am 17.12.2020 14:25
Hallo Community,
ich habe eine Verständnisfrage zur Handhabung von Aktienverlusten ab 2021 nach dem neuen Jahressteuergesetz (Termingeschäfte lasse ich mal außen weil das mich nicht betrifft).
Bsp.:
Im Jahr 2021 mache ich mit einigen Aktien Gewinne von 100.000 EUR und Verluste mit anderen Aktien in Höhe von 80.000 EUR und komme so auf das gesamte Jahr gesehen auf 20.000 EUR Gewinn.
Zahle ich dann Abgeltungssteuer auf den reinen Buchgewinn von 20.000,- EUR? Oder muss ich Abgeltungssteuer auf 80.000 EUR zahlen, also auf den reinen Buchgewinn von 20.000 plus die 60.000, weil ich von den 80.000 EUR Verlust nur 20.000 gegenrechnen kann?
Danke und vG
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
am 17.12.2020 18:29
Die Quelle für alle Liebhaber der Steuergesetze:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
"(6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt."
Für Termingeschäfte gilt der fett markierte Bereich. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist
"der Gewinn
a)
b)
am 28.12.2020 10:46
Hi danke für die treffende Erklärung aber zu dem zweiten Punkt ist das nicht ungewöhnlich wenn man mit spekulativeren Aktien investiert. Zu dem Thema Totalverlust gab es glaube ich ein ausstehenden Urteil aus 2017/18? Kennt jemand den aktuellen Stand und wie es nun entschieden wurde, wie damit aktuell.umgegangen werden darf? Danke & einen guten Start ins neue Jahr