Hilfe
abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

30% Quellensteuer auf Dividenden von US Aktien

36 ANTWORTEN

Zilch
Legende
7.853 Beiträge

@Weinlese kannst du das spezifizieren?

Mir wird nicht klar inwiefern Steuern etwas mit anrechenbaren Gewinnen/Verlusten zu tun haben. Es gibt ein DBA, es werden 15% Quellensteuer vereinbart und anerkannt, die übrigen 15% sind Rückerstattungswürdig und zu viel bezahlt. 

15% Quellensteuer werden angerechnet, dann zahlt man noch ca. 10% (+ Soli und Valhalla) Abgeltungssteuer. 

Das alles sind Steuern und weder Verluste noch Gewinne die in irgendwelche Töpfe landen.

Im Prinzip wurden 15% Quellensteuer zu viel bezahlt die er zurückbekommen müsste, bzw. die gar nicht hätten abgezogen werden dürfen. Die Abrechnung ist in meinen Augen falsch.

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

NordlichtSH
Mentor ★★
1.830 Beiträge

Der Quellensteuersatz auf Dividenden in den USA beträgt grundsätzlich 30%

 

Im Normalfall werden in Deutschland ansässigen Anlegern von US-Dividenden aufgrund des DBA jedoch nur 15% Quellensteuer abgezogen.

 

Wenn 30% abgezogen werden, ist das entweder ein Sonderfall, oder die Abrechnung ist fehlerhaft.

Weinlese
Mentor ★
1.385 Beiträge

@Zilch 

Du hast Recht, es werden 15% abgeführt und diese dann voll angerechnet. Ich dachte, es wären 30% mit 15% Anrechnung.

 

Wie die abgeführte Quellensteuer konkret angerechnet wird, kann jemand vom SMT sicher besser erklären. Jedenfalls werden die Quellensteuern nicht immer sofort zurückerstattet, sondern in einem Topf "anrechnenbare ausländische Quellensteuer" gesammelt und später mit Gewinnen (vermutlich nur aus ausländischen Dividenden) verrechnet.

 

Detailliertere Informationen könnte man sicher geben, wenn @thomas1985 sich noch einmal zurückmelden würde, zum Beispiel mit einem Auszug aus der Abrechnung.

 

Viele Grüße

Weinlese

Zilch
Legende
7.853 Beiträge

@NordlichtSH "so sücht ut, so und nich anners. Well annerswat seggt lüggt"

 

@Weinlese ich dachte immer die anrechenbare Quellensteuer würde bedeuten die 15% die dir abgezogen wurden werden angerechnet sodass du nur noch die Differenz zur Abgeltungsteuer als Steuersatz hast.

26% Abgeltungsteuer, 15% anrechenbare Quellensteuer, bleiben 11% Abgeltungssteuer übrig

Edit: die 15% Quellensteuer zahlst du so oder so, wenn mehr abgezogen wird musst du dich selber darum kümmern diese zu viel bezahlten Steuern zurück zu bekommen (oder comdirect für viel Geld machen lassen :D)

Die 15% werden nirgends gesammelt oder erstattet, du zahlst lediglich weniger Abgeltungssteuer.

 

Steuern werden doch in Verrechnungstöpfe nicht beachtet - warum sollten sie auch? Oder? 

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

NordlichtSH
Mentor ★★
1.830 Beiträge

Doch, die ausländische Quellensteuer wird erstmal als "anrechenbare Quellensteuer" in einem Topf gesammelt, wenn der Freibetrag für Kapitalerträge noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Deutsche Zinsabschlagsteuer wird nicht einbehalten, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.  Ausländische Quellensteuer aber schon, jedenfalls erstmal. 

GetBetter
Legende
7.320 Beiträge

@Zilch  schrieb:

Steuern werden doch in Verrechnungstöpfe nicht beachtet - warum sollten sie auch? Oder? 


Na, dann schau Dir aber mal Deine Steuermitteilungen der comdirect etwas genauer an. Da findest Du ganz am Ende wunderschön die ganzen Verrechnungssalden aufgeführt. Einer derer dreht sich um die anrechenbare ausländische Quellensteuer.

 

 

Edit:

@Zilch:  Vor dem Hintergrund vielleicht unsere gestrige Diskussion zur Quellensteuer nochmal durchlesen Smiley (zwinkernd)

Zilch
Legende
7.853 Beiträge

Gerade beim Kaffee mal gemacht.

Steuerbemessungsgrundlage vor Verlustverrechnung ist der volle Betrag ohne Steuern.

Dieser wird voll meinem Verlustverrechnungstopf angerechnet.

Dann kommt die hübsche Übersicht mit den Steuern die bezahlt wurde.

Danach die Übersicht der Verrechnungssalden. 

Jap, komplett dem Topf berechnet, davon aber separat noch mal die ausländische Quellensteuer angegeben.

