Hilfe
abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

EMC Übernahme durch Dell - steuerliche Betrachtung

63 ANTWORTEN

fish65
Autor ★★
11 Beiträge
Ich denke, der erste Schritt ist, den Fall bei der Einkommenssteuererklärung  für 2016 entsprechend darzulegen, um dann gegegebenfalls Einspruch zu erheben.
Wenn dieser dann abgewiesen wird, könnte man klagen. Oder?
 
Auf der Seite
wurde das Urteil noch nicht veröffentlich. Weitere Informationen habe ich leider auch nicht.

TJB-2016
Autor ★
6 Beiträge

Nach wie vor beschäftigt mich das leidige Thema.


Hier mein aktueller Status mit zusammengefassten Ergebnissen:


Nach meinem Beitritt zur DSW erhielt ich diese Stellungnahme: "unsere Steuerexperten haben zum Fall EMC wie folgt Stellung genommen: Entscheidend ist die Frage, wann die Aktien erworben wurden. War dies nach 2009 der Fall, ist die steuerliche Situation nach § 20 Abs. 4a S. 2 EStG zu beurteilen: Beim Tausch von Aktien gilt bezüglich der getauschten Aktien selbst zwar die sog. Fußstapfentheorie (d.h. sie treten steuerfrei an die Stelle der alten Aktien), beim Barausgleich ist der Ertrag jedoch steuerpflichtig.

Bei Altbeständen (Kauf vor 2009) ist allerdings strittig, ob der Barausgleich steuerpflichtigen Ertrag darstellt. Dazu sind zwei Verfahren vor dem BFH anhängig, die möglicherweise dieses Jahr noch zur Entscheidung kommen:
Bundesfinanzhof, VIII R 42/13
Anhängiges Verfahren vom 23.09.2013
Bundesfinanzhof, VIII R 10/13
Anhängiges Verfahren vom 21.05.2013
Sie sollten – wenn ein Altfall vorliegt - auf diese Verfahren verweisen und in der aktuellen Steuererklärung den Steuerabzug geltend machen. Damit halten Sie den Vorgang weiter offen. Gegen eine eventuelle Ablehnung der Absetzung des Steuerabzugs müssten Sie dann aber Einspruch einlegen.
Mehr zum Thema gerne auch telefonisch unter 0211-669731".

Daneben fragte ich weitere bekannte Kanzleien an:
Hausfeld Rechtsanwälte LLP
Kurfürstendamm 218
D-10719 Berlin
martin.werker@hausfeld.com
+49 (0)30 322 903 001 main
+49 (0)30 322 903 100 fax
+49 (0)174 1951 257 mobile
www.hausfeld.com
Rückantwort: herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 8. November 2016 und das uns entgegengebrachte Vertrauen. Wir können das Mandat leider nicht übernehmen, da wir in derartigen Angelegenheiten nicht tätig sind. Wir bitten um Ihr Verständnis und wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. / Mit freundlichen Grüßen
Rae Dr. Bonn & Kollegen
Wielandstrasse 31
D-60318 Frankfurt am Main
Tel: 00 49 69 59 75 680
Fax: 00 49 69 59 78 339
www.kanzlei-dr-bonn-kollegen.de
Rückantwort: .... "Keiner meiner Kollegen hat sich bisher mit dieser Materie befasst. Doch unser nachstehend genannter Steuerberater ist sehr gut:
Vorsorglich hier die Kontaktdaten:"
Ralf Differenz
Hügelstraße 2
D-60435 Frankfurt am MainTelefon +49 (69) 95 99 03 - 0

Dr. Ulrich Wanner-Laufer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rückantwort: .... "habe mir das kurz angesehen.
Zutreffend ist, dass die Finanzverwaltung (und die Rspr. scheint dem zu folgen) die Barabfindung als Kapitaleinkünfte behandelt.
Richtig ist auch, dass das FG Düsseldorf zumindest bei steuerentstrickten Aktien, also solchen die bei Inkrafttreten der Abgeltungssteuer mit dem VZ 2009 schon solange im Bestand waren, dass keine Versteuerung nach altem Recht mehr erfolgen konnte, davon ausgeht, dass keine Abgeltungssteuer anfällt. Die Sache hängt beim BFH zum AZ VIII R 10/13 (da in dem mir übersandten Schreiben genannte Az. ist falsch !), eine Entscheidung liegt noch nicht vor, es wird noch immer dort als anhängiges Verfahren behandelt.
Man wird die Entscheidung des BFH abwarten müssen und dann entsprechend in der EST-Erklärung für 2016 reagieren müssen, jetzt besteht mE. noch kein Handlungsbedarf. Sollte der wesentliche Teil der Anteile wie dargestellt steuerentstrickt sein und der BFH folgt dem FG Düsseldorf, dann dürfte es sich kaum lohnen, auch für die nicht entstrickten Anteile in den Clinch mit der Finanzverwaltung zu gehen, solche Verfahren sind teuer, da es hier Fachanwälte braucht, die nach Zeithonorar (in meinem Fall 350 Euro + USt/h) abrechnen.
Das Ganze jetzt als erste Einschätzung, ohne allzu tief in die Sache eingestiegen zu sein. Mit freundlichen Grüßen"

 

Anfragen bei zwei weiteren Kanzleien blieben noch unbeantwortet.


