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Vorabpauschale und Freistellungsauftrag

GetBetter
Legende
7.280 Beiträge

Ein freundliches "Hallo" in die Runde,

 

nachdem ich jetzt schon eine ganze Weile interessiert mitlese und viel Neues gelernt habe, muss ich jetzt selber mal eine Frage loswerden zu der ich bislang noch keine Antwort finden konnte:

 

Aufgrund der Investmentsteuerreform wird doch für thesaurierende Fonds/ETFs die Vorabpauschale berechnet und muss versteuert werden bzw. wird durch den bestehenden Freistellungsauftrag gedeckt. Bei ausschüttenden Fonds ist offensichtlich, dass der Zeitpunkt der Ausschüttung festlegt, welcher Freistellungsauftrag (FSA) belastet wird. Wie sieht es aber bei thesaurierenden Fonds aus?

 

  • Wird eine für das Jahr 2018 fällige Steuer noch dem FSA 2018 zugeordet (obwohl für die Berechnung der Steuer ja der Jahresendstand gebraucht wird und somit erst nach Ablauf des Jahres möglich ist)?
  • Oder gilt das Jahr der Feststellung der Steuer, so dass in 2018 erzielte Thesaurierungsbeträge bereits dem FSA 2019 zugeordnet werden?

Danke und viele Grüße

 

 

17 ANTWORTEN

chi
Mentor ★
1.134 Beiträge

@GetBetter: Die Vorabpauschale wird am ersten Werktag jedes Jahres abgerechnet, erstmals also am 2. Januar 2019. Sie fällt steuerlich jeweils in das gerade begonnene Jahr.

 

Es wäre auch anders möglich gewesen; zum einen wird ja nicht bis Mitternacht an Silvester gehandelt, zum anderen kann man so etwas auch noch nachträglich buchen. Ein Grund, warum man nicht den 31. Dezember genommen hat: Bei der Vorabpauschale wird ja kein Geld real ausgeschüttet, von dem man dann etwas für die Steuer einbehalten könnte. Vielmehr muß der Steuerpflichtige genügend Geld bereithalten, um die Steuer zu bezahlen, sonst wird es kompliziert – es sei denn, er hat noch genug Freistellungsvolumen, dann kann man davon „abbuchen“. Und die Wahrscheinlichkeit hierfür ist am Jahresanfang natürlich deutlich größer als am Jahresende.

GetBetter
Legende
7.280 Beiträge

Danke für die Antwort und die nachvollziehbare Begründung.

Weinlese
Mentor ★
1.384 Beiträge

@chi

Ist das technisch so vorgesehen, dass die Vorabpauschale zunächst vom Freistellungsauftrag abgezogen wird, bevor reales Geld vom Verrechnungskonto abgebucht wird?

 

Viele Grüße

Weinlese

chi
Mentor ★
1.134 Beiträge

@Weinlese: Ja, das ist doch immer so? Ich meine, bei einer tatsächlichen Ausschüttung wird ja auch der Betrag mit der Freistellung verrechnet, solange eben noch welche da ist.

 

Hier übrigens die Begründung aus der Ausschuß-Beschlußempfehlung (Bundestagsdrucksache 18/8739; der ursprüngliche Gesetzentwurf ging nämlich noch vom Jahresende aus): „Dies erleichtert das Steuerabzugsverfahren, da in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zu Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.“

GetBetter
Legende
7.280 Beiträge

@Weinlese:

Nur um eventuelle Missverständnisse auszuschließen:

Es wird nicht die Vorabpauschale vom Freistellungsauftrag abgezogen, sondern die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale.

chi
Mentor ★
1.134 Beiträge

@GetBetter: Hmm … da bin ich mir nicht sicher, ob du das Richtige meinst. Nehmen wir als Beispiel einen Freistellungsauftrag von 200 Euro.

 

Wenn eine Ausschüttung von 50 Euro ansteht, dann werden 50 Euro vom Freistellungsvolumen abgezogen (Rest 150 Euro). Gäbe es keinen Freistellungsauftrag, würde rund 25% der Ausschüttung einbehalten (12,50 Euro), und nur 37,50 Euro würden auf dem Konto eingehen.

