am 02.05.2022 22:47
>> als "höhere" gewalt wird man nämlich am Ende Regierungshandeln festlegen wollen, aber selbst dann ist fraglich, ob es sich um höhere Gewalt eigentlich handelt.
02.05.2022 23:12 - bearbeitet 02.05.2022 23:13
02.05.2022 23:12 - bearbeitet 02.05.2022 23:13
Ich versteh nicht warum es so schwer ist die ADR´s umzuwandeln in Aktien, die ja in der USA vorrätig sein müssten. Oder wurde wieder mehr raus gegeben als überhaupt vorhanden? Kommt mir langsam auch so vor als ob nur ein Mitarbeiter betraut damit ist. 🤔
03.05.2022 11:50 - bearbeitet 03.05.2022 11:56
03.05.2022 11:50 - bearbeitet 03.05.2022 11:56
Schade, dass es doch nicht geht! was wird dann mit hinterlegten Aktien passieren???
am 03.05.2022 15:11
Hallo zusammen,
nachdem gestern Clearstream grünes Licht für die Rubelkonten von sanktionierten Papieren gegeben hat. Hier:
https://www.clearstream.com/clearstream-en/products-and-services/settlement/a22059-3064346
Woran scheitert der Umtausch vom ADR zur Originalaktie? An der Lagerung des sanktionierten Papiers bei Clearstram ? Oder gibt es ein anderes Problem? Wenn es (blockierte)Konten für die sanktionierten Papiere in RUB gibt, sollte es doch auch möglich sein die Aktie zu verwahren.
am 03.05.2022 17:12
Offenbar tut sich aktuell etwas hinsichtlich der Klärung, wie die (russische, europäische und deutsche) Gesetzeslage umgesetzt werden kann.
Passend zu der Info von Thomas W78 gibt es heute auch Nachrichten, dass die EU-Kommission Leitlinien für Gas-Zahlungen erarbeitet:
Russland hatte gefordert, dass westliche Staaten Konten bei der Gazprombank in Russland eröffnen müssen, um russisches Gas zu bezahlen.
Zahlungen in Rubel würden aber gegen die Sanktionen der EU verstoßen.
Putin hat ein Dekret unterzeichnet, wonach die Zahlungen weiter in Euro oder Dollar auf das russische Konto eingezahlt werden können.
Die Gazprombank konvertiert das Geld in Rubel und überweist den Betrag in der russischen Währung an Gazprom.
Die EU-Kommission sieht die Sanktionen nicht verletzt, solange die Unternehmen weiterhin in Euro bezahlen und die Zahlung noch vor dem Umtausch in Rubel als getätigt anerkannt wird.
Analog dazu sollten unsere Depotbanken oder eine Bank mit russischer Niederlassung doch die Möglichkeit haben Konten und Depots bei der Gazprombank zu führen!?
Solange die aus ADRs konvertierten Aktien dann im russischen Depot und in Rubel gehalten werden, würde auch gegen keine Sanktion verstoßen?
Und noch ein anderer Gedankengang:
Würde es Russland etwa schaden, wenn unsere Aktien kostenfrei an Gazprom bzw. den russischen Staat zurückfallen?
Wäre es also überhaupt im Sinne der Sanktionen, wenn wir unseren Anspruch auf ADRs / Aktien verlieren?
Ich denke, damit ist klar, dass deutsche Depotbanken im Sinne Deutschlands bzw. der EU agieren, indem sie unsere Ansprüche gegenüber Russland / Gazprom unterstützen.
am 03.05.2022 21:35
Habe jetzt lange gesucht, unter was genau die Umwandlung ADR->Stammaktie fallen könnte. Einige der Regelungen kommen in die Nähe, aber soweit ich das erkennen kann, ist keine einschlägig. Oder habe ich da etwas übersehen ?
Regelungen, wie sie auf der Seite der Bundesbank beschrieben werden:
Quelle: https://www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen/sanktionsregimes/russland-ukraine--610842
Text:
Die neuen Russlandsanktionen werfen bei der praktischen Umsetzung viele Fragen auf. In unserem Übersichtsblatt „Finanzsanktionen: Häufig gestellte Fragen“ haben wir versucht, diese Fragen für Sie zu beantworten.