Auch bei openJur e.V. hatte ich keinen Erfolg, den Verfahrensbevollmächtigten zu ermitteln. Dort erhoffte ich mir die größten Chancen direkt an den RA zu stossen, der im Streitfall FG Düsseldorf Urteil vom 11.12.2012 - Az. 10 K 4059 / 10 E https://openjur.de/u/600467.html involviert war, um nach unseren Chancen im Fall DELL/EMC anzufragen.
Rückantwort: ... "Leider können wir Ihnen den Verfahrensbevollmächtigten in der genannten Sache nicht nennen, da er uns nicht bekannt ist. openJur erhält die Entscheidungen häufig bereits anonymisiert von den Gerichten, so auch hier. Die besten Chancen haben Sie vermutlich, wenn Sie sich direkt an das Finanzgericht wenden. Ob man Ihnen dort die Kontaktdaten nennen wird, vermag ich an dieser Stelle allerdings nicht vorauszusagen. / Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg"
Benjamin Bremert
openJur e.V. - die freie juristische Datenbank
Tinsdaler Heideweg 48
22559 Hamburg
Telefon: 040/209 319 41 - 0
Telefax: 040/209 319 41 - 9
E-Mail: post@openjur.de
Web: http://openjur.de
vertreten durch die Vorstände: Benjamin Bremert (1. Vors.) und Sebastian Hertz-Eichenrode (2. Vors.)
eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgericht Hamburg (VR20264)


Vielversprechend halte ich auch eine Anfrage beim LG Düsseldorf zum Fall, von dem Forumsmidglied holper im Forum vom 26.10.16 18:36 Uhr (Link holper) berichtet. Hier würde ich gern den Verfahrensbevollmächtigten anfragen, ob dieser auch unseren Fall DELL/EMC übernehmen könnte und zwar speziell für betroffene EMC-Bestände, die nach 2009 erworben wurden!!


Ich wünsche uns allen Forumsteilnehmern ein erfolgreiches und gewinnbringendes Neues Jahr
TJB

 

gotti
Autor
2 Beiträge

Verhandlung am BFH war am 20.10.2016. Die Veröffentlichung steht noch aus.
@holper  war dabei, siehe Post vom 26.10.2016.
sieht scheinbar gut für uns Geschädigte aus

Est-win
Autor
2 Beiträge

An alle Betroffenen!

Nach mehreren Anrufen beim BfH habe ich erfahren, dass das Urteil im Verfahren VIII r 10/13 nun endlich veröffentlicht wird.

Man kann es ab morgen, den 18.01.2017, auf der Seite des BfH einsehen.

Hoffentlich wurde auch wirklich im Sinne der Gerechtigkeit entschieden!

Apropos - weiß jemand, ob man in diesem Fall auch Anspruch auf Entschädigung, zum Beispiel in Form von Zinsen hat? Schließlich sind uns, der Möglichkeit zur Wiederanlage des Betrages beraubt, satte Gewinne entgangen und wer weiß, wann es zur Rückzahlung kommen wird. Beim Finanzamt werden Zinsen in Höhe von 6%  ja erst nach 15 Monaten fällig. Und von denen würden auf Grund der Steuer auch nur 4,5 % ausgezahlt werden. 

Ach, es ist doch alles bestens eingerichtet ...

holper
Autor ★
3 Beiträge
Das BFH hat zu unseren Gunsten entschieden, steht seit heute auf der Internetseite des BFH.

Peter Reiter

Zur Information aller Betroffenen: Der BFH hat nun sein Urteil veröffentlicht und entschieden, dass die Barabfindung für vor dem 1. Januar 2016 erworbene Aktien, die wegen des Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren, nicht steuerpflichtig ist.

 

Es lohnt sich also die Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen.

 

BFH, Urteil vom 20.10.2016, VIII R 10/13

Peter Reiter

Kleine Korrektur (Tippfehler oben): die Aktien müssen vor dem 1. Januar 2009 erworben sein

TJB-2016
Autor ★
6 Beiträge

Leider berücksichtigt das BFH-Urteil nur Barabfindungen für vor 2016 erworbene Aktien, während Neubestände einer vollen Dividendenbesteuerung über den gesamten Abfindungswert unterworfen werden - eine unzumutbare total widersinnige Regelung, die den Veräußerungsgewinn zwischen Anschaffung und Erlös völlig unberücksichtigt lässt!!!   

Sieht das Forum noch eine Einspruchschance für diese Fälle ?

EDB
Autor ★
4 Beiträge

Man glaubt es kaum, dass es Banken gibt, welche nicht den Kunden im Blick, sondern sich als Erfüllungsgehilfen der Finanzverwaltung aufspielen. Entweder handelt es sich um Unfähige oder um nicht Willende.

