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Anrechenbarkeit Quellensteuer China

WW2011
Autor ★★
14 Beiträge

Liebe community,

 

ich habe mal eine Frage bezüglich der angerechenbaren Quellensteuer von China. Bis jetzt war es so gewesen das China 10% Quellensteuer abgezogen hat und diese 10% auch anrechenbar gewesen sind .

 

Jetzt ist aber plötzlich die Quellensteuer laut comdirect nicht mehr anrechenbar weil Sie angeblich aus China wieder eingefordert werden kann. Habe dazu beim BZSt und über google nichts gefunden !

 

Vielleicht könnt ihr mir da weiter helfen !

 

Danke im vorraus und noch einen schönen Abend

 

Grüsse

Matze

39 ANTWORTEN

Schade
Autor ★★★
38 Beiträge

Hallo WW2011,

gut dass du das Thema ansprichst, ich glaube hier tut sich das nächste große Ärgernis im Themenkomplex Quellensteuer auf. Comdirect hat mir am 16.10.19 rückwirkend für drei chinesische Dividendentitel die zuvor angerechnete Quellensteuer in Höhe von 10% wieder abgezogen. So wurden mir z.B. am 18.06.19 für die Dividende von Bank of China (A0M4W) 10% Quellsteuer in Höhe von 210,83 HKD abgezogen und komplett mit 210,83 HKD / 8,9058 HKD/€ = 23,67 € gegen die Kapitalertragssteuer angerechnet.

In der "Korrektur w. nachtr. veröffentlichter Wertpapierdaten Ausländische Dividende" vom 16.10.19 wurden mir nun für die Bank of China Dividende 23,15 € Kapitalertragssteuer + 1,27 € Soli +2,08 € Kirchensteuer von meinem Konto abgezogen.

Zum Thema Bundeszentralamt für Steuern: Ich war schon immer zu blöd die Informationen vom BZSt zu interpretieren. Wie in dem Link ersichtlich fallen angeblich bei Dividenden in China entweder 0% oder 20% QSt an, wovon nach DBA 10% maximal anrechenbar sind.

BZSt Download Anrechenbare ausländische Quellensteuer 2019 

Bisher war es bei mir immer so, dass 10% Quellensteuer anfielen und bis 2018 auch 10% angerechnet wurden. Nun fallen offensichtlich 10% Quellensteuer an und 0% werden von der comdirect angerechnet.

Wer kann mir die Angabe 20% QSt vom BZSt erklären?

Wie bekomme ich nun die gemäß DBA zuvielgezahlte Steuer zurück?

Besonders würde mich interessieren ob jemand hier konkret beschreiben kann wie andere Banken chinesische Dividenden aktuell behandeln und ob es hier die Möglichkeit eines Vorabbefreiungs- oder Rückerstattungsverfahren gibt.

Meine gültige DBA-Vollmacht bei der comdirect hat hier ja offensichtlich nicht gegriffen.

 

 

WW2011
Autor ★★
14 Beiträge

Hallo @Schade 

 

bei mir war/ist es genau wie bei dir ! Die comdirect meinte schriftlich Sie wäre eine Bank und nicht mein Steuerberater und hatte mir den Link angegeben zum BZSt. Fand den Text schon sehr herb !

 

Beim BZSt ist auch keine Information zu finden das die 10% Quellensteuer China nicht  mehr anrechenbar wären !

 

Vielleicht kann ja das Social Media Team nochmal nachfragen woher die Comdirect die Info genau hat.

 

Grüsse

 

Matze

SMT_Philipp
ehemaliger Mitarbeiter
1.562 Beiträge

Hallo @WW2011 und @Schade,

 

nach den uns vorliegenden Informationen unseres Datenlieferanten sind Privatanleger grundsätzlich vom Quellensteuerabzug in der Volksrepublik China befreit. In der Praxis werden jedoch die Aktienbestände von Privatanlegern in einem Sammeldepot auf ein Kreditinstitut lautend verwahrt, so dass auch diese Privatanleger die Dividenden nur unter Steuerabzug erhalten.

Einerseits kann gemäß § 43a Absatz 3 i.V.m. § 32d Absatz 5 EStG die depotführende Stelle zwar grundsätzlich ausländische Quellensteuern auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechnen, andererseits ist es jedoch auch theoretisch möglich, dass sich Privatanleger die gezahlte Quellensteuer in der Volksrepublik China erstatten lassen.

