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Verlustverrechnung nach der Entscheidung des Bundesrates (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

39 ANTWORTEN

Morgenmond
Mentor ★★★
2.411 Beiträge

@Thomas1968  schrieb:

Bei mir wurden aktuell Varta-Aktien wertlos ausgebucht. Eine Verrechnung findet allerdings nicht statt. Begründung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen bei der Verlustverrechnung auf Bankebene (Verlustverrechnungstöpfe) nur solche Veräußerungen berück-
sichtigt werden, deren Veräußerungserlös die Transaktionskosten übersteigt.


Das hatte ich auch bei meinem anderen Depot (Smartbroker alt).

Bei mir wurde der Verlust in den Verlusttopf eingebucht.

Da hab ich wohl Glück gehabt dass ich die paar Varta-Aktien nicht bei der comdirect hatte 😥

 

Gruß Morgenmond

CurtisNewton
Legende
4.847 Beiträge

Ich bin sicher dass Geduld dieses Problem lösen wird. Selbst wenn die comdirect die IT Umstellung dieses Jahr nicht mehr hinbekommt, spätestens mit der Steuererklärung 2025 kann man das ja glatt ziehen 

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"I am a dwarf and I'm digging a hole. Diggy diggy hole, diggy diggy hole. I am a dwarf and I′m digging a hole. Diggy diggy hole, digging a hole" - Wind Rose

Thomas1968
Autor ★★★
69 Beiträge

@CurtisNewton  schrieb:

Ich bin sicher dass Geduld dieses Problem lösen wird. Selbst wenn die comdirect die IT Umstellung dieses Jahr nicht mehr hinbekommt, spätestens mit der Steuererklärung 2025 kann man das ja glatt ziehen 


Heißt, ich gebe dem Staat einen zinslosen Kredit für ca. 1,5 Jahre. Wo steht, daß ich das muß?

CurtisNewton
Legende
4.847 Beiträge

@Thomas1968  schrieb:

 

Heißt, ich gebe dem Staat einen zinslosen Kredit für ca. 1,5 Jahre. Wo steht, daß ich das muß?

In dem entsprechenden Gesetz dass den Banken einen Übergangszeitraum bis 2026 zur Anpassung der IT einräumt.

 

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Thomas1968
Autor ★★★
69 Beiträge

@CurtisNewton  schrieb:

@Thomas1968  schrieb:

 

Heißt, ich gebe dem Staat einen zinslosen Kredit für ca. 1,5 Jahre. Wo steht, daß ich das muß?

In dem entsprechenden Gesetz dass den Banken einen Übergangszeitraum bis 2026 zur Anpassung der IT einräumt.

 


Diese Regelung kenne ich auch, doch comdirect schreibt: "Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen bei der Verlustverrechnung auf Bankebene (Verlustverrechnungstöpfe) nur solche Veräußerungen berücksichtigt werden, deren Veräußerungserlös die Transaktionskosten übersteigt."

CurtisNewton
Legende
4.847 Beiträge

Das ist ja die alte Regelung vor der genannten Gesetzesänderung. Der Support wird es einfach noch nicht mitbekommen haben.

 

Schau mal hier, da hat der Support auch behauptet er wüßte noch nichts.

 

Vielleicht mag @SMT_Service mal in Erfahrung bringen warum

 

a.) Der Support von der seit letztem Jahr geänderten Gesetzeslage (Verrechnung von Totalverlusten im Verlusttopf) nichts weiß

b.) Wie denn der Stand der Umsetzung bei der comdirect ist.

 

 

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Thomas1968
Autor ★★★
69 Beiträge

Mittlerweile liegen mir zwei Antworten vom Kundenservice vor:

 

1. Antwort "...Die Verrechnung von Verlusten aus ausgeknockten oder wertlos verfallenen Optionsscheinen sowie Zertifikaten ist in § 20, Abs. 6 des Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Diese Verluste dürfen ab 2021 nicht mehr im allgemeinen Verlustverrechnungstopf berücksichtigt werden. Stattdessen werden sie in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Im Rahmen der persönlichen Veranlagung ist ggf. eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis maximal 20.000 Euro p. a. möglich.

Für das Jahr 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen eine Übergangsregelung geschaffen (Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. August 2020). Wir als Bank dürfen oben genannte Verluste noch in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf einstellen. Allerdings ist der Kunde zur Angabe der Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Für weitere Details kontaktieren Sie bitte Ihren steuerlichen Berater...."

