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Zinsabzocke

77 ANTWORTEN

Cashcow
Experte ★
132 Beiträge

 

Im vorliegenden Fall geht es laut TE darum, dass die Bank potentielle Anwenderfehler verhindern soll damit der Kunde nicht mitdenken muss obwohl die Thematik sowohl im monatlichen Finanzreport als auch in den AGB eindeutig beschrieben ist.

 

 


Da gebe ich Dir Recht @paej . Nur gehen heutzutage anscheinend viele Menschen davon aus, daß ihnen jegliche Eigenverantwortung abgenommen wird und irgendwelche Apps sie durch das Leben führen. Aber gerade deswegen meine ich, daß Schulen hier in der Verantwortung stehen, für mehr selbständiges Denken und ein wenig Finanzwissen zu sorgen.

 

Aber wir schweifen ab und sollten das vielleicht an anderer Stelle diskutieren ... 😉

corle
Autor ★★
24 Beiträge

Duplizität der Ereignisse! Soeben habe ich mit meinem Zweitkonto bei der Postbank die gleichen Erfahrungen machen müssen. Es geht hier um einen verschmerzbaren Betrag von 18 €, den ich wohl als Lehrgeld abzubuchen habe. Oder auch nicht; denn irgendwie stört es mich schon, wenn bei der Postbank ein "Aktueller Kontostand" auch nicht valutierte Gutschriften beinhaltet und Überweisungen ausgeführt werden, obwohl die Einräumung einer Kontoüberziehung nicht vereinbart ist. Damit keine Missverständnisse aufkommen: ich sehe die Angelegenheit sportlich und werde mal den David gegen Goliath machen.

Old_Digger
Autor ★★★
68 Beiträge

@corle  schrieb:

ich sehe die Angelegenheit sportlich und werde mal den David gegen Goliath machen.


Der Vergleich hinkt, denn David hat gegen Goliath gewonnen! 
Was Du vorhast, erinnert eher an den Kampf von Don Quijote gegen die Windmühlen. 

😉

 

 

paej
Mentor ★★★
3.190 Beiträge

@corle  schrieb:

denn irgendwie stört es mich schon, wenn bei der Postbank ein "Aktueller Kontostand" auch nicht valutierte Gutschriften beinhaltet 


Es würde mich sehr wundern wenn das ohne weiteren Hinweis genau so wäre.

 

Es gibt bereits einige Urteile zum Thema Kontoauszug und irreführende Anzeige Kontostand.

Ich gehe davon aus, dass sich alle Banken im gesetzlichen Rahmen bewegen.

Oberlandesgericht Celle  Urt. v. 16.06.2004, Az.: 3 U 38/04

BGH Karlsruhe Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 87/04

 

 

Davon unabhängig ist es unbestritten, dass die Anzeige des Buchungssaldos objektiv richtig ist.

 

 

 

 

 

Old_Digger
Autor ★★★
68 Beiträge

Das von @paej zitierte Urteil des BGH vom 11.01.2007 zum Selbstlesen:

 

Entscheidungsdatenbank des BGH

 

Man kann getrost davon ausgehen, dass auch alle nicht an dem Prozess beteiligten Banken das Urteil gelesen und nachfolgend berücksichtigt haben.

LusTiger
Experte ★
127 Beiträge

Starkes Urteil, völlig logisch.

 

"Die Kontoauszüge [...] sind irreführend, wenn [...] bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands [...] nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch [...] Beträge enthalten sein können, über die [...] nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann."

 

@Ede Wolf wurde nicht deutlich darauf hingewiesen, dass er Sollzinsen bezahlen muss.

 

Wer sich hier durchklagt, würde mit 90% Wahrscheinlichkeit gewinnen. Aber wer will sich sowas schon antun.

paej
Mentor ★★★
3.190 Beiträge

@LusTiger  schrieb:

Starkes Urteil, völlig logisch.

 

Wer sich hier durchklagt, würde mit 90% Wahrscheinlichkeit gewinnen.


 

Das Urteil bezieht sich zunächst auf Kontoauszüge.

Das sind bei der Comdirect die monatlichen Finanzreports.

 

Beim Verfügbaren Betrag im Onlinbanking steht folgender Hinweis:

Die hier angezeigten Beträge berechnen sich aus Ihrem Kontostand, einem eventuell vorhandenen Kreditlimit Ihres Kontos sowie offenen Buchungen.“

 

@Old_Digger  hat oben bereits alles gesagt; 

„Man kann getrost davon ausgehen, dass auch alle nicht an dem Prozess beteiligten Banken das Urteil gelesen und nachfolgend berücksichtigt haben.“

 

 

LusTiger
Experte ★
127 Beiträge

@paej  schrieb:

Das Urteil bezieht sich zunächst auf Kontoauszüge.

Das sind bei der Comdirect die monatlichen Finanzreports.

 

Beim Verfügbaren Betrag im Onlinbanking steht folgender Hinweis:

Die hier angezeigten Beträge berechnen sich aus Ihrem Kontostand, einem eventuell vorhandenen Kreditlimit Ihres Kontos sowie offenen Buchungen.“

Unbestritten.

 

Aber in der Urteilsbegründung heißt es auf Seite 9, dass "bei der Prüfung der Irreführung das Verständnis eines durchschnittlich informierten und
verständigen Verbrauchers maßgeblich" ist. Findest du, dass aus dem von dir zitierten Hinweis, der durchschnittliche Verbraucher die Zinsbelastung erkennt?

 

corle
Autor ★★
24 Beiträge

Besten Dank für das BGH-Urteil. Wie gesagt, ich sehe die Angelegenheit ab jetzt sportlich. Auf mein erstes Schreiben habe ich schon eine Erwiderung mit den üblichen Textbausteinen erhalten. Mal schauen, wie die Reaktion nach dem Hinweis auf das Urteil aussieht. Ich halte euch auf dem Laufenden.

paej
Mentor ★★★
3.190 Beiträge

@LusTiger  schrieb:

 Findest du, dass aus dem von dir zitierten Hinweis, der durchschnittliche Verbraucher die Zinsbelastung erkennt?


Ich habe mich schon sehr oft gefragt, wie hoch bzw. tief das Verständnis-Niveau eines „ durchschnittlichen Verbrauchers“ ist.

 

Das ist aber eigentlich nicht die entscheidende Frage; entscheidend ist, was die Rechtsprechung daraus macht.

 

 

 

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