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Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst

16 ANTWORTEN

buffettino
Experte ★★★
540 Beiträge

Ich kann das aus dem PDF nicht herauslesen, aber ich bin auch kein Jurist, der diese verklausulierten Formulierungen versteht. Die unterschiede zwischen West und Ost sind darin auch nicht klar, z.B. tabellarisch, dargestellt.

 

Was ich auch nicht ganz verstehe ist, wann man genau gezwungen wird, in die VBLklassik zu wechseln (z.B. wenn man für länger als 5 Jahre angestellt wird?, oder länger als 5 Jahre angestellt ist?), auch wenn man vorher in die VBLextra war.

Reicop
Experte
92 Beiträge

@Michaf_okt91  schrieb:

Beim Ausscheiden vor 5 jähriger Arbeitszeit ist damit der eingezahlte Arbeitnehmeranteil null und nichtig, Rentenanspruch besteht nicht. 

Im Westen ist dies anders. 


Der Arbeitgeberanteil verfällt, nicht der selbst eingezahlte Anteil (das war bzw. ist ja Dein Geld), man bekommt ihn höchstens nicht ausgezahlt da man damit möglicherweise schon unverfallbare Anwartschaften erworben hat:

 

"Anspruch auf Beitragserstattung hat der beitragsfrei Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt hat (§ 44).
Erstattet werden
Die vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen sind nicht
erstattungsfähig.
Ebenfalls nicht erstattet werden die ab 1. Januar 2004 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband Ost am Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren. Aus diesen Beiträgen entstehen sofort unverfallbare Anwartschaften, die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu einem Anspruch auf eine anteilige Betriebsrente führen, weshalb diese Beiträge nicht vorzeitig
erstattet werden können."

Michaf_okt91
Autor ★
8 Beiträge

Das hatte ich auch gelesen und genau deswegen die VBL direkt befragt. Ohne 5-jährige Wartezeit, kein Rentenanspruch, so sagte man mir. 

 

Und keine Möglichkeit der Erstattung des Arbeitnehmeranteils beim Ausscheiden vor 5-jähriger Tätigkeit. 

 

Wie dieser Begriff "unverfallbare Antwartschaften" gedeutet wird, ist mir daher ein Rätsel. 

Reicop
Experte
92 Beiträge

"Durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren im  Abrechnungsverband Ost entstehen sofort unverfallbare Anwartschaften. Für die Ansprüche auf eine Betriebsrente, die auf diesen Arbeitnehmerbeiträgen
beruhen, muss die Wartezeit zwar auch erfüllt werden. Allerdings kann sie auch außerhalb des öffentlichen Dienstes, also durch bloßen Zeitablauf, erreicht werden. Beitrags- oder Umlagemonate sind hier nicht für die Erfüllung der Wartezeit erforderlich. Bei Eintritt des Versicherungsfalles ergibt sich dann aus diesen Arbeitnehmerbeiträgen eine anteilige Betriebsrente."

 

So wie ich das verstehe ist im Abrechnungsverband Ost keine Erstattung möglich da man dort im Endeffekt immer eine Betriebsrente bekommt. Wenn Dein Vertrag vor den 60 Monaten "Wartezeit" endet zahlst Du zwar nichts mehr ein aber die Zeit läuft einfach weiter bis 60 Monate erreicht sind (ausser Du gehst vorher in Rente, was vermutlich nicht der Fall sein wird). So macht im Endeffekt auch die Aussage die Du von der VBL bekommen hast Sinn, Du brauchst die 5 Jahre Wartezeit für den Anspruch, nur mußt Du nicht so lange an der Uni (o.ä.) arbeiten.

 

Ob Du auch den Arbeitgeberanteil behalten darfst weiß ich nicht:

 

"Beitragsfrei Versicherte, die für Zeiten ab dem 1. Januar 2004 eigene Beiträge in die Kapitaldeckung im Abrechnungsverband Ost eingezahlt haben, können aus den
darauf beruhenden Versorgungspunkten bei Eintritt des Versicherungsfalles einen Teilanspruch auf Betriebsrente erhalten, auch wenn sie die Wartezeit nicht erfüllt haben (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3)."

 

Hier heißt es ja "auf den eigenen Beiträgen beruhenden Versorgungspunkten" und nicht allgemein "auf den bis zum Ausscheiden erworbenen Versorgungspunkten" o.ä. was auch die Arbeitgeberabteile beinhalten könnte...

Michaf_okt91
Autor ★
8 Beiträge

Vielen Dank für deine Antwort. 

Ich habe mit nun  drei VBL-Mitarbeitern über die Erstattbarkeit von eingezahlten Beiträgen gesprochen. 

Im Tarifverband-Ost, ist dies bei Ausscheiden vor 5-jähriger Tätigkeit nicht möglich. Weder wird der Arbeitgeber- noch der Arbeitnehmeranteil erstattet. 

 

Die Beiträge verfallen allerdings auch nicht. Sollte man beispielsweise nach einem Ausscheiden nach 3 Jahren an anderer Stelle nochmal 2 Jahre im öffent. Dienst arbeiten. 

etf-fee84

Interessantes Thema! Kennt sich jemand aus mit Tarifgebiet West? Ich arbeite seit fast 10 J. als Angestellte(!) im Öffentlichen Dienst und hab nur die Pflichtversicherung.

(Wann) lohnt sich eine Entgeltumwandlung?

Morgenmond
Mentor ★★★
2.412 Beiträge

@etf-fee84  schrieb:

Interessantes Thema! Kennt sich jemand aus mit Tarifgebiet West? Ich arbeite seit fast 10 J. als Angestellte(!) im Öffentlichen Dienst und hab nur die Pflichtversicherung.

(Wann) lohnt sich eine Entgeltumwandlung?


Hi @etf-fee84,

 

ich habe auch die Pflichtversicherung für Angestellte seit über 23 Jahren.

Bin bei der VBL mit zuerst Tarif Ost jetzt Tarif West.

Ich habe vor 5 (?) Jahren mir mal die Entgeltumwandlung von der VBL durchrechnen lassen und kam für mich zu dem Entschluß dass es sich m.M.n. nicht lohnt.

Dies ist aber sehr individuell je nach Verdienst, Steuerklasse, persönl. Anspruch usw. usf.

Ich kann dir nur raten es selbst mal durchzurechnen bzw. vom Anbieter durchrechnen zu lassen und dann zu entscheiden.

 

Gruß Morgenmond