2. Antwort: "...Bitte entschuldigen Sie, dass wir in unserer vorherigen E-Mail noch auf die Altregelung eingegangen sind. In der Tat galt hier die Begrenzung für 2021-2024. Im Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Altregelung rückwirkend aufgehoben. Ab 2025 findet wieder eine uneingeschränkte Verrechnung auf Bankenebene statt. Eine rückwirkende Korrektur für die Jahre 2020/2021-2024 kann jedoch nur auf Ebene des Finanzamts erfolgen.

Herr ..., auf unserer Website informieren wir unsere Kunden über die aktuellen Gesetzeslagen zur Verlustverrechnung. Besuchen Sie dafür gerne unsere Website unter: Hilfe&Service > Finanzwissen > Steuerthemen > Aktuelles. Dort finden Sie auch die Bezeichnung der entsprechenden Gesetzestexte...."

 

Nebenbei auf der Hilfe-Website steht: "...Aufhebung der eingeschränkten Verlustverrechnung

Mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 durch den Bundesrat wurde die Abschaffung der seit 01.01.2021 geltenden begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG und der seit 01.01.2020 geltenden begrenzten Verlustverrechnung bei Ausfall von Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG beschlossen. Eine Umsetzung dieser Änderungen auf Ebene der Banken muss bis zum 01.01.2026 erfolgen.

comdirect wird die Umsetzung bereits für das Steuerjahr 2025 vornehmen...."

 

Es bleibt also spannend.

KundeXYZ

Ich stelle selbst zur Mitte des Jahres fest, dass Mitarbeitende der Bank nach außen hin völlig uninformiert scheinen: oder habe ich etwas missverstanden? Bleibt nur, bis 01.01.2026 zu warten. .

 

 Sehr geehrte Damen und Herren,

>

> Ich beziehe mich auf die Aufhebung der eingeschränkten Verlustverrechnung mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 durch den Bundesrat (Paragraph 20 Abs. 6 Satz 5/6 EStG.

> Daraus geht hervor, dass Wertlose Ausbuchungen von z.B. nicht mehr handelbaren Wertpapieren wieder durch die Banken eigenständig in den Verlusttopf überführt und steuerlich (mit Gewinnen aus Aktien) verrechnet werden.

>

> Dazu benötige ich nach meinen Informationen ein Formular, welches ich bei Ihnen Explizit anfragen muss. Bitte lassen Sie mir ein solches Formular per Email (pdf) unverbindlich zukommen.

> Ich freue mich ferner über eine kurze Stellungnahme, ob die Comdirect den o.g. Beschluss bereits erfolgreich wieder eingeführt hat, oder ob sich die Unsetzung immer noch in der Übergangsfrist (Bis ende 2025) befindet. Laut Comdirect Website, wird dies bereits durchgeführt, das Forum der Bank ist allerdings in Widersprüche dazu verwickelt.

 

Antwort:

 

vielen Dank für Ihre E-Mail zu einer gegenwertlosen Ausbuchung.

 

Sie haben die Möglichkeit, Wertpapiere gegenwertlos ausbuchen zu lassen. Bitte bedenken Sie, dass dabei sämtliche Ansprüche an diesen Wertpapieren unwiderruflich verloren gehen.

 

Weiterhin dürfen Banken für Wertpapiere, die gegenwertlos ausgebucht wurden, keine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen. Jedoch weisen wir Ihnen den entstandenen Verlust in der nächsten Jahressteuerbescheinigung aus. Dieses ist allerdings nur möglich, wenn uns die Anschaffungsdaten des auszubuchenden Wertpapieres vorliegen und die Papiere nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden.

 

Eine gegenwertlose Ausbuchung von Optionsscheinen und anderen Wertpapieren mit einer festgelegten Restlaufzeit ist nicht möglich.

 

Das Formular für eine gegenwertlose Ausbuchung finden Sie unter folgendem Link:

 

www.comdirect.de/formulare/gegenwertlose_ausbuchung

 

Nennen Sie bitte die genaue Stückzahl der auszubuchenden Wertpapiere - eine Angabe wie "alle" ist aus rechtlichen Gründen nicht ausreichend. Ihren Auftrag senden Sie unterschrieben per Post an:

 

comdirect

25449 Quickborn

Thorsten_
Legende
4.658 Beiträge

Klassischer Textbaustein vom first level support, der nur "wertlose Ausbuchung" gelesen und die eigentliche Frage nicht erfasst/verstanden hat 🤷

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@Thorsten_  schrieb:

Klassischer Textbaustein vom first level support, der nur "wertlose Ausbuchung" gelesen und die eigentliche Frage nicht erfasst/verstanden hat 🤷


Und genau deshalb sollte im „internen Hilfesystem“ der Comdirect dieser Textbaustein dringend gelöscht werden.

Der ist nämlich überholt und falsch.

 

 

@SMT_Service