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Knock Out verfallen - steuerliche Verlustanrechnung

swolpoll
Experte ★★★
727 Beiträge

Werte Community,

 

was passiert, wenn ein Knock Out verfällt, z.B. weil die Knock Out Schwelle erreicht ist und man einfach NICHTS tut (also nicht aktiv verkauft).

 

Mein Verständnis wäre, dass so gut wie alle Emittenten dann 0,001 Euro pro Schein auszahlen und die comdirect das Ganze als steuerlichen Verlust anrechnet. Kann das jemand aus praktischer Erfahrung bestätigen? Hat @SMT_Service hierauf eine klare Antwort?

 

Es ging ja in der Vergangenheit hin und her mit der steuerlichen Anrechnung solcher Verluste aber nach meinem Verständnis hat die Finanzgerichtsbarkeit nun final klargestellt, dass solche Verluste anzuerkennen sind.

 

Ich möchte einfach verstehen, worauf ich mich einlasse, wenn ich mit solchen Papieren handle. Muss ich selber aktiv verkaufen, und sei es zu 0,001 Euro oder reicht es, einfach abzuwarten bis der Emittent die 0,001 Euro auszahlt?

 

Gruß,

swolpoll

65 ANTWORTEN

nmh
Legende
9.959 Beiträge

@swolpoll:

 

Im Einkommensteuergesetz steht: steuerlich relevant ist die Differenz zwischen Veräußerung und Anschaffung (Kauf). Die Finanzverwaltung ist der Aufassung, daß die Einlösung zu symbolischen 0,001 Euro keine Veräußerung darstellt. Aus diesem Grund dürfen die Banken den (fast) wertlosen Verfall von Optionsscheinen oder Hebelzertifikaten steuerlich nicht anerkennen. Denn als Bank hafte ich für die Steuern meiner Kunden, wenn ich mich nicht an die Vorgaben des BMF halte.

 

Das letzte Wort hat dann Dein Finanzamt. Viel Spaß dabei.

 

Deshalb ist bei Hebelzertifikaten ein strenger Stopkurs absolut Pflicht. Und zwar so, daß Ihr beim Verkauf mehr erlöst als die Provision, also mindestens 10 Euro. Ihr dürft es niemals auf den (fast) wertlosen Verfall ankommen lassen. Nicht nur aus steuerlichen Gründen. Das habe ich im übrigen in dieser Community bereits mehrfach eingehend erklärt. Bitte nachlesen.

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

swolpoll
Experte ★★★
727 Beiträge

@nmh: Danke für die Hinweise, so hatte ich es auch immer verstanden und selbst praktiziert, sprich rechtzeitiger aktiv verkaufen, sodas sein Erlös >0 rauskommt.

 

Es gibt aber Fälle, in denen man "kalt erwischt" wird, z.B. letztens Wirecard. Da rauscht der KO-Schein dann direkt auf "0".

 

Was würdest Du in solchen Fällen raten? Aktiv verkaufen, dann bekommt man aber vermutlich keinen positiven Verkaufserlös mehr oder abwarten? In beiden Fällen muss man sich dann wohl auf Diskussionen mit dem FA einstellen?

 

Gruß,

swolpoll

nmh
Legende
9.959 Beiträge

@swolpoll:

 

Ich empfehle Dir, auf eine Harakiri-Aktie wie Wirekard kein Hebelzertifikat zu kaufen. Ganz einfach. Geh lieber ins Casino; da gibt es auch was zu essen und die Hostessen sind nett.


Spaß beiseite. Hebelzertifikate darf man nicht ohne Stopkurs fahren. Das habe ich immer wieder betont; nach dem Unfall mit Wirecard habt Ihr den Grund jetzt leider am eigenen Leib erfahren.

