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am 07.01.2025 09:43
Das Problem ist nicht meine Einkommensgrenze, sondern dass beim Handel direkt die Steuer abgezogen wurde und ich hatte keine Ahnung, wie diese berechnet wird und warum das sofort passiert und nicht durch mich bei der Anmeldung beim FA. Ich ging davon aus, dass ich meinen Gewinn aus Aktien selbst berechne und dem FA melde.
Ein sachdienlicher Hinweis war, dass man eine evtl. zuviel entrichtete Kapitalertragssteuer über eine Günstigerprüfung beim FA ggf. mildern kann.
Ebenso, dass nicht in Anspruch genommene Freibeträge berücksichtigt werden.
Wie das alles funktioniert ist mir zwar unklar, aber es klingt erst einmal gut.
Hab jetzt den Abrechnung nochmal genau durchforstet.
Da stand drin, welche Stücke sie als Grundlage benutzt haben.
Einen größeren Teil von 21, ein kleineren Teil von 22. Tatsächlich unterscheiden sich die Gewinne der einzelnen Stücke und damit auch die Höhe der Steuer. Dazu noch Solidaritätszuschlag ... meine Güte.
Scheint also richtig zu sein.
Schade nur, dass man bei Verlusten keine "Ausgaben" geltend machen kann.
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07.01.2025 12:27 - bearbeitet 07.01.2025 12:42
Wenn du bei Bank 1 eine Aktie mit Gewinn und eine andere Aktie mit Verlust verkaufst, wird das miteinander verrechnet.
Ist der Verkauf, bei dem dir die Steuern abgezogen wurden, in diesem oder im letzten Jahr erfolgt?
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am 07.01.2025 13:20
Interessant. Aber bei Verlustverkauf wird keine steuerliche Bemerkung gemacht.
Der Geschäftstag des hier genannten Falls war der 30.12.24
Warum?
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am 07.01.2025 13:36
Natürlich kommen wieder welche mit dem allgemeinen Hinweis auf das EStG.....
Ja, ich weiß, das ist auch nicht verkehrt....
Um aber dem Thread-Ersteller nicht so ganz ohne Gemeckere meinerseits davonkommen zu lassen: Aus dem Eingangspost geht nicht mal genau hervor, was denn da gekauft und verkauft wurde. Unter "Wertpapiere und Anlage" gehen wir einfach mal von Wertpapieren aus und nicht 100 Stück Goldbarren oder andere Sachanlagen. Aber selbst da könnte es ja Xetra-Gold sein, was steuerlich ganz anders behandelt wird.....
Wenn es also um Aktien, Fondsanteile oder Anleihen geht, dann ist das "vor vielen Jahren gemerkt" tatsächlich, wie schon hier berichtet wurde, mehr als 16 Jahre her. Ich bin ein großer Fan davon, die Finanzen selber in die Hand zu nehmen und dafür gerne auch eine online-Bank ohne Beratung in Anspruch zu nehmen. Aber dann muss man sich halt auch selber informieren. Und wie das mit der Steuer zumindest in Grundzügen funktioniert, ist schnell erlesen und wirklich überall zu finden.
Trotzdem die kurze Zusammenfassung des Grundsätzlichen: Seit 2009 gibt es auf Zins- und Wertpapiergewinne in Deutschland die Kapitalertragsteuer von 25% plus Soli plus ggf. Kirchensteuer, die auf die Veräußerungs- oder Zins-Gewinne unabhängig von der Haltedauer zu zahlen ist. Die sog. Spekulationsfrist von 1 Jahr wurde damals bei Wertpapieren abgeschafft und gilt nur noch bei Sachwerten (außer bei privat gehaltenen Immos, dort 10 Jahre). Die Steuer wird grundsätzlich von deutschen Kreditinstituten wie eine Quellensteuer direkt abgeführt. Für Privatvermögen von Privatanlegern hat die Kapitalertragsteuer Abgeltungswirkung. Das bedeutet u.a., dass wenn man ausschließlich bei deutschen Kreditinstituten Kapitalerträge erwirtschaftet, Kapitalerträge nicht mehr in seiner deutschen Steuererklärung angeben muss. Wenn man wenig verdient und der persönliche Steuersatz (genaugenommen der persönliche Grenzsteuersatz) unter 25% liegt, dann kann man die Kapitalerträge trotzdem in der Steuererklärung angeben. Dann werden sie, nach Günstigerprüfung, wie alle anderen Einkünfte entsprechend des persönlichen Steuertarifs versteuert. Da man mit nur noch wenig über Durchschnittseinkünfte (als zu versteuerndes Einkommen) ja schon einen Grenzsteuersatz im Bereich des Spitzensteuersatzes hat, ist das für die meisten Normalverdiener (und besser) aber nur unnötige Arbeit. Außer, man hat keinen Freistellungsauftrag bei seinem/n Kreditinstitut(en) eingereicht. Der Staat lässt jedem Bürger nämlich 1000 Euro Kapitalerträge im Jahr als Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Damit der Betrag gleich bei dem sonst steuerabführenden Kreditinstitut berücksichtigt werden kann, gibt es den Freistellungsauftrag. Die Summe kann man beliebig auf verschiedene Kreditinstitute verteilen. Es darf nur insgesamt nicht mehr als 1000 Euro verteilt werden.
Wenn Kapitalertragsteuer abgezogen wurde und der Pauschbetrag noch nicht oder nicht vollständig durch Freistellungsaufträge berücksichtigt wurde, dann muss man sich halt die Mühe machen und alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. Dann wird der Pauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt und es gibt etwas zurück.
Für Gewinne aus Verkäufen von Wertpapieren wird grundsätzlich das first-in-first-out FIFO Prinzip angewendet. Bei einem Teilverkauf wird also immer angenommen, das die ältesten Bestände als erstes verkauft werden.
Paar Besonderheiten kann es immer geben. Am relevantesten wahrscheinlich die Teilfreistellung: Da wird z.B. bei Aktienfonds 30% des Ertrags steuerfrei gestellt. Das sind dann aber schon speziellere Sachen und geht ohnehin automatisch.
Was mich halt tatsächlich etwas amüsiert ist, dass jemand sich hinsetzt und denkt "och, ich kauf mal ein paar Wertpapiere beim online-Broker" und sich dabei nicht im geringsten mit diesen basics auseinandersetzt. Zumal das ja schon seit 2009 auch für schlichte Tagesgeldzinsen oder das gute alte Sparbuch genau so gilt.
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am 07.01.2025 14:21
Na dann hatten wir ja alle unseren Spaß.
Danke jedenfalls für Deine wirklich aufschlussreiche Antwort.
p.s.
Bisher hatte ich leider noch keine nennenswerten Gewinne, deshalb hat mich die Steuer auch nicht interessiert.
Ich war nur jetzt das erste mal entsetzt, dass die Gutschrift so sehr vom errechneten Betrag abwich.
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am 07.01.2025 16:23
Doch, indirekt schon. Die landen im "Verlust-Topf". Siehe "Steuerübersicht"
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am 07.01.2025 18:49
Wäre der Verkauf in 2025 erfolgt, könntest du den Freistellungsauftrag noch nachreichen.
Für 2024 bleibt dir nur die Möglichkeit, die Kapitalertragsteuer über die Steuererklärung zurückzuholen.

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