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EMC Übernahme durch Dell - steuerliche Betrachtung

63 ANTWORTEN

BrStWa
Autor
1 Beiträge

Hallo und guten Tag.

Schauen Sie sich zu diesem Sachverhalt das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes

VIII R 10/13 vom 20.10.2016 veröffentlicht am 18.1.2017 an.

Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums kann man erkennen, dass der Bundesfinanzminster die Finanzämter anweist, das Urteil in der Praxis anzuwenden.

Ergebnis des Urteils: Die Barabfindungsbesteuerung war rechtswidrig für Aktien die vor 2009 gekauft wurden.

MfG

B.St

 

DiGo
Autor ★
4 Beiträge

Hallo und guten Tag,

 

ich habe den Einkommensteuerbescheid 2016 nun bekommen.

Ich habe nur eine "Vorläufigkeitserklärung" bekommen.

 

"Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall,

dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30.September 2010-III R 39/08 -, BStB1 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.

Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder der Bundesfinanzhof diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen, ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich."

 

Aus meiner Sicht hat der Bundesfinanzhof das Urteil am 20.10.2016 entschieden und am  18.1.2017 wurde es veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung habe ich der Einkommensteuer beigefügt.

 

Welche Entscheidungsträger oder Instanzen kommen nun noch zu Wort  ?

Wie soll ich mich nun weiter verhalten ?

 

 

Vielen Dank im Voraus,

DiGo

 

fish65
Autor ★★
11 Beiträge

Hallo,

auch das Bundesfinanzministerium hat die Entscheidung auf der folgenden Seite zur Anwendung angewiesen.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-...

 

Hier steht auch "Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden." Vermutlich liegt es an der ausstehenden Veröffentlichung.

Ich würde mal direkt beim zuständigen Finanzamt nachfragen.

 

Beste Grüße

TKu
Autor
2 Beiträge

Hallo,

vielen Dank für die hilfreichen Infos in diese Diskussion. Eine Zusatzfrage in dem Kontext: Wie kann ich in Zusammenhang mit dem Steuererklärung 2016, die ich demnächst abgebe, nachweisen, dass ich die Aktien vor 2008 erworben habe? Muß ICH die Info über Comdirect beschaffen oder klärt das das Finanzamt im Rahmen meiner Angaben?

Info weiter oben: "In Ihrer Einkommenssteuererklärung für 2016 beantragen Sie nach § 43 Abs.5 Satz 3 in Verbindung mit § 32 d Abs.4 EStG eine Steuerfestsetzung zur Überprüfung des Steuereinbehalts wegen der Barabfindung EMC-Dell mit dem Ziel, dass Ihnen die einbehaltenen Steuern erstattet werden." - Ist damit alles getan und das FA prüft auch die Anschaffungsdaten?

Danke für eine Rückmeldung!

fish65
Autor ★★
11 Beiträge

Die Abrechnungsunterlage über den Vorgang sollten ausreichen. Selbst hatte ich zwar noch eine Depotabstimmung vom 31.12.2008 beigefügt, gehe aber davon aus, dass dies eigentlich nicht notwendig ist. Hat alles bestens funktioniert.

Lt. Kundensservice würde die Comdirect Bank aber auch eine entsprechende Bescheinigung auststellen, falls das Finanzamt nachfragt.

maxalex
Autor ★
4 Beiträge

Hallo TKu,

 

die EMC müssen vor dem 01.01.2009 erworben sein. Ich habe meinem  Finanzamt den Depotauszug zum 31.12.2008 mit dem EMC Bestand nachgereicht. Dann lief alles broblemlos. Viel Erfolg.

Samot
Autor
3 Beiträge

Hallo,

erst mal vielen Dank für die Tips in diesem Blog. Bei mir klappt das wohl leider im ersten Anlauf nicht, obwohl alle Voraussetzungen stimmen. Mein Bearbeiter im FA Traunstein hat schon anklingen lassen, dass er da nicht zustimmt. Bleibt mir wohl nur der Einspruch. Mal sehen wie das ausgeht.

Gibt es bei einem von Euch schon positive Bescheide mit Rückerstattung? Und wo, bei welchem FA?

Gruss Thomas

marmaeski
Beobachter
1 Beiträge

Hallo, auch bei mir hat das Finanzamt anklingen lassen, dass es nicht zustimmt. Der Bescheid wird auch nicht zugestellt, obwohl ich nachgefragt habe. Hat schon jemand Erfahrungen mit einem Widerruf gemacht?

Bei mir wurde ein Verlust der Barabfindung gegengerechnet. Dies waren ca. 3000 €, entspricht also ca 1000 € Ertrag.

Wie soll ich vorgehen.

 

Vielen Dank!

DiGo
Autor ★
4 Beiträge
Hallo, auch bei mir das selbe Problem. Das Finanzamt hat immer noch keine Entscheidung getroffen und man macht mir keine Hoffnung.

Schade dass nun wahrscheinlich jeder einzeln Klagen muss obwohl das Urteil eindeutig war.
Die Gerichte werden durch sowas unnötig belastet.

Viele Grüße,
Digo

Samot
Autor
3 Beiträge

Hallo,

hat schon jemand Erfahrung mit Zahlung oder Ablehnung? Mein Finanzamt hat mir bisher noch keinen Bescheid zugesandt (ich habe im April 2017 eingereicht).