Die Finanzsanktionen
gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263)
dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.
Sie beinhalten u.a. ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren.
Ferner sind die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk in die Europäische Union grundsätzlich verboten.
Ebenso untersagt sind in den genannten Gebieten der Immobilienerwerb, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, die Beteiligung sowie die Bereitstellung von Finanzierungen an dort ansässige Einrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehende Wertpapierdienstleistungen.
Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen ist grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, der Gemeinsamen Militärgüterliste, Güter und Technologien der Seeschifffahrt sowie im Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten, verboten.
Untersagt ist – mit bestimmten Ausnahmen – die Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Exportkreditversicherungen und Investitionsgarantien) für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland.
Ein grundsätzliches Verbot gilt auch für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien im Bereich Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sowie im Zusammenhang mit Gütern und Technologien zur Ölraffination und mit Gütern und Technologien für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie (hierzu besteht auch ein Versicherungs- und Rückversicherungsverbot) und weiteren, in den Anhängen XXI, XXII und XXIII genannten Gütern.
Die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union, von Eurotom oder eines EU-Mitgliedsstaates für russische Organisationen in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle ist ebenfalls untersagt.
Der Zugang Russlands, seiner Regierung, der Zentralbank Russlands und bestimmter Banken und Unternehmen zum EU-Kapitalmarkt wurde eingeschränkt. Es bestehen hierzu bestimmte Verbote hinsichtlich übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente – einschließlich Kryptowährungen – sowie der Neuvergabe von Darlehen und Krediten.
Grundsätzlich untersagt sind ferner Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank.
Die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen bzw. niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist – mit bestimmten Ausnahmen – verboten, sofern der Gesamtwert der Einlagen des Kunden pro Kreditinstitut den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Daneben ist es verboten, diesem Personenkreis Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Kryptoverwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10.000 EUR übersteigt.
Ferner ist der Verkauf von übertragbaren Wertpapieren oder Fondsanteilen, die auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates lauten und nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an russische Kunden verboten.
Ab dem 12. März 2022 wird zudem die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr (SWIFT) für bestimmte russische Kreditinstitute und deren russische Tochterunternehmen verboten.
Auch ist die Lieferung von Banknoten, die auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates lauten, an Russland grundsätzlich untersagt.
Zudem ist es grundsätzlich verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
Des Weiteren ist es ab dem 10. Mai 2022 untersagt, für russische Personen oder Organisationen als Treuhänder oder in anderen bestimmten Funktionen aufzutreten.
Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.
==================
VERORDNUNG (EU) 2022/626 DES RATES
vom 13. April 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die
Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen
Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R0626&from=DE
Text:
Artikel 1
In die Verordnung (EU) 2022/263 werden folgende Artikel eingefügt:
„Artikel 4a
(1) Die Verbote nach Artikel 4 gelten nicht für
a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien,
b) die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit
den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung,
Instandhaltung und Nutzung dieser Güter oder Technologien
c) die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in
Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder
Organisationen in den bezeichneten Gebieten oder für den Gebrauch in den bezeichneten Gebieten durch
— öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von
der Union oder den Mitgliedstaaten erhalten, sofern die Güter, Technologien, Dienstleistungen sowie die Hilfe
ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,
— Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die
Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen
und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Güter, Technologien und Dienstleistungen
sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,
— Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von
einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
sofern die Güter, Technologien und Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den
bezeichneten Gebieten erforderlich sind, oder
— spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die Güter, Technologien und Dienstleistungen sowie die Hilfe
ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
(2) Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden
Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine
Genehmigungen erteilen für:
a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien,
b) die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit
den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung,
Instandhaltung und Nutzung dieser Güter oder
c) die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in
Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien,
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den bezeichneten Gebieten oder für den
Gebrauch in den bezeichneten Gebieten, sofern die Güter, Technologien, Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für
humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2
erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (*).