Wenn man den Unterschied von Verkauf bzw. Auflösung eines Assets  und Profit/Gewinn  nicht kennt oder negiert  ist man als Dienstleister falsch aufgestellt.

 

Email vom 25.01.2017 der dwp bank:
___________________________________________________________________________
Rechtliche Einschätzung Fusion mit Baranteil für Altbestände:
 
Zwar unterliegen die vor dem Januar 2009 (31.12.2003) angeschafften Stücke des
Kunden grundsätzlich dem Altbestandsschutz. Allerdings greift dieser
Altbestandsschutz nur für Veräußerungserlöse und nicht für laufende Erträge,
wie vorliegend der als Dividendenertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu
klassifizierende Baranteil.
 
Bei der  Fusion mir Baranteil handelt es um einen steuerneutralen Tausch gem.
§ 20 Abs. 4a Satz 1 EStG, vgl. auch Rz. 100 BMF-Anwendungsschreiben v.
18.01.16.  Wird neben des  Anteilstauschs wie vorliegend eine Barkomponente
bezahlt, so ist diese gem. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als laufender
Dividendenertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu klassifizieren. Dividenden
fließen jedoch immer mit Zahlbarkeit bzw. Kontogutschrift zu. Da diese nach
dem 31.12.2008 zugeflossen sind, unterliegen diese Erträge auch der
Abgeltungsteuer. Das ist im Übrigen auch die Auffassung der Finanzverwaltung,
der wir als abwickelndes Kreditinstitut grundsätzlich folgen zu haben, vgl.  §
44 Abs. 1 Satz 3 EStG und Rz. 151a BMF-Schreiben Anwendungsschreiben v.
18.01.16.
 
Das aufgeführte Urteil des FG Düsseldorf v. 20.10.2016 gilt nur inter partes,
d. h. es bindet nur die am Verfahren beteiligten Parteien hinsichtlich des
Streitgegenstandes. Es kann nicht ohne weiteres analog auf einen ähnlich
gelagerten Fall unbeteiligter Dritter angewandt werden.
 
Die Banken als auszahlende Stellen sind verpflichtet den Steuerabzug unter
Berücksichtigung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten BMF-Schreiben
vorzunehmen, § 44 Abs. 1 S. 3 EStG.
 
Erst wenn die Finanzverwaltung Ihre Einschätzung ändert, dürfen die Banken als
auszahlende Stellen eine vom bisherigen Vorgehen abweichende Abwicklung vornehmen. Das BMF
muss der Einschätzung des BFH nicht allgemein folgen. (Nichtanwendungserlass)

maxalex
Autor ★
4 Beiträge

 

Hallo EMC/DELL-Community

die Vernunft hat gesiegt:



"Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifzieren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 10/13 entschieden hat."

Dies und weiteres ist der Pressemitteilung des BFH Nr. 3 vom 18.01.2017 zu entnehmen (BFH Entscheidungen online).

Es nützt nun nichts, auf die Banken zu schimpfen. Die haben nur bestehendes Gesetz angewendet. Das Geld gibt es zurück, und zwar nur vom Finanzamt (s. mein Beitrag vom 19.11.2016):

Der ESt-Erklärung 2016 ist die "Anlage KAP" beizufügen und entweder die "Günstigerprüfung" (bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von bis zu 25%) oder "eine Überprüfung bestimmter Kapitalerträge" zu beantragen. Im letzten Fall braucht man nur den "EMC-Dividendenertrag" und die zugehörige Abgeltungssteuer anzugeben. Dies habe ich mit dem Programm ELSTER 2016 wie folgt getestet:

  1. Zeile 5 der Anlage Kap ankreuzen

  2. In dem neuen Fenster „Steuerbescheinigung 2016“ die Werte aus der Ertragsgutschrift der Bank vom Sept. 2016 eingeben, also in Zeile 7 die versteuerte Barabfindung und in den Zeilen 47 bis 49 die hierauf einbehalten Steuerabzugsbeträge. In Zeile 12 eine 0 eintragen und in Zeile 13 den im übrigen in Anspruch genommenen SparerPB.

  3. In Zeile 7 der Anlage KAP als „korrigierte Beträge“ eine 0 eingeben und als Erläuterung „Hinweis auf BFH v. 20.10.16 VIII R 10/13“

  4. Beifügen würde ich die Jahressteuerbescheinigung der Bank, die manche Institute nur auf Anforderung ausstellen und die Ertragsgutschrift vom Sept. 2016 mit der Barabfindung.

     

    Das Finanzamt wird die Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, mit 0 € ansetzen und die einbehaltene Abgeltungssteuer auf die Einkommesteuer anrechnen/erstatten. Andernfalls legt man binnen eines Monats gegen den Steuerbescheid Einspruch ein.

     

     

    Allen Betroffenen wünsche ich viel Erfolg und bin gespannt auf Erfahrungsberichte.