am 04.02.2024 21:25
Du kannst selbstverständlich deine Sichtweise beim Finanzamt vorbringen;
meine Meinung zur Erfolgsaussicht ist nicht relevant.
Dein Hinweis, dass die Gesamtposition in Teilen auch übertragbar wäre, ist für sich genommen kein belastbares Argument.
Die Wertpapiere sind bisher nicht durch Anordnung der Verwahrstelle als wertlos erklärt worden.
Insoweit sind die Papiere noch werthaltig.
Erst durch deinen Auftrag zur gegenwertlosen Ausbuchung und dessen Ausführung durch die Bank erhalten
die Papiere den Status „ wertlos“.