Artikel 5a
(1) Die Verbote nach Artikel 5 Absatz 1 gelten unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien nicht für die
Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sektoren, die
auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, durch
a) öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der
Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre
Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,
b) Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union
eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und
Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für
humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,
c) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von
einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach einem innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt
sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten
erforderlich sind, oder
d) spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre
Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
L 116/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.4.2022
(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des
vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder
allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4
Absatz 1 genannten Sektoren, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, unabhängig von der Herkunft der
Güter und Technologien erteilen, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den
bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2
erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. April 2022.
am 04.05.2022 10:44
Die ADR's werden am 05.05.2022 aufgelöst, und ab dann müssen die Aktien nach den russischen Bedingungen bei einer russischen Bank, genauer gesagt bei der Gazprombank gelagert/verwahrt sein. (Da nur die Gazprombank von den Sanktionen ausgenommen ist)
Eine Anleitung wie es gehen soll:
https://sdk.org/assets/Klageverfahren/Russland/Russische-Wertpapiere-2.pdf
Es gibt auch eine Anleitung von der Gazprombank wie die Aktien verwahrt werden müssen.
Die Situation ist für uns und den von uns mandatierten Rechtsanwalt sehr unübersichtlich. Nach unserem bisherigen Verständnis verpflichtet das russische Gesetz Nr. 114-FZ alle russischen Emittenten dazu, im Zeitraum von 27.04. bis zum 05.05.2022 die Vereinbarungen bzgl. der ADRs/GDRs zu beenden. Eine Verlängerung des Zeitraums kann von der jeweiligen Gesellschaft angefragt werden, wird jedoch nicht garantiert. Inhaber von ADRs/GDRs können diese in Aktien umtauschen, jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung. Ein automatischer Umtausch ist nicht möglich. Für den Umtausch sei die Eröffnung eines Depots bei einer russischen Depotbank zwingend erforderlich.
Das heißt wenn die Bank das bis zum 05.05 nicht geklärt hat, sind die vorhandenen ADR möglicherweise wertlos.
am 04.05.2022 11:09
Die Aussage in dieser Form ist schlicht falsch. Zum 05.05.22 ist es gekündigt. Der Effective Date für den Emittenten ist der 16.05. Danach sollte man sie nicht mehr handeln.
Für die Umwandlung gibt es definitiv keine Deadline zum 05.05.
04.05.2022 11:30 - bearbeitet 04.05.2022 11:32
04.05.2022 11:30 - bearbeitet 04.05.2022 11:32
In wieweit ist die Aussage falsch?
Uns ist aktuell - wie vielen von Ihnen - auch völlig unklar, was passiert, wenn die ADRs/GDRs nicht bis zum 05.05.2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung zwischen der Depositary Bank und der Emittentin getauscht wurden. Die Citibank wollte dazu nach entsprechender Anfrage der SdK keine Stellung nehmen. Ob anstelle der wirtschaftlichen Berechtigten die Depositary Bank treuhänderisch die Aktien für die Inhaber der ADRs/GDRs halten wird, was eine aus unserer Sicht vernünftige Lösung wäre, ist unklar. Da westliche Banken jedoch Seite 2 von 3 auch keine Depots/Konten mehr in Russland haben dürfen, wäre das wohl nur möglich, wenn die russischen Aktien dann im Ausland verwahrt werden würde, was aber entsprechend gegen russisches Gesetz verstoßen würde. Auch ist unklar, ob die ADRs/GDRs nach dem 5.5.2022 bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung zwischen der Depositary Bank und der Emittentin, aus den Depots der Inhaber ausgebucht werden. Diesen Aspekt hatte die SdK an die maßgeblichen US-Banken wie Citigroup und BNYM ...
Quelle: https://sdk.org/assets/Klageverfahren/Russland/Russische-Wertpapiere-3.pdf
Die einzige legitime Verwahrstelle für Gazprom Aktien ist die Gazprombank. Dort muss ein Depot mit Konto-Typ "C" erstellt werden, auf das die Aktien übertragen werden können. Das macht entweder die Bank oder der Kunde selbst. Eine andere Möglichkeit gibt es meines Wissens nicht.