 

Wenn bei einem thesaurierenden Fonds eine Vorabpauschale von 50 Euro anfällt, läuft das analog: 50 Euro runter vom Freistellungsvolumen, aber ohne Freistellung werden nur etwa 12,50 Euro vom Konto geholt.

paba
Mentor
889 Beiträge

@chi  hat recht, solange noch ein verbleibender Freistellungsauftrag vorhanden ist, verringert sich dieser um den Betrag der Vorabpausche (unter Berücksichtigung der Teilfreistellung von z.B. 30% bei Aktienfonds). Wenn dann aber tatsächlich Steuergelder fließen, wird nur noch die Steuer auf die Vorabpausche fällig (aber die gesamten Kapitalerträge erhöhen sich immer um den Betrag die Vorabpausche und es sind eben nur Kapitalerträge in Höhe von 801/1602€ steuerfrei).

 

In @chi's Beitrag weiter oben ist aber für mich etwas anderes missverständlich ausgedrückt: Die Vorabpauschalen bzw. Steuer, die am 02.01.2019 erstmals für thesaurierende Fonds berechnet wird, fällt zu Lasten des Freistellungsauftrags für 2018 (nicht zu Lasten des Freistellungsauftrags für 2019, wie ich @chi's Betrag verstanden habe) bzw. die zu entrichtende Steuer ist eine nachträgliche Steuer für das Steuerjahr 2018 (nicht für 2019). Wenn das anders wäre, wäre das eine unerträgliche Benachteiligung von Inhabern thesaurierender Fonds: Ein Inhaber von ausschließlich thesaurierenden Fonds könnte seinen Sparerfreibetrag für 2018 überhaupt nicht nutzen, er würde wertlos verfallen, während ein Inhaber von ausschüttenden Fonds bei jeder Ausschüttung seinen Sparerfreibetrag für 2018 ganz selbstverständlich nutzt.

 

Der Satz „Sie fällt steuerlich jeweils in das gerade begonnene Jahr“ müsste also „Sie fällt steuerlich jeweils in das gerade abgelaufene Jahr“ korrigiert werden.

 

Gruß paba

GetBetter
Legende
7.280 Beiträge

@chiund @paba:

Ihr habt natürlich völlig Recht. Irgendwie hab ich Steuer und Freibetrag durcheinander gebracht. Sorry für die Verwirrung.

 

Allerdings sind wir bezüglich meiner Ausgangsfrage jetzt wieder am Anfang

Irgendwie hören sich beide Begrünungen logisch an. Frustrierte Smiley

Und auch wenn es nicht um EInkommenssteuer geht hatte ich bei meiner Frage durchaus §11 EStG im Hinterkopf:

 

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

 

Irgendwie wäre die Sache ja zumindest konsistent wenn es dem Jahr 2018 zugerechnet würde.

 

 

paba
Mentor
889 Beiträge

Hallo @GetBetter,

 

ich kann deine Verwirrung verstehen und ich kann mich natürlich auch täuschen, aber für mich ist meine Version die einzig logische, denn ich gehe mal davon aus, dass es nicht in der Absicht unserer Gesetzgeber liegen kann, verfassungswidrige Gesetze zu beschließen (hier also die Benachteiligung von Inhabern thesaurierender Fonds gegenüber Inhabern ausschüttender Fonds). Anderenfalls wären Verfassungsklagen ja vorprogrammiert. Die Lösung müsste aber irgendwo im InvStG stehen, aber ich habe jetzt keine Lust den ganzen trockenen Text zu lesen (du kannst dort ja mal suchen, vielleicht findest du es schneller als ich).

 

Übrigens, der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschalen für 2018 wurde vom BMF auf 0,87% festgesetzt (siehe hier: IV C 1 - S 1980-1/14/10001 :038 (DOK 2017/1043681)). Warum sollte das BMF einen solchen Basiszins für 2018 bekanntgeben, wenn es für 2018 niemals eine Berechnung für derartige Vorabpauschalen geben wird?

 

Gruß paba