Damit es nicht zu einer doppelten Anrechnung/Erstattung kommt, ist eine Anrechnung gezahlter chinesischer Quellensteuer auf Bankenebene grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Für eine mögliche Anrechnung kontaktiert im Zweifel bitte einen Steuerberater oder konsultiert das Finanzamt. Als Bank dürfen wir keine steuerliche Beratung anbieten.

 

Viele Grüße,

Philipp

 


In der Kürze liegt die Wü

magnetoman

Bei Maxblue (Deutsche Bank) ist es genau das Gleiche. Bei IBKR werden 10% chinesische Quellensteuer einbehalten.

Bei IBKR (Interactive Brokers) werden zumindest bei

Hong Kong Exchanges / HK0388045442 keine Quellensteuern in meinem privaten Depot einbehalten. Ob das daran liegt, dass ich eine Privatperson bin, oder diese Firma wie z.B. Lenovo von der Steuer befreit ist, weiß ich noch nicht.

Nichtsdestotrotz werde ich wohl meine betroffenen Aktien zu IBKR übertragen und es in meiner Steuererkärung verrechnen. Schließlich sind die 10% als anrechenbar in der Tabelle vom BZSt aufgeführt.

paej
Mentor ★★
1.797 Beiträge

@SMT_Philipp  schrieb:

Hallo @WW2011 und @Schade,

 

nach den uns vorliegenden Informationen unseres Datenlieferanten sind Privatanleger grundsätzlich vom Quellensteuerabzug in der Volksrepublik China befreit. In der Praxis werden jedoch die Aktienbestände von Privatanlegern in einem Sammeldepot auf ein Kreditinstitut lautend verwahrt, so dass auch diese Privatanleger die Dividenden nur unter Steuerabzug erhalten.

Einerseits kann gemäß § 43a Absatz 3 i.V.m. § 32d Absatz 5 EStG die depotführende Stelle zwar grundsätzlich ausländische Quellensteuern auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechnen, andererseits ist es jedoch auch theoretisch möglich, dass sich Privatanleger die gezahlte Quellensteuer in der Volksrepublik China erstatten lassen.

Damit es nicht zu einer doppelten Anrechnung/Erstattung kommt, ist eine Anrechnung gezahlter chinesischer Quellensteuer auf Bankenebene grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Für eine mögliche Anrechnung kontaktiert im Zweifel bitte einen Steuerberater oder konsultiert das Finanzamt. Als Bank dürfen wir keine steuerliche Beratung anbieten.

 

Viele Grüße,

Philipp

 


 

@SMT

 

Ich möchte dieses Thema nochmals aus dem Keller der Altbeiträge hochbringen, da es nach wie vor aktuell ist und für den Privatanleger ärgerlich ist.

 

Bei der vor wenigen Tagen erfolgten Dividendenzahlung der  China Mobile WKN 909622 wurden von der Bank noch immer 10% Quellensteuer einbehalten.

 

Dies ist für mich nicht nachvollziehbar.

 

Der Begründung der Banke(-en) aus dem November 2019 für den obigen Abzug wurde nach meinem Verständnis zwischenzeitlich durch ein aktuelles BMF-Schreiben vom 31.03.2022 an die Finanzbehörden der Länder die Grundlage entzogen.

 

„...Aus den vorgenannten Gründen wird es daher nicht beanstandet, wenn bei privaten Anlegern, die diese H-Aktien halten, - unabhängig von der Bezeichnung - grundsätzlich die im Fall von Streubesitz höchstens anrechenbare Quellensteuer in Höhe von 10 % nach Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach Artikel 23 Absatz 2 Buchst. b (i) DBA China im Abzugsverfahren angerechnet wird. „

 

Es spricht somit nichts gegen eine sofortige  bankenseitige Berücksichtigung.

 

( BMF 31.03.2022, Kapitalertragsteuer;
Anrechnung von Quellensteuer, die auf Ausschüttungen von chinesischen Aktien erhoben wird, auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG 

GZ IV C 1 - S 2283-c/19/10012 :004 DOK 2022/0342138)

 

Die jeweiligen Dividendenabrechnungen der Bank weisen lediglich den 10% Abzug in Landeswährung (Z.B. HKD) aus und keinen konkreten Euro-Betrag.

