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Schweizer Aktien - Ausübung von Bezugsrechten ausgeschlossen?

21 ANTWORTEN

SMT_Jan-Ove
ehemaliger Mitarbeiter
4.279 Beiträge

Hallo zusammen,

 

ein kurzer Hinweis unsererseits. Die Ausübung der Mayer Burger Bezugsrechte, WKN A3DXTP, war auf den üblichen Kanälen (auch online) möglich. Unsere Kunden haben dazu per 01.11.2022 ein Anschreiben in die PostBox bekommen. Der Kundentermin für die Weisung war der 03.11.2022.

 

Beste Grüße

Jan-Ove

Zerna
Autor
7 Beiträge

Erfreulich, dass die Ausübung der Meyer Burger Bezugsrechte durch Privatanleger in Deutschland (so ist wohl die Antwort von @SMT_Jan-Ove zu verstehen) bei der comdirect möglich war. Das spricht für mich für einen Wechsel meines Depots zu comdirect. Ich hoffe nur, dass sich diese Praxis bei der comdirect nicht ändert. 

Die ING-DiBa hingegen beurteilt die Rechtslage anders, möchte hier keine rechtliche Verantwortung, kein Haftungsrisiko tragen. Sie blieb daher in dieser Angelegenheit stur, hat ihren Privatanlegern die Teilnahme an der Kapitalerhöhung nicht angeboten, die Bezugsrechte - auch ohne ausdrücklichen Auftrag - inzwischen von sich aus veräußert. Merkwürdig ist nur, dass der Kauf von Meyer-Burger-Aktien - ohne Bezugsrechte - auf dem üblichen Wege zu den aktuellen Börsenkursen weiterhin möglich ist.

Tarulia
Mentor ★
1.112 Beiträge

@Zerna  schrieb:

Merkwürdig ist nur, dass der Kauf von Meyer-Burger-Aktien - ohne Bezugsrechte - auf dem üblichen Wege zu den aktuellen Börsenkursen weiterhin möglich ist.


Naja, unter dem Argument das die ING offenbar für die Ablehnung rangezogen hat (Prospektverordnung) ist das eigentlich nicht merkwürdig. Der Kauf von Aktien erfordert im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Produkte keines Prospektes und entsprechend ist das dann irrelevant. Andererseits ist mir auch die Prospektverordnung im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen neu, aber gelesen hab ich die ja auch nicht.

Zerna
Autor
7 Beiträge

Mit der Prospektverordnung kenne ich mich auch nicht aus, möchte mich aber nicht einfach so auf die Auskunft der ING DiBa verlassen.

Warum ist bei einer Depotbank in Deutschland der Handel mit Schweizer Aktien (über die SIX Swiss Exchange oder außerbörsliche Handelsplätze) möglich, also ohne dass herbei die Prospektverordnung eine Rolle spielt, während die Ausübung des Bezugsrechts wegen fehlenden Prospekts ausgeschlossen sein soll?

Um sicher zu gehen, hätte ich gerne eine gut nachvollziehbare Aussage, ob die die jetzige Praxis der comdirect rechtlich in Ordnung ist (ING-DiBa sieht es ja ganz anders), ob auch in künftigen Fällen bei Schweizer Aktien die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung möglich sein wird. Aber ohne fachkundigen Rat (z.B. durch Anwalt, BaFin) wird es vermutlich nicht gehen. Uns so einfach auf den blauen Dunst viel Geld für Schweizer Aktien ausgeben, die - wie jetzt bei Meyer Burger - durch Kapitalerhöhung verwässert werden, das muss man sich wohl leisten können.

Aber vielleicht findet sich hier ihm Forum doch noch jemand, der fundiertes Wissen und Erfahrung in dieser Angelegenheit hat. Es geht schließlich ja um mehr als gerade um diesen einen aktuellen Fall der Meyer Burger Bezugsrechte.

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.255 Beiträge

Die ING vermeidet eben Dienstleistungen die Mühe machen oder zusätzliche Kosten verursachen.

Man kann da auch kein XETRA Gold kaufen.

 

Dieser Bezug hier war auch bei Consors problemlos möglich.

Zerna

Meinst du damit etwa, das die ING DiBa in der Frage nach der Ausübung von Bezugsrechten bei Schweizer Aktien so entscheiden kann, wie es ihr gerade in den Kram passt, sie Privatanleger bloß deswegen ausschließt, weil sie sich zusätzliche Kosten und Mühen ersparen möchte? Wie kommst du darauf? Wenn es stimmt, was du schreibst, dann bleibt wohl nur noch der Weg zum Anwalt, zu den Gerichten.

