am 06.10.2019 17:12
Durch den Schnitt verändert sich die Materialeigenschaft der Karte. Geldausgabeautomaten verfügen über entsprechende Sensoren, um Manipulationen zu erkennen. Über kurz oder lang wird die manipulierte Karte eingezogen. Eine neue Karte ist gebührenbelastet. Wer nicht hören will, muss fühlen.
nmh
am 06.10.2019 17:35
Juristisch ist die Sache eindeutig.
Die Karte gehört nicht dem Kunden, sondern sie verbleibt im Eigentum der Bank. Eine Beschädigung der Karte ist Sachbeschädigung. Der Kunde ist zum Ersatz des entstehenden Sachadens verpflichtet. Wann entsteht ein Schaden?
Geldautomaten verfügen über einen Sensor, der u.a. erkennt, ob an einer Karte Kabel angeklemmt sind. Dieser Sensor erkennt auch Schnitte und andere Manipulationen. Falls eine Manipulation erkannt wird, wird die Karte einbehalten. Je nach Situation schaltet sich der Automat ab und muss händisch wieder in Betrieb genommen werden. Das kann teuer werden.
Es kommt auch öfters vor, dass sich eine manipulierte Karte im Automaten verkantet. Dann muss die Karte vom Sicherheitspersonal aus dem Automaten befreit werden.
Die für eine solche Reparatur entstehenden Kosten bewegen sich im unteren vierstelligen Euro-Bereich, sie werden dem Karteninhaber in Rechnung gestellt, Par. 823(1) BGB.
Wir hatten in unserer Filiale früher oft das Problem, dass jemand Senfbriefchen in den Kartenschlitz gesteckt hat. Das funktioniert heute nicht mehr, weil ein Magnetsensor am Karteneingang den Schlitz nicht öffnet. Damals war es schwierig, den Schuldigen zu identifizieren.
Im vorliegenden Fall ist es einfach, Name und Bankverbindung des Verursachers stehen auf der manipulierten Karte. Falls diese einen Schaden verursacht - wie gesagt, das kommt regelmäßig vor - bekommt der Verursacher eine Rechnung für die Reparatur und Wiederinbetriebnahme des Automaten.
Also bitte nicht nachmachen.