Die Abrechnungen sind zur Vorlage beim Finanzamt zwecks Rückforderung der 10% QS eindeutig "nicht optimal".

 

!! 

Es wäre schön, wenn SMT an dieser Stelle mal eine aktualisierte Begründung der Fachabteilung für den weiterhin erfolgten 10% QS-Abzug veröffentlichen könnte.

!!

 

Nachfolgend im Vollzitat das BMF-Schreiben vom 31.03.2022 

 

 

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anrechenbarkeit von Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Unternehmen wie folgt Stellung: 

Aktien chinesischer Unternehmen werden von deutschen Anlegern häufig nicht über Börsen auf dem chinesischen Festland, sondern über die Börse in Hongkong erworben. In Einzelfäl- len sind Aktien von chinesischen Unternehmen auch an deutschen Wertpapierbörsen notiert. Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich, je nach Haltedauer und Börsenplatz, an dem die chinesischen Aktien verwahrt und gelistet werden, unterscheiden. Für die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ist bei deutschen Anlegern jedoch allein auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks- republik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerver- kürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. März 2014 (DBA China) abzustellen, sofern es sich um Dividenden von Unternehmen handelt, die nach Artikel 4 DBA China auf dem chinesischen Festland ansässig sind. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar: 

1. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an Börsen auf dem chine- sischen Festland verwahrt und gelistet werden 

In China verwahrte und gelistete chinesische Aktien werden im Wesentlichen in A-Aktien und B-Aktien unterteilt. Für deutsche Privatanleger sind diese Aktien eher nicht von Bedeu- tung. 

A-Aktien 

A-Aktien sind Aktien chinesischer Unternehmen, die an den Börsen auf dem chinesischen Festland in der chinesischen Währung Renminbi gehandelt werden. Ausländische Einzel- investoren dürfen A-Aktien nur über das System Qualified Foreign Institutional Investors (QFII) erwerben. Hierbei handelt es sich um ein Zertifizierungssystem, das es lizenzierten professionellen ausländischen Investoren erlaubt, mit in chinesischer Währung lautenden Wertpapieren an den chinesischen Festlandsbörsen zu handeln, indem sie innerhalb der von der chinesischen Behörde gewährten Quote Fremdwährung in chinesische Währung konver- tieren. 

Dividendenzahlungen an nichtansässige natürliche Personen aus A-Aktien unterliegen einer abgeltenden Quellensteuer von 20 %. Werden A-Aktien zwischen einem Monat und einem Jahr gehalten, wird die Bemessungsgrundlage um 50 % reduziert, so dass sich effektiv eine Steuer von 10 % ergibt. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn die Haltedauer länger als ein Jahr beträgt. In Deutschland ist im Fall von Streubesitz nach dem DBA China auf Divi- denden eine Quellensteuer in Höhe von 10 % anrechenbar (Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China). Aufgrund der vielen Besonderheiten kann eine Anrechnung im Kapitalertrag- steuerverfahren nicht erfolgen, da die Voraussetzungen im Einzelfall im Rahmen der Ver- anlagung zu prüfen sind. 

B-Aktien 

B-Aktien sind Aktien chinesischer Unternehmen, die an den Börsen auf dem chinesischen Festland in Fremdwährung (US-Dollar, Hongkong Dollar) gehandelt werden. 

Dividendenzahlungen an nichtansässige natürliche Personen aus B-Aktien unterliegen in China keiner Quellensteuer. 

2. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an der Börse in Hongkong verwahrt und gelistet werden 

H-Aktien 

H-Aktien sind Aktien chinesischer Unternehmen, die an der Börse in Hongkong notiert sind. Die Anwendbarkeit des DBA China auf das die Dividende ausschüttende Unternehmen im 

Sinne von Artikel 10 Absatz 2 DBA China richtet sich nach Artikel 4 DBA China. Deutsche Privatanleger, die in chinesische Aktien investieren, investieren in der Regel in H-Aktien. 

