am 18.11.2016 22:25
Hallo Leidensgenossen im Steuerrecht,
am 14.09.16 hat Philipp geltendes Recht zitiert, und an § 20 Abs. 4a S. 2 EStG sind Banken und Finanzämter gebunden. Hoffnung macht uns aber der Beitrag von holper (26.10.16) auf eine günstige Entscheidung des BFH im anhängigen Revisionsverfahren, weil die Gesetzeslage gegen gesunden Menschenverstand, pardon, ich meine Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung verstößt. Immerhin ist es merkwürdig, dass die strittige Norm bei anderen Einkunftsarten nach § 20 Abs. 8 S. 2 EStG keine Anwendung findet, derselbe Sachverhalt also nicht als Dividendenertrag sondern als Veräußerung beurteilt wird. Und damit wäre uns ja schon geholfen.
Zum weiteren Vorgehen:
1. Man könnte jetzt schon Einspruch einlegen, und zwar gegen die Steueranmeldung, mit der die Bank die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Dieser Einspruch wäre auch statthaft nach § 347 AO, da die
Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 AO). Das Finanzamt im Beitrag von DiGo (13.10.16) hätte den Einspruch also nicht als unzulässig verwerfen dürfen sondern an das zuständige Finanzamt verweisen müssen. Pragmatischer aber geht es wie folgt:
2. Der ESt-Erklärundg 2016 ist unbedingt die "Anlage KAP" beizufügen und entweder die "Günstigerprüfung" (bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von bis zu 25%) oder "eine Überprüfung bestimmter Kapitalerträge" zu beantragen. Im letzten Fall braucht man nur den "EMC-Dividendenertrag" und die zugehörige Abgeltungssteuer anzugeben. Sollte das Finanzamt an der Steuerpflicht festhalten, legt man binnen eines Monats gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragt, das Verfahren wegen an anhängiger Revision beim BFH (z.B. VIII R 10/13) ruhen zu lassen. Zugleich kann man Aufhebung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO beantragen, um schon im Vorfeld Erstattung der einbehaltene Abgeltungssteuer zu erwirken.
Ich wünsche allen Beteiligten durchschlagenden Erfolg im Steuerdschungel.