17.04.2018 18:33 - bearbeitet 17.04.2018 18:33
Hallo zusammen,
habe heute die HV-Einladung der Lufthansa erhalten. Erstaunlicherweise, denn ich bin seit Anfang Februar nicht mehr Aktionär des Unternehmens.
Da sich meine Stimmzahl gegenüber meines früheren Aktienbestands zudem verdoppelt hat, schließe ich auf einen Fehler bei der Übertragung von der Consorsbank (dort habe ich die Aktien gekauft, später hierher übertragen und schließlich verkauft).
An wen wende ich mich jetzt? Oder soll ich einfach gar nichts machen (die Unterlagen enthalten keinen Hinweis für solche Fälle)? Oder mein "Stimmrecht" in betrügerischer Absicht nutzen (welche Folgen hätte das schlimmstenfalls)?
Danke und Gruß
baha
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
am 17.04.2018 19:06
Willst du uns mit deiner Frage verarschen??
am 17.04.2018 19:23
Das mit dem Beantworten von Fragen solltest du besser noch üben...
Aber um meinerseits deine nette Anfrage zu beantworten: nein. Hier ein anderer Betroffener. Leider wurde auch dort keine Lösung beschrieben: http://www.aktienboard.com/forum/f8/einladung-hv-obwohl-kein-aktionaer-mehr-t126309/
am 17.04.2018 20:43
Die Lufthansa läßt ihr Aktienregister offenbar von Adeus verwalten. Ich würde dort mal anrufen – sie nennen sogar Durchwahlen von einzelnen Mitarbeitern, eine Seltenheit heutzutage. 🙂
Theoretisch wäre es übrigens möglich, daß du trotz Verkauf noch Aktionär bist, falls die Lufthansa die Übertragung der vinkulierten Aktien verweigert hätte. Aber davon hätten wir vermutlich schon gehört.
am 17.04.2018 21:29
am 18.04.2018 08:27
Hallo @Denkender,
es gibt keine dummen Fragen und verarschen will sicher niemand mit einer Frage. Bitte versuche in Zukunft im Sinne aller Community-Mitglieder freundlicher zu antworten. 😉
Viele Grüße, Mario
am 18.04.2018 11:45
@baha schrieb:Hallo zusammen,
habe heute die HV-Einladung der Lufthansa erhalten. Erstaunlicherweise, denn ich bin seit Anfang Februar nicht mehr Aktionär des Unternehmens.
Da sich meine Stimmzahl gegenüber meines früheren Aktienbestands zudem verdoppelt hat, schließe ich auf einen Fehler bei der Übertragung von der Consorsbank (dort habe ich die Aktien gekauft, später hierher übertragen und schließlich verkauft).
An wen wende ich mich jetzt? Oder soll ich einfach gar nichts machen (die Unterlagen enthalten keinen Hinweis für solche Fälle)? Oder mein "Stimmrecht" in betrügerischer Absicht nutzen (welche Folgen hätte das schlimmstenfalls)?
Danke und Gruß
baha
dito...habe auch verkauft und die Unterlagen erhalten...auf Kaffee und Kuchen habe ich verzichtet und die Unterlagen, ohne jemanden zu fragen, einfach vernichtet.
Hoffentlich habe ich mich nicht strafbar gemacht...ich werde vorsorglich gleich mal die Rechtsabteilung anrufen.
LG Chairman
am 18.04.2018 15:24
Meine Rechtsabteilung zitiert gerne §123 AktG:
Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist;(...)
Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. (...)Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Kurz: Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt wird, zählst du für die Gesellschaft als Aktionär, wenn deine depotführende Bank dich zu einem solchen erklärt.
am 18.04.2018 17:07
@dg2210 schrieb:Meine Rechtsabteilung zitiert gerne §123 AktG:
Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist;(...)
Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. (...)Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Kurz: Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt wird, zählst du für die Gesellschaft als Aktionär, wenn deine depotführende Bank dich zu einem solchen erklärt.
...der § ist sicher passend. Aber solange wir den tatsächlichen Satzungsinhalt nicht kennen, werden wir über Kaffeesatzleserei nicht hinauskommen.
...mein Verkauf ist mehr als 21 Tage her.
...wenn mich die depotführende Bank einfach so zu einem Aktionär erklären kann, wird es für sie sicher ein Leichtes sein, auch wieder meine vielen LH-Aktien in das Depot zurückzuführen.
LG Chairman
am 18.04.2018 23:19
@dg2210: Die Rechtsabteilung braucht eine Nachschulung zum Thema Namensaktien, fürchte ich. 🙂