 

Aber mal im Ernst: was soll ein Hebelzertifikat für eine Aktie wie Wirecard? Die schwankt doch schon genug. Gier frißt Hirn. Nicht böse gemeint.  🙂

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

swolpoll
Experte ★★★
727 Beiträge

@nmh: Ich kann Dich beruhigen. Ich halte kein solches Zertfikat, und beabsichtige auch nicht eines auf Wirecard zu kaufen, aber ich wüsste einfach gerne was man tun sollte wenn man ein solches hält und es einen "kalt erwischt".

 

Gruß,

swolpoll

nmh
Legende
9.959 Beiträge

@swolpoll:

 

Dann bin ich ja beruhigt.

 

Wir sind uns einig: wenn ein Hebelzertifikat auf Null abstürzt, dann hat der Anleger einen Fehler gemacht. Dann ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Ein aktiver Verkauf ist nicht mehr möglich. Es ist einfach zu spät, um noch sinnvoll zu reagieren. Daher: niemals ohne Stopkurs.

 

Also einfach wertlos ausbuchen lassen und versuchen, beim Finanzamt den Verlust geltend zu machen. Viele Finanzämter sind so überlastet, daß das sogar funktioniert.

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

baha
Mentor ★★★
2.656 Beiträge

@nmh,

 

wie im Thread nebenan diskutiert hatte ich ja leider so einen Schein, der auf 0,001 gefallen ist. Dieser wurde just in dem Moment auch zu dem Preis verkauft (ich hatte ja einen Stop Loss installiert -logisch!).

 

Der Verlust ist nun im entsprechenden Verrechnungstopf gelandet.

 

Also Glück gehabt?

nmh
Legende
9.959 Beiträge

@baha

 

Bitte ankreuzen:

 

[  ]  Glück gehabt, und/oder

[  ]  Sonderbehandlung für uns Schwaben, und/oder

[  ]  meine Informationen sind (wie so oft) nicht mehr auf dem neuesten Stand

 

Freut mich jedenfalls für Dich!  🙂

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

swolpoll
Experte ★★★
727 Beiträge

@baha: Sorry dass ich nochmal nachhake, ich will das einfach verstehen:

 

Dein Schein wurde verkauft, aber du hast sicherlich einen negativen Verkaufserlös (wenn Du nicht mehr als 10.000 Stück hattest) und der Verlust ist im Topf gelandet. Das ist schonmal gut.

 

Das heißt ein aktiver Verkauf triggert schonmal die Verlustanrechnung, auch wenn der Verkaufserlös negativ ist.

 

Dann wäre es ja eigentlich nur konsequent, dass auch die automatische Einlösung zu 0,001 Euro die Verlustanrechnung triggert...

 

Gruß,

swolpoll

 

 

SMT_Philipp
ehemaliger Mitarbeiter
1.562 Beiträge

Hallo allerseits,

 

unter der Voraussetzung, dass wir hier nur von Zertifikaten sprechen, sieht es so aus:

 

Wenn bei Knock Out noch ein Restwert gezahlt wird, erfolgt auch eine Verlustverrechnung.
Gibt es keine Restwertzahlung oder ist der Veräußerungserlös negativ, gibt es keine Verlustverrechnung.

 

Das Thema beschäftigt aber tatsächlich immer mal wieder die Fachwelt.

 

In den Hinweistexten zur Jstb 2017, haben wir dazu diese Passage stehen:

 

Haben Sie Zertifikate vor einer wertlosen Ausbuchung zu 0,01 Euro/0,001 Euro im Rahmen eines
Festpreisgeschäfts verkauft, berücksichtigen wir einen aus diesen Geschäften resultierenden Veräußerungsverlust
grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf Sonstige (Ausnahmen siehe nachfolgenden Punkt). Bitte prüfen Sie vor
dem Hintergrund der möglichen gegenläufigen Auffassung der Finanzverwaltung die steuerliche Relevanz dieser
Veräußerung. Falls notwendig ziehen Sie einen steuerlichen Berater hinzu.

 

Hilft euch das in der Diskussion weiter?

 

Viele Grüße

Philipp


In der Kürze liegt die Wü