den zwei Brokern auszugleichen?
Nein!
@Cash_Chriese schrieb:- (ungewollte) Steuerhinterziehung möchte ich natürlich ausdrücklich vermeiden und auf jeden Fall verhindern!
Nenne mich übervorsichtig, aber ich würde evtl. mal offensiv auf das FA zugehen und von dem Malheur der zu großzügig ausgestellten Freistellungsaufträge berichten.
Du schuldest die Steuer ja nicht nur grundsätzlich sondern zu definierten Zeitpunkten. Diesen Zeitpunkt durch Mehrfachausstellung eines FSA (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) künstlich in die Zukunft zu verschieben, mag rechtlich schon grenzwertig sein. Je nach Zeitpunkt der Gewinnerzielung und der Abgabe der Steuererklärung würdest Du Dir ja quasi selber einen längerfristigen Kredit vom Staat verschaffen.
am 29.11.2021 23:33
Wenn die Steuererklärung 2021 rechtzeitig beim Finanzamt eingeht und eine vollständig ausgefüllte Anlage KAP beigefügt ist (mit allen Kapitalerträge und unter Angabe der freigestellten Kapitalerträge), dann wird das keine negativen Folgen haben.
am 29.11.2021 23:38
Wenn dein Lebenspartner seinen Freibetrag nicht ausnutzt kannst du den mitnutzen und hättest dann nichts zu korrigieren:
Übertrag des Sparer-PauschbetragsKann ein Ehe-/Lebenspartner seinen Sparer-Pauschbetrag wegen fehlender Einnahmen nicht oder nicht vollständig nutzen, wird der Sparer-Pauschbetrag des anderen Ehegatten/Lebenspartner um den nicht ausgeschöpften Betrag erhöht (§ 20 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz/EStG).
Gemeinsamer FreistellungsauftragLiegt dem depotführenden Kreditinstitut ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten/Lebenspartner vor, übernimmt das zuständige Bankinstitut die Aufteilung. Gemeinsam veranlagte Ehegatten können entweder einen gemeinsamen oder jeder für sich einen Freistellungsauftrag stellen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten wie auch für Einzelkonten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten laufen (vgl. hier Textziffer 5, Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 8.10.2013, S 2400 A - 33 - St 54). Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag hat den Vorteil, dass ggf. eine Steuerveranlagung der gemeinsamen Kapitalerträge unterbleiben kann (sofern von beiden Ehe-/Lebenspartnern nur inländische Kapitaleinkünfte bezogen werden). Wird ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, gilt dieser auch als Antrag auf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.
Stand: 29. Juli 2019
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