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.255 Beiträge

@Zerna  schrieb:

Meinst du damit etwa, das die ING DiBa in der Frage nach der Ausübung von Bezugsrechten bei Schweizer Aktien so entscheiden kann, wie es ihr gerade in den Kram passt, sie Privatanleger bloß deswegen ausschließt, weil sie sich zusätzliche Kosten und Mühen ersparen möchte? Wie kommst du darauf? Wenn es stimmt, was du schreibst, dann bleibt wohl nur noch der Weg zum Anwalt, zu den Gerichten.


Ja, das meine ich genau so.

Die Bank entscheidet welche Leistungen sie anbietet und nicht der Kunde.

 

Siehe wie gesagt XETRA Gold Zertifikate.

Kostet Lagergebühren? Machen wir nicht.

 

Bei manchen Banken werden auch nicht alle Handelsplätze angeboten.

Entweder weil die Anbindung Geld kostet oder man will Kunden auf genau eine Plattform zwingen.

 

Eine Bank ist qualifiziert solche Bezugsrechte auszuüben, der private Anleger ist es offenbar nicht.

Und wenn sich die ING diese Mühe nicht macht dann hast du eben Pech gehabt.

Zerna
Autor
7 Beiträge

Deine Erklärung überzeugt mich nicht. Die ING DiBa bezieht sich ausdrücklich auf eine gesetzliche Regelung (Prospektverordnung), die sie - schon aus Haftungsgründen - beachten müsse. Sie sagt nicht einfach "die Leistung gibt's bei uns nicht!" wegen Lagergebühren, Mühe etc. Die Frage bleibt, ob die Ansicht der ING DiBa oder die dem entgegenstehende Praxis der anderen Banken richtig oder falsch ist. So einfach wie du es dir machst, ist die Antwort leider nicht. Aber nichts für Ungut, es wird sich schon ein Experte des Wertpapierhandels finden, der sich auch mit den rechtlichen Fragen auskennt.

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.255 Beiträge

Das ist für mich eine logische Erklärung.

Die Aussage der ING ist sicherlich rechtlich einwandfrei.

Warum sie das machen kann ich nicht beurteilen.

 

Andere Banken machen den Bezug offenbar auf eigene Rechnung, verkaufen die Aktien dann an die Kunden und kassieren die Provision dafür.

Das ist ja alles nicht so schwierig.

Tarulia
Mentor ★
1.112 Beiträge

@Zerna  schrieb:

Warum ist bei einer Depotbank in Deutschland der Handel mit Schweizer Aktien (über die SIX Swiss Exchange oder außerbörsliche Handelsplätze) möglich, also ohne dass herbei die Prospektverordnung eine Rolle spielt, während die Ausübung des Bezugsrechts wegen fehlenden Prospekts ausgeschlossen sein soll?


Das hab ich doch geschrieben. Aktien unterliegen nicht der Prospektverordnung also ist das Vorhandensein und der Inhalt eines Prospektes irrelevant.

 

Die Ausübung eines Bezugsrechts ist eben kein "normaler" Aktienhandel sondern eine Kapitalmaßnahme an der in der Regel auch Bedingungen hängen, ob vom Emittenten, den Banken, oder woher sonst noch. Entsprechend ist auch der Vergleich mit dem Kauf an der Börse hinfällig, weil die Stücke nun mal nicht an der Börse gekauft werden. "Warum geht X aber nicht Y" hinkt hier einfach weil du 2 Dinge vergleichst die nichts miteinander zu tun haben.

 

Und wenn die Maßnahme tatsächlich der Prospektverordnung unterliegt (was ich nicht weiß und daher nicht beurteile), dann kann es durchaus zu Einschränkungen kommen. Dazu kommt noch dass die Verordnungen teilweise nicht ganz eindeutig sind genauso wie sonstige Gesetzestexte auch, und dadurch kann es zu unterschiedlichen Bewertungen bei verschiedenen Banken kommen. Das heißt nicht, dass eine Bank es "falsch" macht, sondern dass die Richtlinie nicht klar ist. Für sowas gibt es dann im Falle von Steuerthemen zum Beispiel die Rundschreiben des BMF die bestimmte Fragen zur Auslegung klären, oder bei sonstigen Gesetzestexten dann Grundsatzurteile oder Annotationen in irgendwelchen Fachbüchern.

 

Und deshalb wirst du vermutlich auch keine Aussage für zukünftige Maßnahmen bekommen weil niemand eine verlässliche Glaskugel hat die dir das sagen kann. Jede Kapitalmaßnahme ist anders auch wenn sie auf den ersten Blick vielleicht erstmal gleich scheinen. Entsprechend sind auch die rechtlichen Rahmenbedingungen dann anders.