Hilfe
abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Verlustverrechnung ab 2021

MMJ
Mentor
921 Beiträge

Verlustverrechnung als Stolperfalle

Stand: 04.08.2020, 14:24 Uhr

 

Eine Gesetzesänderung, die noch schnell im vergangenen Jahr auf den Weg gebracht wurde, wird Anlegern ab 2021 Kopfzerbrechen bereiten. Kurzfristiges "Traden" mit Derviaten wird damit zum heiklen Risiko, aber auch Absicherungs-Strategien können zum Bumerang werden.

 

Bereits seit Anfang 2020 hat sich die Besteuerung von Verlusten aus Termingeschäften verändert. Wer wertlos verfallene Anteile oder Anleihen von Unternehmen oder verfallene Finanzderivate wie etwa Optionen gehandelt hat, kann daraus entstehende Verluste beim Verkauf innerhalb eines Jahres nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Kapitalgeschäften verrechnen.

Dass Verluste aus wertlos verfallenen Finanzderivaten wie Optionen, Optionsscheinen oder Zertifikaten überhaupt steuerlich geltend gemacht werden konnten, war lange umstritten. Einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach eine solche Anrechnung nicht möglich sei, widersprach der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen Anfang 2016.

 

Drei Töpfe zur Verrechnung

Seit 2020 ist nun für solche Finanzgeschäfte eine Obergrenze bei der Verlustverrechnung eingezogen. Die Regelung trifft auch Anleger, die etwa in Crowdfunding-Projekte, Sachwerte oder Anleihen investiert haben, die ebenfalls einen Totalverlust erleiden können. Verluste über die Obergrenze hinaus können ins nächste Jahr vorgetragen werden, wo aber ebenfalls die Deckelung bei 10.000 Euro greift.

 

Noch drastischer wird für einige Anleger aber die zweite Stufe der Gesetzesänderung, die ab 2021 greift: Denn dann können Verluste aus dem Handel mit Finanzprodukten, deren Wertentwicklung von Termingeschäften beeinflusst wird, steuerlich nur noch mit Gewinnen aus genau diesen Produkten (oder mit Gewinnen aus Stillhaltergeschäften) verrechnet werden. Die Deckelung der anrechenbaren Verlusthöhe liegt ebenfalls bei 10.000 Euro, ebenso besteht die Möglichkeit eines Vortrages ins Folgejahr. Damit sieht der Gesetzgeber drei Verlusttöpfe vor: Aktien, Termingeschäfte und andere Anlagen, etwa Anleihen und Fonds. Nur innerhalb der jeweiligen Töpfe können Verluste dann überhaupt noch verrechnet werden.

 

Möglich: Mehr Steuern als Gewinne

Die Regelungen haben gravierende Folgen: Wer hohe Gewinne und hohe Verluste durch intensive Handelstätigkeit erzielt hat, kann dadurch ab 2021 sogar mehr Steuern zahlen, als er Gewinne auf der Habenseite hat.

 

Eine Folge der neuen Regelung ist auch die direkte Versteuerung von Gewinnen aus Termingeschäften, eine direkte Verrechnung mit Verlusten ist nicht mehr vorgesehen. Die Anleger können sich die entsprechende Rückerstattung erst mit der Steuererklärung für das jeweilige Jahr wieder zurückholen - natürlich gedeckelt bis 10.000 Euro.

 

Nicht nur "heavy trader", bei denen hohe Gewinne aus Termingeschäften oft hohen Verlusten gegenüber stehen, stehen damit vor einem Problem. Sie müssen Gewinne voll versteuern, können aber Verluste nur bis 10.000 Euro pro Kalenderjahr anrechnen. Auch wer ein klassisches Aktien- oder Fondsdepot mit Derivaten absichern will, hat bei der Verrechnung entstehender Verluste eine neue Problemstellung. Nämlich dann, wenn den Verlusten aus der Absicherung keine Gewinne aus derselben Produktkategorie gegenüber stehen. So kann er nicht mehr die Absicherungsverluste etwa aus Optionsschein-Geschäften mit den Gewinnen seines Aktienportfolios steuerlich verrechnen.

 

Quelle: https://boerse.ard.de/anlagestrategie/steuern/verlustverrechnung-als-stolperfalle100.html

 

Beste Grüße

MMJ

19 ANTWORTEN

TeePee
Mentor ★
1.031 Beiträge

Da ist aber angeblich das letzte Wort noch nicht gesprochen.

 

Laut GodmodeTrader kommen da noch wichtige Änderungen. Unter anderem heißt es da

 

<Zitat>
Die wichtigsten Punkte

  • Optionsscheine und Zertifikate zählen per Definition ausdrücklich nicht zu den Termingeschäften, damit wird die Verlustverrechnung bei Veräußerungen nicht begrenzt.
  • Bei CFDs , Optionen und Futures bleibt es dabei: Es handelt sich um Termingeschäfte und damit ist die Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 5 EStG
  • Verluste aus dem Verfall von Zertifikaten und Optionsscheinen werden in der Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 6 EStG
  • Verluste aus Optionsgeschäften (Eurex!), einschließlich Verfall, werden in der Verlusverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 5 EStG
  • Verluste aus der Veräußerung wertloser Güter werden in der Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 6 EStG.
    Dies gilt auch bei Ausbuchung wertloser Papiere, z.B. aufgrund Insolvenz oder Erreichen der Knock-Out-Schwelle (siehe oben)
  • Die Verrechnung von "Totalverlusten" erfolgt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen, aber begrenzt auf 10 TSD EUR. Die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften kann nur mit Gewinnen aus Termingeschäften erfolgen. Verlustvortrag möglich, soweit die 10 TSD überschritten werden.
  • Werden Verluste aus Termingeschäften oder Totalverlusten vorgetragen, so ergibt sich folgenden Jahr eine Verlustverrechnungsmöglichkeit von maximal 20 TSD EUR. Maximal 10 TSD EUR pro Jahr aus dem Verlustvortrag und 10 TSD aus dem laufenden Jahr
  • Die Verrechnung der Verluste kann nur im Rahmen der Steuererklärung erfolgen und wird nicht von der Bank bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Dies betrifft jedoch nicht die Verluste bei Veräußerungen von Optionsscheinen und Zertifikaten, da es sich nicht um Termingeschäfte handelt! Hier erfolgt also weiter die Verrechnung durch die Bank im Rahmen der Abgeltungsteuerabführung.