Edit: Das ist ein eigener Topf, der Quellensteuertopf, wie @NordlichtSH sagte. Nicht der Verlustverrechnungstopf. Somit faktisch etwas anderes. 

 

Nein, die gestrige "Diskussion" schau ich nicht noch mal an. Sobald es in "Du hast zwar recht aber in eben deiner Situation und ich hab auch recht in meiner Situation aber deswegen habe ich alleinig recht und du irrst dich" umschwenkt ist es keine Diskussion mehr, sorry.

Edit 3: Extra für dich 😉

"Tipp: Sofern Sie Kapitalerträge erzielen, die oberhalb des Sparerpauschbetrags liegen, können Sie überlegen, ein Zweitdepot zu eröffnen. Bündeln Sie Ihre Aktien aus Ländern mit Quellensteuerabzug darin und stellen Sie dort keinen Freistellungsauftrag. Nur dann wird die Quellensteuer angerechnet und verpufft nicht."

 

Edit: Hier noch mal kurz ein paar Zitate dazu:

 

Kann die Bank ausländische Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer anrechnen?
Ja. Ausländische anrechenbare Quellensteuern werden von der Bank auf die einzubehaltende Abgeltungsteuer angerechnet, so
dass der Anleger nur mit der nach der Steueranrechnung verbleibenden Abgeltungsteuer belastet ist. Dabei ist die ausländische
anrechenbare Quellensteuer nicht zwingend mit der auf den betreffenden ausländischen Kapitalertrag entfallenden Kapitalertragsteuer zu verrechnen. Würde so vorgegangen, wäre es infolge der Verlustverrechnung oder Anwendung eines Freistellungsauftrags rein zufallsbedingt, ob der ausländische Kapitalertrag mit Abgeltungsteuer belastet wird oder diese Belastung ganz oder
teilweise unterbleibt und es somit zu einer Anrechnung der ausländischen Quellensteuer kommt. Die ausländischen anrechenbaren Quellensteuern werden deshalb von den Banken in einen sog. Quellensteuertopf eingestellt und auf die ermittelte Abgeltungsteuer angerechnet, unabhängig davon, ob es sich um einen in- oder ausländischen Kapitalertrag handelt.
Die von der Bank vorgenommene Anrechnung von Quellensteuern ist der Höhe nach auf den Satz begrenzt, der nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig ist. Dieser Satz ist regelmäßig niedriger als die tatsächlich abgezogene
Quellensteuer, es sei denn, die ausländische Quellensteuer wird bereits anlässlich der Gutschrift auf den nach dem DBA zulässigen Höchstsatz ermäßigt. Der tabellarischen Übersicht (Anlage 1) am Ende des Merkblatts können für eine Reihe ausgewählter
Staaten die Angaben zur Höhe des Quellensteuersatzes nach nationalem Recht, zur Entlastung im Abzugsstaat und zur endgültigen Höhe der Quellensteuer (= Steuersatz nach dem DBA, der auch von der Bank im Regelfall für Anrechnungszwecke genutzt
wird) entnommen werden. Sollte der nach einem DBA zulässige Höchstsatz über 25 % liegen, ist die anrechenbare Quellensteuer
auf 25 % zu begrenzen. Eine weitere Übersicht (Anlage 2) informiert darüber, ob die Quellensteuer bereits bei Gutschrift der
Erträge ermäßigt oder nur auf Antrag des Kunden nachträglich erstattet wird und welche Besonderheiten bei einem Erstattungsantrag zu beachten sind; insbesondere sind die Antragsfristen angegeben. An der bisherigen Praxis, dass die über den DBA-Satz
hinausgehende abgezogene Quellensteuer grundsätzlich nur auf Antrag des Anlegers von der ausländischen Steuerbehörde
erstattet wird, ändert sich nichts.
Zu beachten ist, dass die Anrechnung fiktiver Quellensteuern beim Steuerabzug nur möglich ist, wenn die Anrechnung nach dem
DBA nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Ansonsten erfolgt eine Anrechnung nur im Rahmen der Veranlagung
durch das Finanzamt, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass die besonderen Voraussetzungen für die Anrechnung der
fiktiven Quellensteuer erfüllt sind.
Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass das Bundeszentralamt für Steuern jährlich zum 30.06. die seit Januar rückwirkend
geltenden anrechenbaren Quellensteuersätze veröffentlicht. Die depotführenden Stellen berücksichtigen evtl. Änderungen in der
anrechenbaren Quellensteuer für den Kapitalertragsteuerabzug daher in der Regel erst ab dem 01.07. eines Jahres, so dass
der Anleger bei Abrechnungen im ersten Halbjahr evtl. Änderungen bzgl. der anrechenbaren Quellensteuer im Rahmen seiner
Veranlagung erklären muss.