Die Alternative ist, das Verfallen lassen und eine mögliche Abfindung durch eine Rückversicherung der Bank.
Die Aktien können ohnehin derzeit nicht verkauft werden und Dividenden gibt es wenn überhaupt nur in Rubel. Diese Bedingungen bestimmt Russland.
Wir bekommen also diese Schandaktien nicht mehr los.
04.05.2022 11:45 - bearbeitet 04.05.2022 14:41
Die Aussage mit dem 05.05 ist immer noch falsch. Sie wird durch Wiederholung nicht richtiger. Hier die Übersetzung der Veröffentlichung von Morgan Lewis.
Beantragung der Genehmigung zur Fortsetzung des DR-Programms Jeder russische Emittent kann nach einem von der russischen Regierung am 16. April 2022 verabschiedeten Verfahren eine Genehmigung der FDI-Kommission zur Fortsetzung seines DR-Programms beantragen. Um diese Genehmigung zu erhalten, sollte der Emittent innerhalb von fünf Geschäftstagen beim Finanzministerium einen Antrag stellen dem Datum des Inkrafttretens (d. h. bis zum 5. Mai 2022). Die FDI-Kommission sollte den Antrag innerhalb von fünf Geschäftstagen ab dem 6. Mai 2022 prüfen (d. h. angesichts der russischen Feiertage im Mai bis zum 16. Mai 2022). Am 19. April gab die CBR ihre Klarstellung heraus, in der sie die Fristen vom 27. April und 5. Mai bekräftigte und klarstellte, dass der Emittent mit der Kündigung des Depotvertrags innerhalb von fünf Geschäftstagen beginnen muss, wenn die FDI-Kommission die Genehmigung verweigert. Das Bundesgesetz Nr. 114-FZ legt nur den allgemeinen Rechtsrahmen für das Delisting-Verfahren fest; Spezifische DR-Programm-Einzahlungsvereinbarungen enthalten die Regeln für die Beendigung von DR-Programmen, die Stornierung von DRs und die Lieferung der zugrunde liegenden Aktien. Russische Emittenten sollten den Zeitrahmen und andere Bestimmungen in Bezug auf die vorzeitige Beendigung von Einlagenvereinbarungen berücksichtigen, um das Risiko einer vertraglichen Haftung zu minimieren.
WAS DAS FÜR INVESTOREN BEDEUTET
Das Bundesgesetz Nr. 114-FZ schreibt vor, dass DR-Inhaber, die zum Erhalt der zugrunde liegenden Aktien berechtigt sind, zum Datum des Inkrafttretens bestimmt werden. Dies bedeutet, dass nach dem Datum des Inkrafttretens keine Transaktionen mit DRs getätigt werden sollten, da nach russischem Recht ein Inhaber von nach dem Datum des Inkrafttretens erworbenen DRs nicht berechtigt ist, die zugrunde liegenden Aktien zu erhalten. Bestehende Depotverträge können widersprüchliche Bestimmungen enthalten.
Standardbestimmungen zur vorzeitigen Kündigung einer Einlagenvereinbarung würden normalerweise vorsehen, dass eine Depotbank den ausstehenden DR-Inhabern eine Kündigungsmitteilung mit Angabe eines Kündigungstermins zukommen lassen muss, der in der Regel mindestens 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung liegt. ( 16.05.2022+ 90 Tage)
In diesem Sinne sollten Anleger die Bestimmungen zur vorzeitigen Kündigung und Kündigung sorgfältig prüfen und sich an die Depotbank wenden, um das Verfahren zum Erhalt der zugrunde liegenden Anteile zu klären. Ab dem Datum des Inkrafttretens können DR-Inhaber keine Stimmrechte ausüben oder Dividenden in Bezug auf die zugrunde liegenden Aktien erhalten. Nicht gezahlte Dividenden können jedoch von einem DR-Inhaber geltend gemacht werden, nachdem er die DRs abgegeben und die zugrunde liegenden Anteile erhalten hat.