</Zitat>

 

Vermutlich wartet man am besten einfach erst mal ab, wie es dann letztendlich tatsächlich aussieht.

Zilch
Legende
7.840 Beiträge

@TeePee  schrieb:

Da ist aber angeblich das letzte Wort noch nicht gesprochen.

 

Laut GodmodeTrader kommen da noch wichtige Änderungen. Unter anderem heißt es da

 

<Zitat>
Die wichtigsten Punkte

  • Optionsscheine und Zertifikate zählen per Definition ausdrücklich nicht zu den Termingeschäften, damit wird die Verlustverrechnung bei Veräußerungen nicht begrenzt.

 


Warum brauche ich dann bei den verschiedenen Brokern eine Termingeschäftsfreigabe um diese Produkte zu handeln? Reines Interesse gerade, weil es ja praktisch keinen Sinn macht die erst handeln zu können wenn die Freigabe da ist. Wenn der Handel mit diesen Produkte per Definition keine Termingeschäfte darstellt ist das ja unnötig.

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

GetBetter
Legende
7.233 Beiträge

@Zilch  schrieb:

Warum brauche ich dann bei den verschiedenen Brokern eine Termingeschäftsfreigabe um diese Produkte zu handeln?


Weil das eine aus dem WpHG kommt und das andere aus dem EStG.

Verschiedene Gesetze können die gleiche Sache durchaus unterschiedlich bewerten. Daher bei jedem Gestz immer brav die Begriffsbestimmungen lesen!

 

morphyencore
Autor ★★
36 Beiträge

Sind eigentlich Stillhaltergeschäfte von der Regelung betroffen?

Gruss,

morphyencore 

Thorsten_
Legende
3.656 Beiträge

@MMJ  schrieb:

Verlustverrechnung als Stolperfalle


War hier übrigens schon mehrfach Thema, auf die Schnelle diese zwei Threads ausgegraben:

lusija
Autor ★
11 Beiträge

Folgende Frage zu den Änderungen in 2020 bzw. 2021: 

 

Mein Verlusttopf liegt aktuell aufgrund von Verlusten bei Kock-out Zertifikaten über den 10k. Werden diese Verluste auch noch in 2021 mit Aktien (keine Kock-out Zertifikaten) verrechnet (da diese Verluste vor der Änderung ralisiert wurden), oder ist dies dann auch nicht mehr möglich?

Zilch
Legende
7.840 Beiträge

@lusija  schrieb:

Folgende Frage zu den Änderungen in 2020 bzw. 2021: 

 

Mein Verlusttopf liegt aktuell aufgrund von Verlusten bei Kock-out Zertifikaten über den 10k. Werden diese Verluste auch noch in 2021 mit Aktien (keine Kock-out Zertifikaten) verrechnet (da diese Verluste vor der Änderung ralisiert wurden), oder ist dies dann auch nicht mehr möglich?


->

 


@TeePee  schrieb:

[...]

<Zitat>
Die wichtigsten Punkte

  • Optionsscheine und Zertifikate zählen per Definition ausdrücklich nicht zu den Termingeschäften, damit wird die Verlustverrechnung bei Veräußerungen nicht begrenzt.
  • [...]
  • Verluste aus dem Verfall von Zertifikaten und Optionsscheinen werden in der Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 6 EStG
  • [...]
  • Die Verrechnung von "Totalverlusten" erfolgt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen, aber begrenzt auf 10 TSD EUR. Die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften kann nur mit Gewinnen aus Termingeschäften erfolgen. Verlustvortrag möglich, soweit die 10 TSD überschritten werden.
  • [...]
  • Die Verrechnung der Verluste kann nur im Rahmen der Steuererklärung erfolgen und wird nicht von der Bank bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Dies betrifft jedoch nicht die Verluste bei Veräußerungen von Optionsscheinen und Zertifikaten, da es sich nicht um Termingeschäfte handelt! Hier erfolgt also weiter die Verrechnung durch die Bank im Rahmen der Abgeltungsteuerabführung.

</Zitat>


 

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

lusija
Autor ★
11 Beiträge

genau das verstehe ich ja nicht zu 100% 

 

erst steht bei Zertifikaten wird Verlustverrechnung bei Veräußerungen nicht begrenzt dann steht Verluste aus dem Verfall von Zertifikaten werden begrenzt und dann steht sogar noch, dass ich Totalverluste von Zertifikaten mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen gegenrechnen kann... 

 

Daher meine Frage: Was trifft nun auf mich zu? 😄 

und ist dieses Gesetzt denn auch schon fix entschieden? habe eigentlich immer gedacht, dass dies noch auf der Kippe steht... 

MMJ
Mentor
921 Beiträge

@lusija 

Du musst unterscheiden, ob Deine Verluste durch Veräußerung oder durch Verfall entstanden sind.