Dividenden chinesischer Unternehmen, deren Aktien an der Börse in Hongkong verwahrt und gelistet werden, und die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuersatz von 20 %, unter bestimmten Voraussetzungen (in China gegründete Unternehmen ausländischer Investoren) sind sie steuerfrei. In Fällen, in denen ein mit China abgeschlossenes DBA einen niedrigeren Satz vorsieht, kommt dieser zum Tragen. Da dieser häufig 10 % beträgt und es eine große Anzahl an internationalen An- teilseignern gibt, erhebt China bei Dividenden, die von an der Hongkonger Börse gelisteten „non-foreign-invested enterprises“ ausgeschüttet werden, zur Verringerung des administra- tiven Aufwands in der Regel einheitlich eine Quellensteuer von 10 %. 

Ist der Dividendenempfänger ein Unternehmen, ist die Quellensteuer als „enterprise income tax“ einzubehalten. Handelt es sich beim Empfänger um eine natürliche Person, so ist die Quellensteuer grundsätzlich als „individual income tax“ einzubehalten. Der Quellensteuersatz beträgt nach nationalem chinesischem Recht in beiden Fällen 10 %. Da in der Praxis die Aktienbestände von Privatanlegern häufig in einem Sammeldepot auf ein Kreditinstitut (oder einen anderen „nominee“) lautend verwahrt werden, ist für die Abzugsverpflichteten auf chinesischer Seite häufig nicht erkennbar, dass es sich bei dem Anleger um eine natürliche Person handelt und es werden deswegen 10 % „enterprise income tax“ einbehalten. 

Aus den vorgenannten Gründen wird es daher nicht beanstandet, wenn bei privaten Anlegern, die diese H-Aktien halten, - unabhängig von der Bezeichnung - grundsätzlich die im Fall von Streubesitz höchstens anrechenbare Quellensteuer in Höhe von 10 % nach Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach Artikel 23 Absatz 2 Buchst. b (i) DBA China im Abzugsverfahren angerechnet wird. 

3. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an einer deutschen Wert- papierbörse verwahrt und gelistet werden 

D-Aktien 

D-Aktien beziehen sich auf Aktien von in China ansässigen Unternehmen, die in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse im CEINEX D-Share Markt notiert sind. Das „D“ steht für „Deutschland“ bzw. „Déguó“ – Deutschland auf Chinesisch. Die Anwendbarkeit des DBA China auf das die Dividende ausschüttende Unternehmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 DBA China richtet sich nach Artikel 4 DBA China. Ausschüttungen aus D-Aktien unterliegen der chinesischen Quellensteuer. Die nach DBA im Fall von Streubesitz höchstens anrechen- bare Quellensteuer in Höhe von 10 % nach Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China wird auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach Artikel 23 Absatz 2 Buchst. b (i) DBA China im Abzugsverfahren angerechnet. 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. 

 

 

 

 

 

 

Thorsten_
Legende
3.745 Beiträge

@paej  schrieb:

 

@SMT

 

...

Es wäre schön, wenn SMT an dieser Stelle mal eine aktualisierte Begründung der Fachabteilung für den weiterhin erfolgten 10% QS-Abzug veröffentlichen könnte.


Damit sie es auch mitbekommen: @SMTcomdirect 

SMT_Jan-Ove
ehemaliger Mitarbeiter
4.279 Beiträge

Hallo @paej und @Thorsten_,

 

ich habe gerne bei unserer Fachabteilung nachgefragt und melde mich wieder bei euch. 

 

Beste Grüße

Jan-Ove

SMT_Jan-Ove
ehemaliger Mitarbeiter
4.279 Beiträge

Hallo in die Runde, 

 

anbei die Rückmeldung unserer Experten. 

 

Im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs sind Urteile, z.B. des BFH, aber auch sonstiger Gerichte, grundsätzlich unbeachtlich, da wir gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG die Auffassung der Finanzverwaltung zu beachten haben. In diesem Zusammenhang dürfen sich Banken auf die von WM gelieferten Daten verlassen bzw. wird das auch so von der Finanzverwaltung erwartet. Soweit es hierbei im Einzelfall zu einer Unschärfe beim Steuerabzug kommt, ist der Kunde angewiesen, dies mit seinem Finanzamt im Wege der Veranlagung zu klären. 

 

Beste Grüße

Jan-Ove

paej
Mentor ★★
1.797 Beiträge

Den Grund für den entsprechenden Eintrag im WM-Datensatz werde ich vermutlich bis zum Lebensende nicht verstehen.

 

Die China Mobile habe ich vor einigen Tagen verkauft.

Damit betrifft mich das Dividendenthema mit QS Abzug ab sofort nicht mehr.