Verwahrungsart: Wertpapierrechnung - Rechtliche Stellung?
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am 04.01.2018 19:24
Hallo zusammen,
die Verwahrungsart meines Wertpapier-Kaufs ist als
"WERTPAPIERRECHNUNG GROSSBRITANNIEN (AKV)"
angegeben. Googeln ergibt:
"Nicht im Eigentum befinden sich die Wertpapiere bei der Verwahrungsart der Wertpapierrechnung. In diesem Fall werden die Wertpapier treuhändisch von einer ausländischen Stelle als Verwalter gehalten. Dadurch, dass der Begünstige kein Eigentum an den Wertpapieren hat, kann er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung ausländischer Wertpapiere anmelden. Die inländische Depotbank selbst ist nur ein „Zwischenverwahrer“. Zwar kann es mehrere Zentralverwalter geben, aber während in der Regel die Clearstream AG der deutsche Zentralverwalter ist, ist das internationale Pendant die Clearstream Luxemburg."
http://www.finanzeinstieg.de/verwahrungsarten-von-wertpapiere-im-ueberblick/#Wertpapierrechnung
Comdirect AGB:
"12.2 Einschaltung von Zwischenverwahrern
Die comdirect bank AG wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (zum Beispiel Deutscher Auslandskassenverein AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen."
Folgende Fragen:
1. Wer verwahrt die Wertpapiere denn nun exakt? Die Deutsche Auslandskassenverein AG ist m.W.n. in der Clearstream International S.A. (Luxemburg) aufgegangen - wo geht das nun eindeutig hervor?
2. Laut ersten Zitat oben kann einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung der Wertpapiere anmelden. Wie und unter welchen Umständen kann ich diesen Anspruch geltend machen?
3. Was ist Sinn und Zweck der ausländischen Verwahrung? Gibt es im digitalen Zeitalter noch "Transportkosten" beim Wertpapierübertrag zwischen Ländern?
Danke für eure Infos!
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am 04.01.2018 23:18
ich würde mir da zumindest keine sonderlichen Sorgen machen, im Regelfall handelt es sich immer um sondervermögen, also im Insolvenzfall der Verwahrungsstelle nicht verwertbar. Also dein Besitz ist dann nicht antastbar.
Grundsätzlich würde ich es mal historisch betrachten, wo immer mehr Wertpapiere in einer Urkunde zusammengefasst wurden (bei einem Teilverkauf mussten keine zwei neuen Urkunden mehr erstellt werden). wenn man jetzt bedenkt das quasie zwei Kunden einer Bank sich ihre Wertpapiere verkaufen, kann man ja darauf verzichten diese Urkunden neu aus zu fertigen, sondern lässt diese wie es ist, und macht quasie nur einen Vermerk dran. Im Grunde ist es immer noch eine Urkunde, für welche die Eigentumsverhältnisse Digital verwaltet werden.
Also für uns sollte es bis auf die Gebühren irrelevant sein 😉
zu 2 bei der comdirect ist mir der Punkt im Preisleistungsverzeichnis noch nicht aufgefallen, da es sehr teuer und umständlich ist, bei Filialbanke sieht man es schonmal häufiger aber zu horrenden Preisen, das kann schonmal ein Grundentgelt von 250 Euro sein.
zu 3 weil man einfach nur Ansprüche digital umbuchen muss.
04.01.2018 23:30 - bearbeitet 04.01.2018 23:39
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04.01.2018 23:30 - bearbeitet 04.01.2018 23:39
<geloescht>
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am 04.01.2018 23:37
Mein Problem bei der Sache ist eher, dass man weder Eigentümer des Wertpapiers noch eines gleichwertigen Wertpapierpools (wie bei Girosammelverwahrung) ist, sondern Gläubiger. Wenn die relevante ausländische Lagerstätte insolvent geht, darf man wohl erst mal Insolvenz- + evt. Gerichtsverfahren mit unsicherem Ausgang abwarten (s.u.: "herrschende Meinung", "Rechtsgutachten").
Aus Clearstream Customer Handbook:
"Verwahrer sind verpflichtet, von der (ersten) Lagerstelle im Ausland eine sogenannte “Drei-PunkteErklärung” einzuholen. Darin bestätigt die ausländische Lagerstelle, dass sie die für die Depotbank verwahrten Wertpapierbestände als Kundenbestände der Depotbank führt, diese im Fall der Insolvenz
der Lagerstelle ausgesondert werden können und dass sie diesbezüglich prinzipiell keine Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend macht. Ferner erklärt die Lagerstelle, dass sie die Verwahrung der der “Drei-Punkte-Erklärung” unterliegenden Wertpapierbestände nicht ohne Zustimmung der CBF auf
einen Dritten auslagern wird. Die deutschen Depotbanken sichern diese Erklärungen mit entsprechenden Rechtsgutachten zu den jeweiligen Lagerländern ab.
Die Herausgabeansprüche des Zwischenverwahrers bzw. des Endinvestors sind bei Insolvenz der CBF bzw. der Depotbank nach herrschender Meinung aussonderungsberechtigt "
Hier gilt dann wohl dann wohl das Insolvenzrecht des Lands der Lagerstätte?
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am 04.01.2018 23:47
man ist quasie nur mit eigentümer, also schon eigentümer. Oder geht es dir eher ums Besitzen? Ich hoffe ich verwechsel die beiden gerade nicht 😉
Es ist wirklich schon ewig her, als ich mich mal für effektive Stücke/ Tafel geschäft Interessiert habe (und hab das meiste nachher einfach wieder aus meinem gedächtnis verworfen) abweichend von der Streifbandverwhrung, kann man auch eine Einzel hinterlegung beantragen.
Was dein Zitat angeht, ist das in meinen Augen rechtliches blabla, man muss sich eben absichern, schließlich kann dir niemand sagen, wie es Rechtlich in einem Land weiter geht.
Vielleicht mal ein abstruses Beispiel, in Deutschland war mal der Besitz von Gold illegal, was eine konfisszierung ermöglichte, und niemand kann dir sagen, wie es in den einzelnen Ländern so abgehen wird, also sichert man sich ab, das man alles erdenkliche getan hat.
Was wäre wenn ein Land es für illegal erklären würde, das ausländische Investoren Anteile halten dürfen, oder bei einer verstaatlichung, dann sieht man halt alt aus...
Aber nur weil man sich gegen Super Gaus absichert, würde ich mir jetzt keine gedanken machen.
Ich verstehe dein Unbehagen, aber was ist deine akute Angst? Eine Insolvenz des Verwahrers, oder etwas ganz anderes.
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am 05.01.2018 00:04
oder lass es mich nochmal anders versuchen, es gibt andere Marktübliche Szenarien, die eine größere bedrohung für dein Investment darstellen, z.B. ein Squeezout also eine Zwnagsabfindung für verbleibende minderheitsaktionäre, hier wird jedoch meist von Werpapiertschutzvereinigungen eine Musterklage erstellt, die dann zwar langwierig eine höheren true Value erstreiten, von dem man letztlich mit profitieren kann, oder wenn man an grichische Staatsanleihen denkt, wo eine Zwangsumwandlung statt gefunden hat...
Das sind wahrscheinlichere szenarien, als das sich gesetzlich in einem Land etwas ändert, sodass bei einer Insolvenz der Verwahrstelle verluste auftreten...
Aber ohne jeglichen Zweifel, berechtigte und kluge überlegungen 😉