Was geschieht mit anrechenbaren Quellensteuern, die von der Bank steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten?
Eine bankseitige Übertragung des am Jahresende verbleibenden Quellensteuertopfs ins nächste Kalenderjahr ist ausgeschlossen. Die noch nicht angerechneten ausländischen Quellensteuern werden dem Anleger in der Steuerbescheinigung
ausgewiesen, so dass sie im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt auf die von Kapitalerträgen erhobene oder zu
erhebende Abgeltungsteuer angerechnet werden können. Soweit eine Anrechnung nicht möglich ist, verfällt die anrechenbare
Quellensteuer. Ein Abzug der anrechenbaren Quellensteuer von den Kapitalerträgen (Abzugsmethode) ist gesetzlich ausgeschlossen.


Wie ist das Zusammenspiel zwischen Abgeltungsteuer, anrechenbaren Quellensteuern und Kirchensteuer?
Die Berechnung ist nicht ganz einfach, da die Kirchensteuer wie eine Sonderausgabe den steuerpflichtigen Kapitalertrag vermindert und sich so die Größen gegenseitig beeinflussen.

Das Gesetz enthält hierzu die Formel:


Kapitalertragsteuer = Kapitalertrag – (4 x anrechenbare Quellensteuer)
4 + Kirchensteuersatz

Beispiel:
Der Kapitalertrag beträgt 100 €. Es gibt keine anrechenbare ausländische Quellensteuer und keine Kirchensteuer.
Kapitalertragsteuer = Einkommensteuer = 100 €/4 = 25 € (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% = 1,37 €)

Beispiel:
Der Kapitalertrag beträgt 100 €. Es besteht ein Quellensteuertopf (siehe Frage zuvor) mit einer anrechenbaren ausländischen
Quellensteuer in Höhe von 15 €. Kirchensteuer ist nicht zu erheben.
Kapitalertragsteuer = Einkommensteuer = (100 € – (4 x 15) €)/4 = 10 € (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% = 0,55 €)

Beispiel:
Der Kapitalertrag beträgt 100 €. Es besteht ein Quellensteuertopf mit einer anrechenbaren ausländischen Quellensteuer in
Höhe von 15 €. Es ist Kirchensteuer in Höhe von 8% zu erheben.
Kapitalertragsteuer = Einkommensteuer = (100 € – (4 x 15) €)/(4+0,08) = 9,80 € (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% = 0,53 €)

Es ergibt sich gegenüber dem vorherigen Beispiel eine geringere Kapitalertragsteuer, da die Kirchensteuer vom Kapitalertrag
wie eine Sonderausgabe abzuziehen ist. Die Kirchensteuer selbst beträgt 8% von 9,80 € = 0,78 €.

 

Edit 2: Und hier noch mal eine weitere Infoseite zu dem Thema "Anrechenbare ausländische Quellensteuer". Auch nach der Seite geht es im Wesentlichen nur darum die Kapitalertragssteuer zu mindern, deshalb werden die ausländischen Quellensteuern "angerechnet". Und hier noch mal die Erklärung von Finanztipp. Einfach zum Punkt "Was müssen Anleger beachten, die Einzelaktien besitzen?" gehen. Auch hier ist es nicht als eigener Verlustverrechnungstopf beschrieben, der am Ende des Jahres ausgeschöpft wird, sondern als Topf der von deiner Kapitalertragssteuer abgezogen (angerechnet) wird. 

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

GetBetter
Legende
7.320 Beiträge

@Zilch  schrieb:

Nein, die gestrige "Diskussion" schau ich nicht noch mal an. Sobald es in "Du hast zwar recht aber in eben deiner Situation und ich hab auch recht in meiner Situation aber deswegen habe ich alleinig recht und du irrst dich" umschwenkt ist es keine Diskussion mehr, sorry.


Lies es Dir emotionsfrei nochmal durch Smiley (zwinkernd)

Kannst mir auch gerne eine PN schicken.

Zilch
Legende
7.853 Beiträge

@GetBetter  schrieb:


Lies es Dir emotionsfrei nochmal durch Smiley (zwinkernd)

Kannst mir auch gerne eine PN schicken.


Lass uns lieber diese Frage beiseite packen und diese hier beantworten - es interessiert mich nämlich gerade wie das alles zu verstehen ist 😉

Edit: Also was bedeutet genau "anrechenbar" und wo wir das zu angerechnet?

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

Crisby
Autor ★★
12 Beiträge

Ich weiß der Thread ist schon etwas älter, aber ich wollte fragen, ob ihr das Problem mittlerweile gelöst habt?

Ich habe gerade meine Dividendengutschrift (WKN 985163) bekommen und habe beim Überfliegen der Abrechnung nicht schlecht gestaunt. 

Mir wurden 30% US-Quellensteuer abgezogen und dann nochmal auf den gleichen Dividendenbetrag ~27% Kapitalertragssteuer. Also wurden mir von der ursprünglichen Dividene weniger als die Hälfte auf mein Konto gutgeschrieben.

Der Kundendienst konnte mir das nicht erklären. Aber sie haben mir versprochen, sich in den nächsten Tagen bei mir zu melden.