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Vorabpauschale und Freistellungsauftrag

GetBetter
Legende
7.265 Beiträge

Ein freundliches "Hallo" in die Runde,

 

nachdem ich jetzt schon eine ganze Weile interessiert mitlese und viel Neues gelernt habe, muss ich jetzt selber mal eine Frage loswerden zu der ich bislang noch keine Antwort finden konnte:

 

Aufgrund der Investmentsteuerreform wird doch für thesaurierende Fonds/ETFs die Vorabpauschale berechnet und muss versteuert werden bzw. wird durch den bestehenden Freistellungsauftrag gedeckt. Bei ausschüttenden Fonds ist offensichtlich, dass der Zeitpunkt der Ausschüttung festlegt, welcher Freistellungsauftrag (FSA) belastet wird. Wie sieht es aber bei thesaurierenden Fonds aus?

 

  • Wird eine für das Jahr 2018 fällige Steuer noch dem FSA 2018 zugeordet (obwohl für die Berechnung der Steuer ja der Jahresendstand gebraucht wird und somit erst nach Ablauf des Jahres möglich ist)?
  • Oder gilt das Jahr der Feststellung der Steuer, so dass in 2018 erzielte Thesaurierungsbeträge bereits dem FSA 2019 zugeordnet werden?

Danke und viele Grüße

 

 

17 ANTWORTEN

GetBetter
Legende
7.265 Beiträge

§ 18 Abs. 3 InvStG:

"Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen."

 

Das klingt aber doch eher nach einer Zurechnung zum FSA des Folgejahres. Ich habe jetzt aber nicht das ganze Gesetz durchgelesen (... und würde es ohnehin nicht völlig verstehen).

chi
Mentor ★
1.134 Beiträge

Nee, nee, @paba – der ganze Sinn dieser Änderung von § 18 Abs. 3 (Gesetzentwurf des Finanzministeriums

„gilt mit dem Ablauf des Kalenderjahres als zugeflossen“, beschlossene Fassung nach Empfehlung der Ausschüsse „gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen“) war es eben, den frischen Pauschbetrag des Folgejahres anzuzapfen, nicht den (eventuell) längst verbrauchten des abgelaufenen Jahres. Diese Begründung habe ich oben ja zitiert.

 

Der Zins für 2018 wird dennoch benötigt, und zwar um die Vorabpauschale für 2018 zu berechnen (Kurs vom Jahresanfang 2018 mal Zinssatz mal Teilfreistellung), die dann aber erst Anfang 2019 fiktiv fließt.

 

Es ist wirklich so, daß rein thesaurierende Fonds im Jahr 2018 nicht versteuert werden, denn die Versteuerung für 2017 nach altem Recht (ausschüttungsgleiche Erträge) passierte ja noch 2017. Wenn du das für verfassungswidrig hältst, kannst du natürlich klagen. Persönlich bezweifle ich aber, daß das Verschieben eines Steuervorgangs deine Grundrechte beeinträchtigt. Außerdem steht es Inhabern von thesaurierenden Fonds natürlich frei, noch 2018 Anteile zu verkaufen (und direkt wieder anzuschaffen) und so den Pauschbetrag auszunutzen.

Weinlese
Mentor ★
1.384 Beiträge

@chi

Ist irgendwie logisch, dass die Vorabpauschale wie eine reale Ausschüttung abgezogen wird, ich war mir halt nicht sicher. In den bisherigen Diskussionen, die ich zu dem Thema gelesne habe, war meist nur die Rede von "Geld auf dem Verrechungskonto bereithalten".

 

Viele Grüße

Weinlese

paba
Mentor
888 Beiträge

Hallo @chi,

 

vielen Dank deine Ausführungen. Kann ja sein, dass du Rechts hast. Aber aus §18 Abs. 3 InvStG kann ich irgendwie nicht entnehmen, dass die im Vorjahr erwirtschaftete Vorabpauschale auch erst im Folgejahr versteuert wird, nur weil sie am ersten Wektages des Folgejahres als zugeflossen gilt. Woher hast du diese Aussage. Wenn du Rechts hast, müsste das eigentlich im Gesetz stehen. Oder gibt es dazu ein Schreiben des BMF?

 

Ich könnte dagegen übrigens nicht klagen, denn ich halte ganz bewusst keine thesaurierenden Fonds und meinen Sparerpauschbetrag hatte ich bereits im Januar verbraucht. Mir entsteht also dadurch kein Schaden, anders als den Haltern von ausschließlich oder überwiegend thesaurierenden Fonds, denen für 2018 bis zu 211,26/422,53€ einfach genommen werden, weil ihr Sparpauschbetrag für 2018 wertlos verfällt. Den Schaden könnten Halter thesaurierender Fonds übrigens nicht durch einen Verkauf vermeiden; die Handelskosten stünden im krassen Widerspruch zum Nutzen.  

 

Gruß paba

GetBetter
Legende
7.265 Beiträge

Mittlerweile gibt es ja hier eine weitere Diskussion die thematisch irgendwie dazu gehört. Wenn nämlich der Freibetrag des Folgejahres genutzt wird, dann würde sich die Frage einer ausreichenden Kontodeckung bei den meisten gar nicht stellen.

 

Ich habe daher mal direkt bei comdirect angefragt ob deren Experten nicht eine verbindliche Aussage machen können. Sobald ich was weiß werde ich natürlich hier berichten.

GetBetter
Legende
7.265 Beiträge

@Social-Media-Team

Mittlerweile sind seit meiner Frage an comdirect einige Tage vergangen, eine Antwort habe ich aber leider noch nicht erhalten. Vielleicht habt ihr den direkteren Zugang zu euren Kollegen in der Steuer-Abteilung und könnt schneller eine Antwort kriegen?

 

Danke und viele Grüße

SMT_Philipp
ehemaliger Mitarbeiter
1.562 Beiträge

Guten Morgen @GetBetter,

 

die Kollegen werden dir sicherlich in Kürze antworten. Die Antwort wird vermutlich lauten: Für die Vorabpauschale wird der Freistellungsauftrag 2019 in Anspruch genommen. 🙂

 

Viele Grüße

Philipp

 


In der Kürze liegt die Wü

SMT_Jan-Ove
ehemaliger Mitarbeiter
4.279 Beiträge

Hallo an alle,

 

unseren aktuellen Stand zu diesem Thema könnt ihr hier finden.

 

Diesen Thread werde ich der Übersichtlichkeit halber schließen und bitte darum, die Diskussion im verlinkten Thread weiterzuführen. 🙂

 

Beste Grüße

Jan-Ove